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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Katastermodernisierungsgesetz - Zweites Gesetz zur Modernisierung des Vermessungs- und Katasterwesens
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. April 2014
(GV.NRW Nr. 11 vom 11.04.2014 S. 256)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
ÖbVIG NRW - Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -


(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der Fassung der Bekanntmachung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. 2009 S. 566), wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt VII der Inhaltsübersicht wird das Wort "Bußgeldvorschriften" durch das Wort "Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.

2. Die §§ 4, 5, 8, 11, 15, 16 und 27 der Inhaltsübersicht werden wie folgt gefasst:

" § 4 Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten",

" § 5 Bereitstellung durch andere Stellen",

" § 8 Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich der Landesvermessung",

" § 11 Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich des Liegenschaftskatasters",

" § 15 (weggefallen)",

" § 16 Pflichten" und

" § 27 Ordnungswidrigkeiten".

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(1) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, das Landesvermessungsamt und die Bezirksregierungen wahrgenommen. Zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters unterstützen das Landesvermessungsamt und die Bezirksregierungen auch die Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung von Programmsystemen für automatisierte Verfahren und Erneuerungsarbeiten einer Katasterbehörde, die überörtliche Bedeutung haben oder deren Leistungskraft übersteigen.  "(1) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, die für die Landesvermessung zuständige Behörde und die Bezirksregierungen wahrgenommen. Zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters werden die Katasterbehörden durch das Land gemäß einer Rechtsverordnung unterstützt."

b) Absatz 2 Sätze 2 und 3

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bestellt sind, kann in Einzelfällen gestattet werden, Vermessungen nach § 12 Nr. 2 auszuführen. Die Erlaubnis erteilt die Bezirksregierung.

werden aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "und Abmarkungen" gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 12 Nr. 2" durch die Angabe " § 12 Nummer 1 " ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern " zu unterrichten" das Wort "zeitnah" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Die gleiche Verpflichtung trifft Behörden, die in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden schaffen.  "Behörden, die in einem behördlichen oder behördlich geleiteten Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für Veränderungen schaffen wollen, die für das Liegenschaftskataster bedeutsam sind, sind verpflichtet, dies der Katasterbehörde zeitnah mitzuteilen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Bildflugvorhaben, die den Zwecken des Geobasisinformationssystems (§ 1 Abs. 3) dienen können, sind dem Landesvermessungsamt anzuzeigen.  "Vorhaben der fluggestützten Fernerkundung, insbesondere Bildflug- und Laserscanvorhaben, die den Zwecken des Geobasisinformationssystems (§ 1 Absatz 3) dienen können, sind der für die Landesvermessung zuständigen Behörde anzuzeigen."

bb) Sätze 2 und 3

Die bei solchen Bildflügen erzeugten Luftbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse sind dem Landesvermessungsamt auf Anforderung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Sie sind dem Landesvermessungsamt zur Übernahme in das Landesluftbildarchiv (§ 9 Nr. 4) anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Archiven aufbewahrt werden sollen.

werden aufgehoben.

5. Die § § 4 und 5 werden wie folgt gefasst:


alt neu

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