umwelt-online: VersammlungsstättenVO Nds (3)
![]() |
zurück | ![]() |
Abschnitt 6
Filmvorführungen
Unterabschnitt 1
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm
§ 125 Verwendung und Aufbewahrung von Sicherheitsfilm
(1) Im Versammlungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen in ihren Behältern gelagert werden.
(2) Im Bildwerferraum und den zugehörigen Betriebsräumen dürfen nur Gegenstände gelagert oder vorübergehend abgestellt sein, die für die Vorführung benötigt werden, Kleidungsstücke dürfen im Bildwerferraum nur in Schränken untergebracht sein. Mehr als 30 g leicht entzündlicher Filmklebestoff dürfen im Bildwerferraum nicht vorhanden sein.
(3) Das Betreten des Bildwerferraumes und der zugehörigen Betriebsräume ist für Unbefugte verboten.
(4) Der Rettungsweg aus dem Bildwerferraum muß ständig freigehalten sein.
§ 126 Aushänge und Aufschriften
(1) Die Betriebsvorschriften müssen im Bildwerferraum an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
(2) An der Außenseite der Tür zum Bildwerferraum oder zum Nebenraum muß die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" angebracht sein;
Unterabschnitt 2
Filmvorführungen mit Zellhornfilm
§ 127 Verwendung und Aufbewahrung von Zellhornfilm
(1) Bei Vorführungen mit Zellhornfilm gelten die §§ 125, 126 und die folgenden Vorschriften.
(2) Das selbsttätige Vorführen von Zellhornfilm ist verboten.
(3) Der Vorführer darf seinen Platz am Bildwerfer nicht verlassen und die Umwickelvorrichtung nicht bedienen, solange die Bildwerfer in Betrieb sind.
(4) Im Bildwerferraum darf höchstens der Tagesbedarf an Zellhornfilmen aufbewahrt werden. Er muß mit Ausnahme je einer Filmrolle. die sich in den Bildwerfern und auf der Umwickelvorrichtung befinden dürfen, in einem besonderen Behälter (Filmschrank) untergebracht sein. Ein darüber hinausgehender Bestand muß außerhalb des Versammlungsraumes. des Bildwerferraumes oder elektrischer Betriebsräume in den Transportbehältern verschlossen aufbewahrt werden.
(5) Der Filmschrank muß in möglichst großer Entfernung von den Bildwerfern und in mindestens 1 m Höhe über dem Fußboden angebracht sein. Er muß aus Hartholz bestehen und in abgeschlossene Fächer für jede Filmrolle eingeteilt sein.
(6) Filmschrank und Umwickelvorrichtung dürfen sich nicht im Zuge des Rettungsweges für den Vorführer befinden und müssen von Heizkörpern. Feuerstätten und Heizgeräten mindestens 1 m entfernt sein. Die Umwickelvorrichtung muß von den Bildwerfern einen Abstand von mindestens 1,50 m haben und darf sich nicht unmittelbar unter dem Filmschrank befinden.
(7) Zellhornfilme müssen auf Spulen aus nichtbrennbaren Stoffen aufgewickelt sein. Zellhornfilme dürfen nicht in der Nähe der Bildwerfer abgelegt sein.
(8) Solange sich Zellhornfilme im Bildwerferraum befinden, ist es in diesem und in den mit ihm verbundenen Nebenräumen verboten, zu rauchen, offenes Feuer zu verwenden und Zündhölzer. Feuerzeuge und Kochgeräte zu benutzen.
Teil IV
Prüfungen, Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
(1) Unbeschadet der erforderlichen regelmäßigen Prüfung der technischen Anlagen und Einrichtungen durch bauordnungsrechtlich anerkannte Sachverständige hat die untere Bauaufsichtsbehörde
zu prüfen. An der Prüfung sind die für die Hauptamtliche Brandschau zuständige Behörde und das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zu beteiligen. Dabei ist zu prüfen, ob die Anlagen in einem den Anforderungen dieser Verordnung entsprechenden Zustand erhalten werden.
(2) Die Überprüfungen nach Absatz 1 sind von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder in eigener Verantwortung durchzuführen.
§ 129 Einstellen des Betriebes
Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Versammlungsstätte einzustellen, wenn auch nur eine für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlage, Vorrichtung oder Einrichtung nicht betriebsfähig ist.
§ 130 Vorübergehende Verwendung von Räumen als Versammlungsstätten
(1) Sollen Lichtspielvorführungen, Theateraufführungen, sonstige Schaustellungen oder ähnliche Veranstaltungen vor mehr als 100 Besuchern in Räumen durchgeführt werden, die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, so ist dafür eine Genehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde notwendig. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Räume nur vorübergehend für diesen Zweck verwendet werden und wenn Bedenken wegen des Brandschutzes und wegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Besucher und Mitwirkenden nicht bestehen.
(2) Die Betriebsvorschriften gelten entsprechend.
Ordnungswidrig nach § 91 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion