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Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 11. August 2020
(GV. NRW Nr. 40 vom 09.09.2020 S. 819, ber. 1030)
Gl.-Nr.: 232
Auf Grund des § 87 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für die Haltung von Schweinen, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.
Die Vorschriften gelten für
§ 2 Prüfungen, Prüffristen der elektrischen Anlagen
(1) Die elektrischen Anlagen und Photovoltaikanlagen in und auf Gebäuden von Betrieben nach § 1 Satz 2 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen durch Sachkundige gemäß § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden, und zwar:
Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in Zeiträumen von nicht mehr als vier Jahren zu veranlassen.
(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben
§ 3 Sachkundige
(1) Sachkundige sind
(2) Eine gleichwertige Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat erworben worden ist und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden kann, ist den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
§ 4 Aufgaben und Pflichten der Sachkundigen
(1) Die Sachkundigen sind verpflichtet,
(2) Die Prüfberichte der Sachkundigen müssen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften Anlagen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen oder Einrichtungen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.
(3) Die Sachkundigen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten und eine Liste der Mängel zu übersenden, wenn festgestellte Mängel nicht in der von ihnen festgelegten Frist beseitigt wurden.
§ 5 Betriebsvorschriften
Es sind als Arbeitsmittel nur aufgrund § 14 Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, geprüfte elektrische Geräte an die elektrischen Anlagen anzuschließen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer
(Stand: 21.10.2020)
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