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Regelwerk

Änderungstext

1. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen

Vom 3. Februar 2011
(GV. NRW Nr. 5 vom 11.03.2011 S. 169)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S.524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S.296), in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S.262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2010 (GV. NRW. S.544), sowie auf Grund des § 23 Nummer 7 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S.524), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.765), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390) wird wie folgt geändert:

In der Anlage "Gebührentarif" werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "1.4 Amtliche Beglaubigungen" werden durch die Wörter "1.4 Beglaubigungen und Beurkundungen" ersetzt.

b) Die Wörter "3.3 Beurkundungen und Beglaubigungen gemäß § 17 VermKatG NRW" werden gestrichen.

c) Die Wörter "7.2 Besondere Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 5 BauGB" werden durch die Wörter "7.2 Besondere Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB" ersetzt.

2. Die Tarifstelle 1.4 erhält folgende neue Fassung:

alt neu
 1.4 Amtliche Beglaubigungen

Für jeden Vorgang einer amtlichen Beglaubigung gemäß § 34 VwVfG NRW, soweit in den Tarifstellen dieser VermWertGebT nichts anderes geregelt ist
Gebühr: 10 Euro

"1.4 Beglaubigungen und Beurkundungen
  1. Amtliche Beglaubigung gemäß VwVfG NRW, soweit in den Tarifstellen der VermWertGebO NRW nichts anderes geregelt ist, je Beglaubigungsvorgang
    Gebühr: 10 Euro
  2. Öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung eines Antrages nach § 17 VermKatG NRW
    Gebühr: keine".

3. Die Tarifstelle 1.7.2 erhält folgende neue Fassung:

alt neu
 1.7.2 Informationsmenge Objekte
  1. 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 10.000. Objekt
  2. 50 Prozent der Gebühr ab dem 10.001. bis einschließlich dem 100.000. Objekt
  3. 25 Prozent der Gebühr ab dem 100.001. bis einschließlich dem 1.000 000. Objekt
  4. 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 1.000 001. Objekt
"1.7.2 Informationsmenge Objekte
  1. 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 1.000. Objekt
  2. 50 Prozent der Gebühr ab dem 1.001. bis einschließlich dem 10.000. Objekt
  3. 25 Prozent der Gebühr ab dem 10.001. bis einschließlich dem 100.000. Objekt
  4. 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 100.001. bis einschließlich dem 1.000.000. Objekt
  5. 6,25 Prozent der Gebühr ab dem 1.000.001. Objekt".

4. Die Tarifstelle 1.7.3 erhält folgende neue Fassung:

alt neu
 1.7.3 Informationsmenge Pixel
  1. 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 1.000. MPx
  2. 50 Prozent der Gebühr ab dem 1.001. bis einschließlich dem 10.000. MPx
  3. 25 Prozent der Gebühr ab dem 10.001. bis einschließlich dem 100.000. MPx
  4. 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 100.001. bis einschließlich dem 1.000.000. MPx
  5. 6,25 Prozent der Gebühr ab dem 1.000 001. MPx
"1.7.3 Informationsmenge Pixel
  1. 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 1.000. MPx
  2. 50 Prozent der Gebühr ab dem 1.001. bis einschließlich dem 10.000. MPx
  3. 25 Prozent der Gebühr ab dem 10.001. bis einschließlich dem 100.000. MPx
  4. 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 100.001. bis einschließlich dem 1.000.000. MPx
  5. 6,25 Prozent der Gebühr ab dem 1.000.001. bis einschließlich dem 10.000.000. MPx
  6. 3,125 Prozent der Gebühr ab dem 10.000.001. bis einschließlich dem 100.000.000. MPx
  7. 1,5625 Prozent der Gebühr ab dem 100.000.001. MPx".

5. In der Tarifstelle 1.10.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Zahl " 10" durch die Zahl "20" ersetzt.

6. Die zweite ergänzende Regelung zur Tarifstelle 1.10.1 wird um folgenden zweiten Satz ergänzt: "Diese Mindestgebühr gilt nicht für digitale Daten des Tarifabschnittes 2.2."

7. In der Tarifstelle 1.10.3 werden die Wörter "nach den Tarifstellen 1.10.1 Buchstabe a oder 1.10.2 Buchstabe a" gestrichen.

8. In der ersten ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 2.1.2 werden unter Buchstabe a die Wörter " (in ALK die Folie 52)" durch die Wörter "(in ALK die Folien 50, 51, 52 und 59)" ersetzt.

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