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Änderungstext
Dritte Landesverordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 29 vom 30.12.2025 S. 789)
Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 Nr. 257) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-1, verordnet die Landesregierung:
Die Landesverordnung über Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte ( Gutachterausschussverordnung - GAVO) vom 20. April 2005 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 213-10, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Bedienstete der Behörde" durch die Worte "bei der Behörde tätig" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik im Bereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen" durch die Worte "der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 wird das Wort "Bewertung" jeweils durch das Wort "Wertermittlung" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte", soweit § 5 Abs. 1 Nr. 4 dem nicht entgegensteht" gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
" (4) Als ehrenamtliches Mitglied darf nicht bestellt werden, wer bei der Behörde tätig ist, die nach § 9 Abs. 1 die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt. "
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Gutachterausschüsse und ihre Geschäftsstellen unterliegen der Rechtsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz. Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse nach § 192 BauGB bleibt hiervon unberührt."
3. § 4 erhält folgende Fassung:
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| § 4 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder25
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Dies gilt nicht für die ehrenamtlichen Mitglieder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB. (2) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus:
(3) Die Gutachterentschädigung beträgt für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann die Gutachterentschädigung nach billigem Ermessen um bis zu 30 v. H. erhöht werden, wenn anderenfalls infolge der Dauer oder der Häufigkeit der Heranziehung ein nicht zumutbarer Erwerbsverlust eintreten würde. (4) Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses festgesetzt. |
" § 4 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder
Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung für ihre Leistungen (Leistungsentschädigung), Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach Maßgabe der vom für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium erlassenen Verwaltungsvorschrift. Dies gilt nicht für die ehrenamtlichen Mitglieder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt. " |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Verweisung " § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3" die Verweisung "oder § 3 Abs. 4" eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort "hat" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Nummer 4
4. es das 70. Lebensjahr vollendet hat oder
wird gestrichen.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei einer Abordnung, Beurlaubung oder Freistellung eines Mitglieds nach § 2 Abs. 2 bis zu einer Dauer von 24 Monaten kann auf die Abberufung nach Abs. 3 verzichtet werden."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
(Stand: 26.01.2026)
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