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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. Mai 2015
(GV.NRW Nr. 27 vom 30.06.2015 S. 485)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), der zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2013 (GV. NRW. S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter "für die Nutzung des Informationssystems der amtlichen Grundstückswertermittlung (§ 23 Absatz 6 Gutachterausschussverordnung NRW) durch die Finanzämter für Zwecke der Besteuerung sowie" gestrichen.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Tarifstellen 7.3, 7.3.1, 7.3.1.1, 7.3.1.2, 7.3.1.3, 7.3.1.4 und 7.3.2 durch die Angabe "7.3 Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung" ersetzt.

b) In den Tarifstellen 1.10 Satz 1 und 1.10.4 Buchstabe b Satz 1 werden jeweils die Wörter "den Tarifstellen 2 und 7" durch die Wörter "der Tarifstelle 2" ersetzt.

c) Tarifstelle 7.1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

alt neu
a Gutachten über
  • den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken,
  • den Verkehrswert von Rechten an Grundstücken
  • die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust und anderer Vermögensvor- und -nachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB, § 24 Abs. 1 EEG NW und § 5 Abs. 3 GAVO NRW)
  • die Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB
    Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1

Gutachten über

  • Miet- und Pachtwerte (§ 5 Abs. 5 GAVO NRW)
  • Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 BKleingG

Gebühr: 1.500 bis 3.000 Euro

"a) Gutachten gemäß GAVO NRW, soweit nicht Buchstabe b zutrifft
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1 bis 7.1.4

b) Gutachten über Miet- und Pachtwerte
Gebühr: 1.500 bis 3.000 Euro".

d) Tarifstelle 7.1.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7.1.1 Grundgebühr

Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert des begutachteten Objekts zu ermitteln.

  1. Wert bis 1 Mio. Euro
    Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1.000 Euro
  2. Wert über 1 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro
    Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2.000 Euro
  3. Wert über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro
    Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zuzüglich 7.000 Euro
  4. Wert über 100 Mio. Euro
    Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zuzüglich 47.000 Euro

Ergänzende Regelung:

Mit der Gebühr ist die Abgabe von bis zu 3 gleichzeitig mit beantragten beglaubigten Mehrausfertigungen sowie die Mehrausfertigung für den vom Antragsteller abweichenden Eigentümer gemäß § 193 Abs. 4 BauGB abgegolten.

"7.1.1 Grundgebühr

Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert zu bemessen:

  1. Wert bis 1 Million Euro
    Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1.250 Euro
  2. Wert über 1 Million Euro bis 10 Millionen Euro
    Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2.250 Euro
  3. Wert über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro
    Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zuzüglich 7.250 Euro
  4. Wert über 100 Millionen Euro
    Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zuzüglich 47.250 Euro

Mit der Gebühr ist die Abgabe von bis zu 3 gleichzeitig mit beantragten beglaubigten Mehrausfertigungen sowie die Mehrausfertigung für den Eigentümer, soweit dieser nicht der Antragsteller ist, abgegolten."

e) Tarifstelle 7.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7.3 Daten der Grundstückswertermittlung "7.3 Informationen der amtlichen Grundstückswertermittlung

a) Dokumente und Daten, die vom Nutzer über automatisierte Verfahren abgerufen werden
Gebühr: keine

b) Bereitstellung durch die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses
aa) je Abruf der Dokumente und Daten, die gemäß Tarifstelle 7.3 Buchstabe a bereitgestellt werden sowie für sonstige standardisiert aufbereitete Dokumente und Daten

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