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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung bestehenden Landesrechts an die COVID-19-Pandemie und sonstige pandemiebedingte Sondersituationen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Dezember 2020
(GV. NRW Nr. 54 vom 07.12.2020 S. 1109)



Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung 2018

§ 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Satz 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist,

Rechtsverordnungen nach dieser Ziffer dürfen nur mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2020 erlassen werden.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes

§ 20 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Hauptsatzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Hauptsatzung zu regeln."

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 3
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes

§ 21 Absatz 6 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sofern nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist, kann auf eine Durchführung eines Grenztermins verzichtet werden. "Solange Maßnahmen in Kraft sind, die zum Zwecke des Infektionsschutzes in Nordrhein-Westfalen die Zahl der Personen begrenzen, die im öffentlichen Raum zusammentreffen dürfen, kann die Vermessungsstelle auf die Durchführung eines Grenztermins verzichten."

Artikel 4
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 1a wird nach dem Wort "Dezember" die Angabe "2020" durch die Angabe "2021" ersetzt.

2. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter "im Jahr 2020" durch die Wörter "in den Jahren 2020 und 2021" ersetzt.

3. In § 16 Absatz 2a Satz 1 wird nach dem Wort "Dezember" die Angabe "2020" durch die Angabe "2021" ersetzt.

4. In § 19 Absatz 1a werden die Wörter "01.03.2020 bis zum 31.12.2020" durch die Wörter "1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021" ersetzt.

5. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2021" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes

In § 9 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, werden die Wörter "01.03.2020 bis zum 31.12.2020" durch die Wörter "1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes

In § 48 Absatz 5 Satz 9 und 10 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "31. Dezember 2020" durch die Angabe "30. Juni 2021" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Bestattungsgesetzes

§ 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), das durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "dem für Eine-Welt-Politik zuständigen Ressort (anerkennende Behörde)" durch die Wörter "der Landesregierung oder einem von der Landesregierung beauftragten Ressort, welches seine Zuständigkeit auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich übertragen kann (anerkennende Behörde)," ersetzt.

2. Folgende Sätze werden angefügt:

"Ist es aufgrund von staatlichen Reisebeschränkungen unmöglich oder unzumutbar, die nach Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Kontrollen durchzuführen, ruht die entsprechende Verpflichtung der Zertifizierungsstellen. Diese sind berechtigt, Zertifikate auch dann zu vergeben, wenn sie nach den Umständen berechtigt davon ausgehen können, dass die Herstellung der Steine unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 erfolgt ist. Nach Aufhebung der Reisebeschränkungen sind die Kontrollen unverzüglich wiederaufzunehmen."

Artikel 8
Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes

Dem § 14 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

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(Stand: 18.12.2020)

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