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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. März 2018
(GV. NRW. Nr. 8 vom 29.03.2018 S. 187)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), der zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Tarifstelle 2.1 der Anlage zur Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1

1. Satellitenpositionierungsdienst für Positionsbestimmungen innerhalb Nordrhein-Westfalens

  1. EPS
    Gebühr: keine
  2. HEPS
    aa) je angefangene Minute
    Gebühr: 0,10 Euro
    bb) Pauschaltarife je Monat je Freischaltung
    Gebühr: 250 Euro
    cc) für Test-, Forschungs- und Schulungszwecke, zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung von amtlichen Lageplänen sowie für gesetzliche Aufgaben der Kommunen und des Landes
    Gebühr: keine
  3. GPPS nordrheinwestfälischer Referenzstationen
    Gebühr: keine

wird aufgehoben.

2. Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 180513

ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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