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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 31. Oktober 2023
(GV.NRW Nr. 31 vom 17.11.2023 S. 1172)


Artikel 1
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)

Die Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

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§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung " § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und zur Energiebereitstellung"

b) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 42a Solaranlagen".

c) In der Angabe zu § 66 werden die Wörter ", referentielle Baugenehmigung" gestrichen.

d) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 72 Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit " § 72 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit"

e) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

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§ 78 Genehmigung Fliegender Bauten " § 78 Fliegende Bauten"

f) Die Angabe zu § 91 wird gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ferner gilt es für Windenergieanlagen oder Maschinen, soweit die an sie gestellten Anforderungen nicht bereits durch CE-Kennzeichen und EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt a der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; L 76 vom 16.03.2007 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, - Maschinenrichtlinie - aufgeführten Angaben abgedeckt sind."

3. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "freistehende" gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 2 gilt nicht für Antennen im Außenbereich einschließlich der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m oder einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend zu Satz 2 sind vor Windenergieanlagen Abstandsflächen nur gegenüber Grundstücksgrenzen, Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und gegenüber Anlagen nach § 2 Absatz 9 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung freizuhalten."

b) Nach Absatz 4 Satz 7 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Bei Windenergieanlagen nach Absatz 1 Satz 5 bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach 30 Prozent ihrer größten Höhe; in Gewerbe- und Industriegebieten nach 20 Prozent ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes."

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "sowie für Antennen im Außenbereich" gestrichen.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie
  1. eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und
  2. mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.
"Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden, unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben" durch das Wort "bleibt" ersetzt.

e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

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(Stand: 21.11.2023)

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