Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Vom 5. November 2004
(Nds. GVBl. Nr. 31 vom 11.11.2004 S. 404)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89) wird wie folgt geändert:

1. In § 62 wird das Wort "Gefahrenabwehrgesetzes" durch die Worte "Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.

2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert

a) Satz 2

Obere Bauaufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

3. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Sie üben die Fachaufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 Abs. 8 aus"

b) Absatz 4

(4) Die oberen Bauaufsichtsbehörden üben die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden sowie über die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 Abs. 8 aus. Sie sind auch in den Fällen des § 63 Abs. 2 nächsthöhere Behörde.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.

d) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "oberen und" gestrichen.

e) Im neuen Absatz 6 werden die Worte "eine obere" durch die Worte "die oberste" ersetzt.

4. In § 66 Abs. 2 werden die Worte "einer oberen" durch die Worte "der obersten" ersetzt.

5. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz l wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.

6. In § 85 Abs. 3 wird das Wort "obere" durch das 'Wort "oberste" ersetzt.

7. In § 89 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Gefahrenabwehrgesetzes" durch die Worte "Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke

Das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl S. 272) wird wie folgt geändert:

1. In § ;12 Abs., 2 wird die Angabe "Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)" durch die Worte "Gesetz übet die öffentliche. Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)" ersetzt.

2. In § 13 Abs. 2 Satz 3 wird die Abkürzung "NGefAG" durch die Abkürzung "Nds. SOG" ersetzt.

3. In § 16 wird im Klammerzusatz die Abkürzung "NGefAG" durch die Abkürzung "Nds. SOG" ersetzt.

4. In § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 3 wird jeweils die Abkürzung "NGefAG" durch die Abkürzung "Nds. SOG" ersetzt.

5. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird `das Wort'"Sozialministerium" durch die Worte "für die Sicherstellung der Krankenversorgung zuständige Ministerium" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Ausschuss bildet Besuchskommissionen für die mit den in § 1 Nr. 1 genannten Personen befassten Krankenhäuser und Einrichtungen."

c) In Absatz 7 wird das Wort "Sozialministerium" durch die Worte "für die Sicherstellung der Krankenversorgung zuständigen Ministerium" ersetzt.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In dem einleitenden Satzteil wird das Wort "Sozialministerium" durch die Worte "für die Sicherstellung der Krankenversorgung zuständige Ministerium" ersetzt

b) Am Ende der, Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) Am Ende der Nummer '4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

d) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Anzahl und regionale Zuständigkeit der Besuchskommissionen."

Artikel 3
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung, vom 8. Dezember, 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Sie sind dienstherrnfähig und führen ein Dienstsiegel. "

2. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Kammern können sich zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter eigener oder ihnen übertragener Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, zu deren Durchführung sie verpflichtet sind, zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die §§ 7 bis 17 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit gelten entsprechend."

3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der. Nummer 16 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird die folgende Nummer 17 angefügt:

"17. die Anforderungen an Kenntnisse und Erfahrungen für die Durchführung spezieller medizinischer Maßnahmen und Verfahren."

4. § 37 Abs.:4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

Artikel 4
Aufhebung des Gesetzes über die Zulassung von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion