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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über ein Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Änderung weiterer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 22. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 30.09.2022 S. 582)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
NEFG - Niedersächsisches ELER-Fördergesetz
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums

Kapitel 1
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendung des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient insbesondere der Durchführung der Vorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 187; 2022 Nr. L 29 S. 45), soweit sie sich auf die Umsetzung der Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1) beziehen.

(2) Kapitel 2 dieses Gesetzes findet auf alle ELER-Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/ 2115 Anwendung.

(3) Kapitel 3 dieses Gesetzes findet auf die flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.

(4) Kapitel 4 dieses Gesetzes findet auf alle nicht flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen nach den Artikeln 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.

(5) Mit der Ermächtigung in § 13 Abs. 3 kann der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet werden für Regelungen zu der elektronischen Antragstellung, der elektronischen Erstellung eines Verwaltungsaktes, dem elektronischen Verwaltungsakt und der elektronischen Kommunikation mit den Begünstigten nach § 13 Abs. 2 auch für Interventionen nach Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 in Ergänzung zum GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz (GAPInVeKoSG) sowie in Ergänzung zu den aufgrund des § 17 GAPInVeKoSG erlassenen Verordnungen, für Interventionen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/ 2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41; 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 262), sowie für Interventionen in bestimmten Sektoren nach Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 und für niedersächsische Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen ohne finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, wenn diese zusammen mit Anträgen in der EU-Förderung beantragt werden.

Kapitel 2
Gemeinsame Vorschriften für ELER-Interventionen

§ 2 Verwendung einer einheitlichen Registriernummer

§ 7 GAPInVeKoSG findet entsprechend Anwendung.

§ 3 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

(1) Von Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Auszahlungsanträge sowie Belege sind nach ihrer Einreichung zu berichtigen und anzupassen, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der Bewilligungsstelle anerkannt wurden. Die Berichtigung kann jederzeit erfolgen.

(2) Die Bewilligungsstelle kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Absatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.

(3) Bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums wird die oder der Begünstigte so gestellt, als ob ihr oder ihm der Irrtum nicht unterlaufen wäre.

§ 4 Verzinsung bei Erstattungen

Im Fall einer Rückforderung ist der zu erstattende Betrag abweichend von § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ablauf der durch die Bewilligungsstelle bestimmten Zahlungsfrist zu verzinsen. Die Zahlungsfrist darf nicht mehr als 60 Tage ab Absendung des Festsetzungsbescheides betragen.

Kapitel 3
Vorschriften für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen

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