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Regelwerk

Umweltschonendes Bauen des Landes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Dezember 1998
(MBl. NRW. 1999 S. 12.)



RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen,  zugleich im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen Landesministerien - III a 4 - B 1027 - 1 -

1 Grundsätze

1.1 Das Land hat eine wichtige Vorbildfunktion für das umweltschonende Bauen. Deshalb sind bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen des Landes und bei der Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen die Möglichkeiten intensiv zu nutzen, die die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und Wasser schonen.

1.2 Dem umweltschonenden Bauen dienen vor allem folgende Maßnahmen:

1.3 Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind die notwendigen Anforderungen des umweltschonenden Bauens als gesellschaftlicher und volkswirtschaftlicher Nutzen einzubeziehen.

1.4 Es gelten die EL Bau NW.

2 Feststellung des Baubedarfs und Aufstellung des Raumprogramms

Die Belange des umweltschonenden Bauens sind bereits bei der Feststellung des Baubedarfs und bei der Aufstellung des Raumprogramms zu beachten. Dabei ist zu prüfen, ob dem Raumbedarf durch Umnutzung bestehender Gebäude entsprochen werden kann.

3 Planung

In interdisziplinärer Zusammenarbeit aller Beteiligten ist frühzeitig ein Konzept für umweltschonende Maßnahmen zu entwickeln und in die Gesamtplanung zu integrieren (integrale Planung), um eine funktional, wirtschaftlich, sozial, gesundheitlich, städtebaulich, architektonisch, konstruktiv und ökologisch gleichermaßen überzeugende Lösung zu erzielen.

Dieser Runderlass ist beim Abschluss aller Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen zu berücksichtigen.

In die Auslobungsbedingungen für Wettbewerbe nach GRW 1995 sind die Anforderungsprofile zum umweltschonenden Bauen als Beurteilungskriterien aufzunehmen.

Die unter 3.1 aufgeführten Anforderungen an die Planung von Gebäuden gelten sinngemäß auch für die Planung von Freianlagen ( 3.2), Ingenieurbauwerken ( 3.3), Verkehrserschließung ( 3.4) und Technischer Ausrüstung ( 3.5).

3.1 Gebäude

3.1.1 Grundlagenermittlung

Bei der Grundlagenermittlung ist zu prüfen, ob von der Baumaßnahme schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können oder ob sie solchen Einwirkungen, beispielsweise durch Altlasten, ausgesetzt ist.

Soweit schädliche Umwelteinwirkungen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind, ist festzustellen,

Falls die vorgesehene Bebauung aus ökologischen Gründen problematisch ist, sind andere Standorte zu prüfen.

3.1.2 Vorplanung

3.1.2.1 Landschaftsökologische Ziele

Folgende landschaftsökologische Ziele sind besonders zu berücksichtigen:

3.1.2.2 Stadtökologische Ziele

Folgende stadtökologische Ziele sind besonders zu berücksichtigen:

3.1.2.3 Gebäudeökologische Ziele

Bei der Gestaltung der Gebäude und der Grundrissorganisation sind folgende ökologische Ziele besonders zu berücksichtigen:

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(Stand: 16.06.2018)

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