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Zweite Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. Januar 2013
(GV.NRW. Nr. 3 vom 31.03.2013 S.23)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 272), sowie auf Grund des § 23 Nummer 7 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2011 (GV. NRW. S. 169), wird wie folgt geändert:
A.
1. § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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| 1. für die Einsichtnahme in digitale Daten mittels der von den datenführenden Behörden speziell hierzu bereitgestellten standardisierten Dienste sowie in analoge Unterlagen, soweit in den Tarifstellen nicht anders geregelt. | "1. für die Einsichtnahme in den Diensträumen der Behörden oder mittels spezieller Darstellungsdienste, soweit in den Tarifstellen nicht anders geregelt." |
2. § 2 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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| 3. soweit digitale Daten des Freizeitkatasters in einer von der datenführenden Behörde bestimmten standardisierten Form fest verknüpft (nicht selektierbar) mit digitalen Daten der sonstigen topographischen Geobasisdaten in einem Dienst zur Einsicht und zum Ausdruck bis zum Format DIN a 3 bereitgestellt werden. Der im Dienst visualisierte Datenbestand wird als verbundener, nicht separierbarer Datensatz in einem standardisierten Format interessierten Dritten (z.B. Verlagen, Kommunen, Wandervereinen), die auf dieser Grundlage Freizeitkarten herausgeben möchten, ebenfalls kostenfrei zur weiteren Verwertung - auch zur Anreicherung mit weiteren Informationen - bereitgestellt. Die Kostenfreiheit gilt sowohl für die interne Nutzung als auch für die Weitergabe an Dritte. Jede sonstige Bereitstellung und Verwertung der Daten des Freizeitkatasters ist kostenpflichtig; Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. | "3. für die über Geodatendienste des NRW-Atlas zu festgelegten Nutzungsbedingungen bereitgestellten ausgewählten Geobasisdaten." |
3. § 2 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
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4. für die Bereitstellung und Nutzung
|
"4. für die Bereitstellung und Nutzung
|
4. § 2 Absatz 3 Nummer 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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| Für eine beantragte Zusammenstellung durch die Behörde für online verfügbare Vermessungsunterlagen ist eine Gebühr von 120 Euro zu erheben. | "Für eine beantragte Zusammenstellung durch die Behörde für online verfügbare Vermessungsunterlagen ist eine Gebühr nach Tarifstelle 1.1 VermWertGebT NRW, mindestens jedoch von 120 Euro zu erheben." |
5. § 2 Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
(Stand: 16.06.2018)
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