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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Baurechts

Vom 11. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 37 vom 30.12.2002 S. 795)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S. 378), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Worte "im Erdboden verlegte" gestrichen und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Kräne und Krananlagen."

2. In § 17 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "genehmigungsbedürftiger" die Worte "oder nach § 69 a genehmigungsfreier" eingefügt.

3. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. In jeder achten Wohnung eines Gebäudes müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische zusätzlich rohstuhlgerecht sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7.

4. Dem § 47 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Einstellplatzpflicht nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, soweit die Gemeinde durch örtliche Bauvorschrift nach § 46 Abs. 2 oder durch städtebauliche Satzung die Herstellung von Garagen und Stehplätzen untersagt oder einschränkt."

5. § 47a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Der Ausnahme bedarf es nicht, wenn notwendige Einstellplätze auf Grund einer örtlichen Bauvorschrift nach § 46 Abs. 2 oder eines Bebauungsplans auf dem Baugrundstück unzulässig sind.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

6. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Besondere Anforderungen an die Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen  "Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und der Gerichte, soweit sie für den Publikumsverkehr bestimmt sind,  "1. Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichte, soweit sie für den Publikumsverkehr bestimmt sind,".

bb) Es werden die folgenden neuen Nummern 4 und 5 eingefügt:

"4. Verkaufsstätten,

5. Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,".

cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden Nummern 6 bis 13.

7. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften und Verordnungen nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Das Wort "Diese" wird durch die Worte "Die besonderen Anforderungen nach Satz 1 und die Erleichterungen nach Satz 2" ersetzt.

8. Nach § 63 wird § 63a eingefügt

9. § 64 Abs. 2 Satz 3

Den Bauaufsichtsbehörden müssen ferner Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst angehören.

wird gestrichen.

10. In § 68 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung "23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 69 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325)" durch die Verweisung "11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163)" ersetzt.

11. § 69a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 69a Genehmigungsfreie Wohngebäude

(1) Keiner Baugenehmigung bedarf in Baugebieten, die ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie von Garagen, Stehplätzen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung für diese Wohngebäude, wenn

  1. der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 Abs. 1 und 2 bestellt hat; der Bauherr darf selbst als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig sein, wenn er die Anforderungen 1 nach Nummer 2 erfüllt,

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