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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 12. August 2026
(GVBl. Nr. 65 vom 12.08.2026)


Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 57), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
BauGO - Baugebührenordnung
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht
"NBauGO - Niedersächsische Baugebührenordnung
Niedersächsische Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Worte "Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik" durch die Worte "Prüfingenieurin für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik, an eine Prüfingenieurin für Brandschutz oder einen Prüfingenieur für Brandschutz" ersetzt.

b) Satz 4

In den Gebühren nach Nummer 7 der Anlage 1 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfingenieurinnen" die Worte "für Baustatik" eingefügt.

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz erhalten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung und nach den Anlagen 1, 2 und 5."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und darin wird nach dem Wort "Gebühren" die Angabe "nach Nummer 10.7 des Gebührenverzeichnisses und denen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "für Baustatik" gestrichen.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde oder die Stelle oder Person, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Baustatik den Rohbauwert und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse oder den Herstellungswert mit. "(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde oder die Stelle oder Person, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist,
  1. der Prüfingenieurin für Baustatik oder dem Prüfingenieur für Baustatik den Rohbauwert und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und
  2. der Prüfingenieurin für Brandschutz oder dem Prüfingenieur für Brandschutz den Rohbauwert

mit. Sofern der Rohbauwert schwer bestimmbar ist und die Gebühren nach Zeitaufwand abzurechnen sind, ist dieses von der Bauaufsichtsbehörde in den Prüfauftrag aufzunehmen."

4. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12 Buchstabe a" durch die Angabe "Nummern 10.1, 10.5 bis 10.11 Buchstabe a" ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "für Baustatik" gestrichen.

6. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Anmerkung zu Nummer 1.1

Anmerkung zu Nummer 1.1:
Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Nummer 10.7 ist neben der Gebühr nach Nummer 1.1 gesondert zu erheben.

wird gestrichen.

bb) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "5,50" durch die Angabe "4,60" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "3,80" durch die Angabe "3,35" ersetzt.

cc) In den Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

alt neu
e. Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit nach den Nummern 10.1 bis 10.5 und die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile nach Nummer 10.6 ist gesondert zu erheben. "e) Die Gebühr nach Nummer 10 für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile und für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes ist gesondert zu erheben."

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