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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. Juni 2021
(GV. NRW. Nr. 48 vom 01.07.2021 S. 822)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Die Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 62 wird das Wort "Genehmigungsfreie" durch das Wort "Verfahrensfreie" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 64 wird das Wort "Einfaches" durch das Wort "Vereinfachtes" ersetzt.

c) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 66 typengenehmigung, referenzielle Baugenehmigung " § 66 typengenehmigung, referentielle Baugenehmigung".

2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe "m²" die Wörter "in einem Geschoss" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung."

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Satz 1" gestrichen.

c) Absatz 3

3) Für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I. S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht. "Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine nach Satz 2 zulässige Überbauung ändert die Abstandsflächen des Gebäudes nicht."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe "3" durch die Angabe "5" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. "In Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Antennenanlagen im Außenbereich genügt eine Tiefe von 0,2 H, in Kerngebieten von 0,25 H, jedoch jeweils mindestens 3 m."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "0,25" durch die Angabe "0,30" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Führen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung nach Satz 1 zu einer größeren Wandhöhe, bleibt dies bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht."

cc) In neuen Satz 3 wird das Wort "bleibt" durch die Wörter "und 2 bleiben" ersetzt.

d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
  1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Feuerstätten bis zu 30 m3 Brutto-Rauminhalt mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen,
  2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m,
  3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.

Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.

"(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
  1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen, dies gilt auch für Garagen, die keine selbständigen Gebäude sind,
  2. Feuerstätten mit einer Nennleistung bis 28 kW und Wärmepumpen mit entsprechender Leistung in Gebäuden nach Nummer 1,
  3. Zufahrten zu Tiefgaragen und Stellplätze, soweit diese überdacht sind,
  4. Aufzüge zu Tiefgaragen,
  5. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m, Solaranlagen an und auf Gebäuden nach Nummer 1 sowie
  6. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.

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