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Regelwerk, Bau und Planung

BauO NRW 2018 - Landesbauordnung 2018
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Juli 2018
(GV.NRW Nr. 19 vom 03.08.2018 S. 421; 26.03.2019 S. 193 19; 14.04.2020 S. 218 20; 01.12.2020 S. 1109 20a; 30.06.2021 S. 822 21; 14.09.2021 S. 1086 21a; 31.10.2023 S. 1172 23; 21.07.2026 S. 537 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 232tv2308



Archiv

Textvergleich der Fassung 2016 mit der Fassung 2018

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 23 26

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Ferner gilt es für Windenergieanlagen oder Maschinen, soweit die an sie gestellten Anforderungen nicht bereits durch CE-Kennzeichen und EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; L 76 vom 16.03.2007 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, - Maschinenrichtlinie - aufgeführten Angaben abgedeckt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
  2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
  3. (Gültig bis 31.08.2026 Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,)
    (Gültig ab 01.09.2026 Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Wasserstoff, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation oder der Ver- oder Entsorgung von Kohlenstoffdioxid dienen; bei Leitungen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Elektrizität gilt dies einschließlich ihrer Masten, Unterstützungen sowie unterirdischen Anlagen und Einrichtungen,)
  4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
  5. Kräne und Krananlagen sowie
  6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden.

§ 2 Begriffe 21 23 26

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Bauliche Anlagen sind auch

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  3. Sport- und Spielflächen,
  4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
  5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze,
  6. Gerüste und
  7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.(Gültig ab 01.09.2026 Standardgebäude sind Wohngebäude und solche Gebäude, die Wohngebäuden hinsichtlich des Gefahrenrisikos und der Gefahrentatbestände in der Nutzung ähnlich sind.)

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. Gebäudeklasse 1:
    1. freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und
    2. land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung,
  2. Gebäudeklasse 2:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
  3. Gebäudeklasse 3:
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
  4. Gebäudeklasse 4:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 in einem Geschoss sowie
  5. Gebäudeklasse 5:
    sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

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