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Regelwerk

GAVO - Gutachterausschussverordnung
Landesverordnung über Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte

- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. April 2005
(GVBl. Nr. 8 vom 04.05.2005 S. 139; 21.08.2012 S. 307; 08.07.2014 S. 107; 19.12.2018 S. 448 18; 20.12.2024 S. 473 24; 22.12.2025 S. 789 25)



Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 02004 (GVBl. S. 457), BS 2020-1, verordnet die Landesregierung:

Teil 1
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte

§ 1 Bildung

(1) Ein Gutachterausschuss ist zu bilden:

  1. jeweils für die Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Trier und Worms, solange in der jeweiligen Stadtverwaltung eine behördliche Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) gebildet ist, und
  2. im Übrigen für jeden Amtsbezirk eines Vermessungs- und Katasteramts nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGVerm in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVermDVO).

(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich ...", im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 unter Anfügung des Namens der Stadt und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 unter Anfügung der Regionenbezeichnung des Vermessungs- und Katasteramts nach § 2 Abs. 3 LGVermDVO.

(3) Die Amtszeit des Gutachterausschusses beträgt fünf Jahre.

§ 2 Zusammensetzung 25

(1) Der Gutachterausschuss besteht aus:

  1. einer oder einem Vorsitzenden (vorsitzendes Mitglied) und
  2. ehrenamtlichen weiteren Gutachterinnen und Gutachtern (ehrenamtliche Mitglieder).

Für das vorsitzende Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen.

(2) Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder müssen bei der Behörde tätig sein, die nach § 9 Abs. 1 die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt. Sie müssen die Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation besitzen oder in besonderem Maße in der Grundstückswertermittlung erfahren sein.

(3) Von den ehrenamtlichen Mitgliedern müssen

  1. zwei Bedienstete der Finanzverwaltung und im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses mit der steuerlichen Bewertung von Grundbesitz befasst sein,
  2. zwei in der Wertermittlung bebauter Grundstücke erfahrene Architektinnen oder Architekten oder Ingenieurinnen oder Ingenieure des Bau- oder Vermessungswesens sein,
  3. zwei betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen,
  4. zwei in der Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erfahren sein und
  5. die Übrigen über mindestens eine der Qualifikationen nach den Nummern 1 bis 4 verfügen.

Sie sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses haben.

§ 3 Bestellung der Mitglieder 25

(1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz für die Amtszeit des Gutachterausschusses bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Ist während der laufenden Amtszeit eine Neubestellung notwendig, so erfolgt sie für den Rest der Amtszeit.

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder, die über eine Qualifikation nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 verfügen, werden von dem Landesamt für Steuern vorgeschlagen. Vor Bestellung der übrigen ehrenamtlichen Mitglieder hat das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

  1. im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 die betreffende Stadt und
  2. die für die betreffende Qualifikation nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des zu bestellenden Mitglieds jeweils zuständige berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts (Kammer)

zu beteiligen.

(3) In den Gutachterausschuss darf nicht bestellt werden, wer

  1. nach § 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Mitwirkung im Gutachterausschuss,
  2. nach § 21 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters oder
  3. nach § 3 des Landeswahlgesetzes vom Stimmrecht bei Wahlen zum Landtag ausgeschlossen ist oder
  4. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  5. das 70. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Als ehrenamtliches Mitglied darf nicht bestellt werden, wer bei der Behörde tätig ist, die nach § 9 Abs. 1 die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt.

(5) Die Dienstaufsicht über die ehrenamtlichen Mitglieder obliegt dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz.

(6) Die Gutachterausschüsse und ihre Geschäftsstellen unterliegen der Rechtsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz. Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse nach § 192 BauGB bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder 25

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