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BauO NRW 2018 - Landesbauordnung 2018
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 21. Juli 2018
(GV.NRW Nr. 19 vom 03.08.2018 S. 421; 26.03.2019 S. 193 19; 14.04.2020 S. 218 20; 01.12.2020 S. 1109 20a; 30.06.2021 S. 822 21; 14.09.2021 S. 1086 21a; 31.10.2023 S. 1172 23; 21.07.2026 S. 537 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 232tv2308
Textvergleich der Fassung 2016 mit der Fassung 2018
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Ferner gilt es für Windenergieanlagen oder Maschinen, soweit die an sie gestellten Anforderungen nicht bereits durch CE-Kennzeichen und EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; L 76 vom 16.03.2007 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, - Maschinenrichtlinie - aufgeführten Angaben abgedeckt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Bauliche Anlagen sind auch
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.(Gültig ab 01.09.2026 Standardgebäude sind Wohngebäude und solche Gebäude, die Wohngebäuden hinsichtlich des Gefahrenrisikos und der Gefahrentatbestände in der Nutzung ähnlich sind.)
(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
(Stand: 03.08.2026)
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