umwelt-online: Niedersächsische Bauordnung (4)

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§ 47a Ablösung der Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze

(1) Können notwendige Einstellplätze nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten entsprechend den Anforderungen des öffentlichen Baurechts hergestellt werden und ist die Pflicht zur Herstellung nicht nach § 47 Abs. 6 ausgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde ausnahmsweise zulassen, dass die Herstellung der Einstellplätze durch die Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ersetzt wird. Zur Zahlung des Geldbetrages sind der Bauherr und die nach § 61 Verantwortlichen als Gesamtschuldner verpflichtet, sobald und soweit die bauliche Anlage ohne notwendige Einstellplätze in Benutzung genommen wird. § 47 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Geldbetrag nach Absatz 1 ist nach dem Vorteil zu bemessen, der dem Bauherrn oder dem nach § 61 Verantwortlichen daraus erwächst, dass er die Einstellplätze nicht herzustellen braucht. Die Gemeinde kann den Geldbetrag durch Satzung für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebietes einheitlich festsetzen und dabei auch andere Maßstäbe wie die durchschnittlichen örtlichen Herstellungskosten von Parkplätzen oder Parkhäusern zugrunde legen.

(3) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 1 zu verwenden für

  1. Parkplätze, Stellplätze oder Garagen,
  2. Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr,
    1. Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern,
    2. Fahrradwege oder
    3. sonstige Anlagen und Einrichtungen, die den Bedarf an Einstellplätzen verringern.

§ 47b Fahrradabstellanlagen
Ausführungshinweise =>

(1) Fahrradabstellanlagen sind Gebäude, Gebäudeteile oder im Freien gelegene Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Fahrradabstellanlagen müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein.

(2) Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, ausgenommen Wohnungen, müssen Fahrradabstellanlagen in solcher Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen aufnehmen können (notwendige Fahrradabstellanlagen). Die notwendigen Fahrradabstellanlagen müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist.

(3) Notwendige Fahrradabstellanlagen für Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen brauchen nicht errichtet zu werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück möglich ist.

§ 48 Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit bestimmter baulicher Anlagen 11a

(1) Folgende bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen von Behinderten, besonders Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern, sowie alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend besucht und benutzt werden können:

  1. Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichte, soweit sie für den Publikumsverkehr bestimmt sind,
  2. Schalter und Abfertigungsanlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie der Banken und Sparkassen,
  3. Theater, Museen, öffentliche Bibliotheken, Freizeitheime, Gemeinschaftshäuser, Versammlungsstätten und Anlagen für den Gottesdienst,
  4. Verkaufsstätten und Gaststätten,
  5. Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,
  6. Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen,
  7. Tagesstätten und Helme für Behinderte, alte Menschen oder Kinder,
  8. Altenwohnungen, in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen jedoch nur Altenwohnungen im Erdgeschoss,
  9. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, soweit sie für die Allgemeinheit bestimmt sind,
  10. Campingplätze mit mehr als 200 Standplätzen,
  11. Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht Wohnzwecken dienen und insgesamt mehr als 500 m2 Nutzfläche haben,
  12. öffentliche Bedürfnisanstalten,
  13. Stellplätze oder Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 11 sowie Parkhäuser. Eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Einstellplätzen oder Standplätzen muss für Behinderte hergerichtet und gekennzeichnet sein.

(2) Bahnsteige der Bahnen des öffentlichen Personenverkehrs müssen für die in Absatz 1 genannten Personen ohne fremde Hilfe erreichbar sein und eine Höhe haben, die ihnen das Ein- und Aussteigen soweit erleichtert, wie dies die auf der Bahn verkehrenden Fahrzeuge zulassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit wegen der Eigenart oder Zweckbestimmung der baulichen Anlage oder des Teils der baulichen Anlage nicht damit zu rechnen ist, dass Behinderte, alte Menschen oder Personen mit Kleinkindern sie besuchen oder benutzen werden. Im Übrigen können Ausnahmen zugelassen werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder ungünstiger vorhandener Bebauung die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

§ 49 Werbeanlagen 09

(1) Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2) Werbeanlagen dürfen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise.

(3) Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig und dürfen auch nicht erheblich in den Außenbereich hineinwirken. Ausgenommen sind, soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist:

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
  2. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder) oder die auf landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte zum Verkauf anbieten, und auf diese Produkte hinweisen, wenn die Schilder unmittelbar vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,
  3. Hinweisschilder im Interesse des Verkehrs an öffentlichen Straßen und Wegeabzweigungen, wenn die Betriebe, auf die hingewiesen wird, in einem Gewerbegebiet liegen und die Schilder in einem Umkreis von bis zu drei Kilometern vom Rand des Gewerbegebietes auf einer Tafel bis zu einer Größe von 1 m2 zusammengefasst sind,
  4. einzelne Schilder bis zur Größe von 0,50 m2, die an Wegeabzweigungen im Interesse des Verkehrs auf Betriebe im Außenbereich, auf selbst erzeugte Produkte, die diese an der Betriebsstätte anbieten, oder auf versteckt gelegene Stätten hinweisen,
  5. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten, soweit sie nicht erheblich in den übrigen Außenbereich hineinwirken,
  6. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegelände.

(4) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Wochenendhausgebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer vorhandenen Bebauung den genannten Baugebieten entsprechen, sind nur zulässig:

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und
  2. Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen.

Auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen können ausnahmsweise auch andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

(5) An Brücken, Bäumen, Böschungen und Leitungsmasten, die von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind, dürfen Werbeanlagen nicht angebracht sein. Satz 1 gilt nicht für Wandflächen der Widerlager von Brücken; die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(6) Auf Werbemittel, die an den für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen angebracht sind, sowie auf Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und in Schaukästen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Werbeanlagen, die vorübergehend für öffentliche Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden.

§ 50 Ausnahmen für bestimmte bauliche Anlagen

(1) Für bauliche Anlagen, die nur für eine vorübergehende Verwendung bestimmt sind (Behelfsbauten), können befristet oder widerruflich Ausnahmen von den §§ 5 bis 49 und 53 sowie von den Vorschriften, die deren Anforderungen näher bestimmen, und von örtlichen Bauvorschriften zugelassen werden, wenn die Anforderungen des § 1 Abs. 1 erfüllt werden.

(2) Ausnahmen von den §§ 30 bis 45 und von den Vorschriften, die deren Anforderungen näher bestimmen, können zugelassen werden

  1. für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nur einem Vollgeschoss,
  2. für fliegende Bauten,
  3. zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Baudenkmalen,
  4. für die Änderung der Nutzung von Gebäuden, die am 31. Dezember 1992 errichtet oder genehmigt waren, wenn die Nutzungsänderung Wohnzwecken dient,
  5. zur Erneuerung von Bauteilen vorhandener baulicher Anlagen,

wenn die Anforderungen des § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt werden, insbesondere keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestehen.

§ 51 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung

(1) Soweit die Vorschriften der §§ 5 bis 49 und die zu ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um die Anforderungen des § 1 zu wahren, können an bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften und Verordnungen nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen nach Satz 1 und die Erleichterungen nach Satz 2 können sich insbesondere erstrecken auf

  1. die Abstände,
  2. die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück,
  3. die Benutzung und den Betrieb der baulichen Anlage,
  4. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
  5. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
  6. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
  7. die Zahl, Anordnung und Beschaffenheit der Treppen, Aufzüge, Ausgänge und Rettungswege,
  8. die zulässige Benutzerzahl, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten,
  9. die Lüftung,
  10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
  11. die Wasserversorgung,
  12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern sowie die Aufbewahrung und Entsorgung von Abfällen,
  13. die notwendigen Einstellplätze,
  14. Zu- und Abfahrten,
  15. Grünstreifen, Baum- und andere Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
  16. den Blitzschutz,
  17. die erforderliche Gasdichtigkeit.

(2) Bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung sind insbesondere

  1. Hochhäuser,
  2. Verkaufsstätten,
  3. Versammlungsstätten,
  4. bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge ( § 46),
  5. Büro- und Verwaltungsgebäude,
  6. Krankenanstalten, Altenpflegeheime, Entbindungs- und Säuglingsheime,
  7. Schulen und Sportstätten,
  8. bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr,
  9. Anlagen zur Lagerung von Öl und anderen schädlichen oder brennbaren Flüssigkeiten,
  10. bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind,
  11. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist,
  12. fliegende Bauten,
  13. Blitzschutzanlagen,
  14. Aufzugsanlagen,
  15. Campingplätze und Wochenendplätze,
  16. Tragluftbauten,
  17. bauliche Anlagen und Räume, in denen mehr als 100 t Getreide, Gewürze oder Futtermittel gelagert werden,
  18. Antennenanlagen,
  19. Windkraftanlagen.

§ 52 Gemeinschaftsanlagen

(1) Nach öffentlichem Baurecht erforderliche Nebenanlagen baulicher Anlagen wie Stellplätze und Garagen, nicht öffentliche Verkehrsanlagen sowie Anlagen für Wasserversorgung, Abwässer oder Abfälle sind auch als Gemeinschaftsanlagen für mehrere bauliche Anlagen auf verschiedenen Baugrundstücken (beteiligte Grundstücke) zulässig, soweit dies mit dem Zweck der Nebenanlage vereinbar ist. Soweit erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass die Beteiligung dieser Grundstücke und die zweckentsprechende Verwendung des für die Gemeinschaftsanlage vorgesehenen Grundstücks durch Baulast gesichert wird.

(2) Die Nebenanlagen sind nur als Gemeinschaftsanlagen zulässig, soweit ein Bebauungsplan hierfür Flächen festsetzt und die beteiligten Grundstücke bestimmt. Für die Zeit bis zur Herstellung einer Gemeinschaftsanlage können behelfsmäßige Einzelanlagen ausnahmsweise zugelassen werden.

(3) Eine Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten Sicherheit leistet.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Beteiligten ihr gegenüber eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen.

Teil VII
Baugestaltung; Vorschriften im Interesse von Natur und Landschaft

§ 53 Gestaltung baulicher Anlagen

Bauliche Anlagen sind in der Form, im Maßstab, im Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, im Werkstoff einschließlich der Art seiner Verarbeitung und in der Farbe so durchzubilden, dass sie weder verunstaltet wirken noch das bestehende oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten.

§ 54 Abbruch verfallender baulicher Anlagen

Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde die nach § 61 Verantwortlichen verpflichten, die baulichen Anlagen abzubrechen oder zu beseitigen, es sei denn, dass ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung besteht. Für die Grundstücke gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

§ 55 (aufgehoben)

§ 56 Örtliche Bauvorschriften

(1) Um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu erhalten oder hervorzuheben, können die Gemeinden, auch über die Anforderungen der §§ 14, 49 und 53 hinausgehend, durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte Teile des Gemeindegebietes

  1. besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden stellen, namentlich für die Gebäude- und Geschosshöhe, die Auswahl der Baustoffe und der Farben der von außen sichtbaren Bauteile sowie für die Neigung der Dächer einen Rahmen setzen,
  2. besondere Anforderungen an die Art, Gestaltung oder Einordnung von Werbeanlagen und Warenautomaten stellen, sie insbesondere auf bestimmte Gebäudeteile, auf bestimmte Arten, Größen, Formen und Farben beschränken oder in bestimmten Gebieten oder an bestimmten baulichen Anlagen ausschließen,
  3. die Gestaltung, Art und Höhe von Einfriedungen wie Mauern, Zäunen und Hecken bestimmen sowie die Einfriedung von Vorgärten vorschreiben oder ausschließen,
  4. die Verwendung von Einzelantennen und Freileitungen beschränken oder ausschließen, die Verwendung von Freileitungen jedoch nur, soweit sie unter wirtschaftlich zumutbarem Aufwand durch andere Anlagen ersetzt werden können,
  5. besondere Anforderungen an die Gestaltung sonstiger baulicher Anlagen, namentlich der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 8 bis 11 genannten Anlagen stellen,
  6. die Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke regeln, insbesondere Vorgärten vorschreiben,
  7. die Begrünung baulicher Anlagen vorschreiben,
  8. die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück vorschreiben.

(2) Von örtlichen Bauvorschriften können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die städtebaulichen, baugestalterischen oder ökologischen Zielsetzungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Teil VIII
Verantwortliche Personen

§ 57 Bauherr

(1) Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.

(2) Der Bauherr hat für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser ( § 58) zu bestellen, es sei denn, dass die Baumaßnahme keines Entwurfs bedarf. Ferner hat der Bauherr Unternehmer nach Maßgabe des § 59 zu bestellen. Seine Verantwortlichkeit nach Absatz 1 bleibt unberührt. Der Bauherr darf selbst als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder Unternehmer tätig werden, wenn er den Anforderungen des § 58 oder 59 genügt.

(3) Liegen Tatsachen vor, die besorgen lassen, dass eine als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Unternehmer bestellte Person nicht den Anforderungen des § 58 oder 59 genügt, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass der Bauherr sie durch eine geeignete Person ersetzt oder geeignete Sachverständige heranzieht. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis der Bauherr ihrer Aufforderung nachgekommen ist.

(4) Wechselt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, so hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde dies schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr für bestimmte Arbeiten die Unternehmer benannt werden.

(6) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Tritt eine Personenmehrheit als Bauherr auf, so hat sie auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen.

§ 58 Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser 05 08 10

(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach § 69a die Unterlagen, die im Fall der Baugenehmigungsbedürftigkeit als Bauvorlagen einzureichen wären, und die Ausführungsplanung, soweit von dieser die Einhaltung des öffentlichen Baurechts abhängt.

(2) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss über die Sachkenntnis verfügen, die für den jeweiligen Entwurf erforderlich ist. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Sachkenntnis, so genügt es, wenn der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige bestellt. Diese sind für ihre Beiträge ausschließlich verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt werden.

(3) Für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser nur bestellt werden, wer

  1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,
  2. in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist,
  3. in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser oder in ein entsprechendes Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder
  4. die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, danach mindestens zwei Jahre in einer dieser Fachrichtungen praktisch tätig gewesen und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(4) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, dürfen, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden, wenn sie

  1. in einem dieser Staaten zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen nach den Absätzen 1 und 2 rechtmäßig niedergelassen sind,
  2. aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen und
  3. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt haben.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. 'Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. Bei der Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. eine Bescheinigung, dass sie oder er im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung einer Entwurfsdienstleistung niedergelassen und die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  4. für den Fall, dass weder die in Nummer 2 genannte Tätigkeit noch die Ausbildung zu dem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass der Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde.

Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. Wesentliche Änderungen der nach Satz 5 bescheinigten Umstände hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen durch Dokumente nach Satz 5 nachzuweisen. Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat und infolgedessen dort als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig werden darf. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser untersagen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 8 nicht erfüllt sind.

(5) Für die mit der Gestaltung von Innenräumen verbundenen genehmigungsbedürftigen baulichen Änderungen von Gebäuden darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,Innenarchitektin' oder 'Innenarchitekt' zu führen.

(6) Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können, dürfen auch Meisterinnen oder Meister des Maurer-, des Beton- und Stahlbetonbauer oder des Zimmerer-Handwerks und, Personen, die diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt sind, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden. Das Gleiche gilt für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau. Soweit die Personen nach den Sätzen 1 und 2 Staatsangehörige aus Staaten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 sind, gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 nicht vorzuliegen braucht.

(7) Für die in Absatz 6 Satz 1 genannten Baumaßnahmen darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 1 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung für ein in Absatz 5 Satz 1 genanntes Handwerk erfüllt. Ferner können als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser für die in Absatz 6 Satz 1 genannten Baumaßnahmen auch Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 4 Satz 1 bestellt werden, die in einem dieser Staaten einen Ausbildungsnachweis erworben haben, der aufgrund einer schulrechtlichen Rechtsvorschrift als gleichwertig mit dem Abschluss zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau anerkannt ist.

(8) Die Absätze 4 und 7 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit oder der Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.

(9) Die Absätze 3 bis 8 gelten nicht für

  1. Stützmauern, selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. Entwürfe, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 3 bis 8 verfasst werden, wie Entwürfe für Werbeanlagen und Behälter, und
  3. Entwürfe einfacher Art, wenn ein Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich ist.

§ 59 Unternehmer

(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Arbeiten dem öffentlichen Baurecht entsprechend ausgeführt und insoweit auf die Arbeiten anderer Unternehmer abgestimmt werden. Er hat die vorgeschriebenen Nachweise über die Verwendbarkeit der Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.

(2) Der Unternehmer muss über die für seine Arbeiten erforderlichen Sachkenntnisse, Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

(3) Erfordern bestimmte Arbeiten außergewöhnliche Fachkenntnisse oder besondere Vorrichtungen, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder die oberste Bauaufsichtsbehörde allgemein durch Verordnung vorschreiben,

  1. dass der Unternehmer dabei nur Fachkräfte mit bestimmter Ausbildung oder Erfahrung einsetzen darf,
  2. dass er dabei bestimmte Vorrichtungen zu verwenden bat und
  3. wie er die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachzuweisen hat.

§ 60 (aufgehoben)

§ 61 Verantwortlichkeit für den Zustand der baulichen Anlagen und Grundstücke

Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. Wer die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich.

§ 62 Sonstige verantwortliche Personen 04

Verhalten sich andere als die in den §§ 57 bis 61 genannten Personen so, dass öffentliches Baurecht verletzt wird oder eine Verletzung zu besorgen ist, so richtet sich die Verantwortlichkeit nach § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

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