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Regelwerk

VermKatG NRW - Vermessungs- und Katastergesetz
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. März 2005
(GV. NRW. 2005 S. 174; 18.11.2008 S. 706; 21.04.2009 S. 224 09; 01.10.2013 S. 566 13; 01.04.2014 S. 256 14; 14.04.2020 S. 218 20; 01.12.2020 S. 1109 20a)
Gl.-Nr.: 7134


Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Aufgaben

(1) Das amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgabe die Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters. Die Aufgabenerfüllung des amtlichen Vermessungswesens ist ständig dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik anzupassen.

(2) Das amtliche Vermessungswesen richtet den einheitlichen geodätischen Raumbezug ein. Es erhebt hierzu Festpunktdaten, unterhält Positionierungsdienste, erhebt auf dieser Grundlage die Daten über die Erscheinungsformen der Erdoberfläche ( § 8) sowie die Daten aller Liegenschaften ( § 11) und stellt diese bereit. Die Daten des amtlichen Vermessungswesens sind die Geobasisdaten.

(3) Die Geobasisdaten sind in einem Geobasisinformationssystem entsprechend den Anforderungen der Bürger und der Nutzer aus Wirtschaft, Verwaltung, Recht und Wissenschaft zu führen und regelmäßig zu aktualisieren. Zu den Geobasisdaten gehören auch historisch gewordene Geobasisdaten. Das Geobasisinformationssystem beinhaltet zudem Aussagen insbesondere über die Herkunft, die Qualität, die Zugriffsmöglichkeiten und die Aktualität der Geobasisdaten (Metadaten).

(4) Der einheitliche geodätische Raumbezug und die Geobasisdaten sind als Grundlage für alle raum- und bodenbezogenen Informationssysteme, Planungen und Maßnahmen der Landesverwaltung und der Kommunen zu verwenden. Andere öffentliche und private Stellen sollen die Daten verwenden.

(5) Die zuständigen Behörden informieren über das Angebot und die Nutzungsmöglichkeiten der Geobasisdaten.

§ 2 Wahrnehmung der Aufgaben 14

(1) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, die für die Landesvermessung zuständige Behörde und die Bezirksregierungen wahrgenommen. Zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters werden die Katasterbehörden durch das Land gemäß einer Rechtsverordnung unterstützt

(2) Die im Land Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens nach Maßgabe ihrer Berufsordnung wahrzunehmen.

(3) In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz führen die Flurbereinigungsbehörden die erforderlichen Liegenschaftsvermessungen selbst durch; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten behördlichen Vermessungsstellen dürfen Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 ausführen, wenn diese Arbeiten in der Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten der betreffenden Behörde stehen, die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört, und eigene Aufgaben erfüllt werden. Sie sind in diesen Fällen an die Weisungen der Aufsichtsbehörden des Landes im Umfang des § 25 gebunden.

(5) Vermessungsergebnisse, die zur Erfüllung eigener Aufgaben bei behördlichen Vermessungsstellen nach Absatz 4 oder Markscheiderinnen und Markscheidern entstanden sind, können für das Geobasisinformationssystem verwendet werden, wenn die zuständige Behörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Ergebnisse topographischer Vermessungen und Höhenmessungen freiberuflich oder gewerblich tätiger Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, betrieblicher Vermessungsstellen und sonstiger Behörden für das Geobasisinformationssystem verwendet werden. Darüber hinaus können Gebäudeeinmessungen der in Satz 1 und 2 genannten Personen und Stellen für das Liegenschaftskataster verwendet werden, wenn die Gebäude innerhalb geschlossener Werksbereiche liegen, keine Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung vorliegt und die Katasterbehörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält; die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. Sind Gebäude durch anerkannte Markscheiderinnen und Markscheidern innerhalb ihres Geschäftskreises eingemessen und in das Risswerk (§ 63 Bundesberggesetz) aufgenommen worden, so kann das Liegenschaftskataster nach diesen Unterlagen ergänzt werden.

§ 3 Vorlage- und Unterrichtungspflicht 14

(1) Wer Daten oder Materialien (Unterlagen) im Besitz hat, die für das Geobasisinformationssystem von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende öffentliche Belange oder private Interessen dem entgegenstehen. Aufwendungen, die dem Verpflichteten entstehen, sind zu erstatten.

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(Stand: 06.09.2023)

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