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Regelwerk

IngG - Ingenieurgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 16 vom 11.12.2007 S. 237; 09.03.2011 S. 47aufgehoben)



Siehe Fn. *

Archiv 1970

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

  1. wer
    1. das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudiendauer von mindestens sechs theoretischen Studiensemestern an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder
    2. das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule

    mit Erfolg abgeschlossen hat oder

  2. wem das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieurin (grad.)" oder "Ingenieur (grad.)" zu führen, oder
  3. wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) § 4 des Ingenieurkammergesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 763, BS 714-1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 2 Führen der Berufsbezeichnung aufgrund ausländischer Berufsqualifikationen

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Ausländerinnen und Ausländern kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Mitglied- oder Vertragsstaat) ist die Genehmigung ferner zu erteilen, wenn sie

  1. einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), entspricht und in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich ist, um die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs zu erhalten oder um eine der deutschen Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, oder
  2. innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich zwei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des Berufs einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vorbereitet wurde; das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(4) Sofern sich Staatsangehörige eines Mitglied- oder Vertragsstaats nur zur vorübergehenden oder gelegentlichen Berufsausübung nach Rheinland-Pfalz begeben, sind sie zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 auch befugt, wenn sie zur Ausübung des Berufs einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind und dort diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der letzten zehn Jahre vor Aufnahme der Tätigkeit in Rheinland-Pfalz ausgeübt haben; das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, wenn dort entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

(5) Die vor dem 13. Januar 1971 erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 und 5 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167, BS 223-41) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Ingenieurgrad zu führen.

(7) Die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung wird auf Antrag erteilt; dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Zur Beurteilung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nach der Richtlinie 2005/36/EG dürfen nur die im Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags und der mit diesem vorgelegten Nachweise und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Nachweise noch fehlen. Im Falle des Absatzes 3 ist über den Genehmigungsantrag spätestens binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden; die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

§ 3 Führen der Berufsbezeichnung aufgrund Bestandsschutzes

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner führen, wer vor dem 13. Januar 1971 eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt hat und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, spätestens bis zum Ablauf des 12. Januar 1972 der hierfür zuständigen Behörde schriftlich angezeigt hat.

(2) Personen, die vor dem 13. Januar 1971 eine Tätigkeit unter der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einer Ingenieurin oder einem Ingenieur ausgeführt wird, ausgeübt haben, aber aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen am 13. Januar 1971 die in § 1 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung nicht führen durften, sind berechtigt, diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu führen, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des 12. Januar 1972 ihre diesbezügliche Absicht unter Angabe des Hinderungsgrundes der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt haben.

(3) Deutsche, die am 13. Januar 1971 ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben, müssen die Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 binnen einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach der Begründung des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland gemacht haben.

(4) Der Empfang der Anzeigenrist schriftlich zu bestätigen.

(5) Die zuständige Behörde hat das Führen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnung aufgrund der Anzeige nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.

§ 4 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. Ist auch eine Zuständigkeit in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland begründet, so ist das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz zuständig, wenn es zuerst mit der Sache befasst worden ist. Es kann ein Verfahren an eine zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint und das Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Landes hergestellt wird. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(2) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, in deren Bereich die Person, welche die in § 1 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthaltsort in Rheinland-Pfalz nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort in Rheinland-Pfalz maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, so ist die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung zuständig, in deren Bereich die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr,.

(3) Ist für Verfahren nach § 3 Abs. 5 eine Zuständigkeit mehrfach begründet, so ist die Behörde zuständig, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Sie kann ein Verfahren an eine andere zuständige Behörde abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. Die Sätze 1 und 2 gelten im Verhältnis zu den zuständigen Verwaltungsbehörden der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

(4) Ergibt sich eine Zuständigkeit nach den Absätzen 2 und 3 nicht, so bestimmt das fachlich zuständige Ministerium die zuständige Behörde. Dabei entscheidet es im Falle des Absatzes 3 Satz 3 im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Landes.

(5) Zuständige Behörde für die Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Anforderung, Übermittlung und Austausch. der Informationen erfolgen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften berechtigt, die insoweit erforderlichen Auskünfte bei den zuständigen nationalen Behörden und Stellen einzuholen und die so gewonnenen Daten zu verarbeiten.

§ 5 Besondere Rechtsvorschriften

Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnung, insbesondere die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. ohne nach § 1, § 2 oder § 3 berechtigt zu sein oder
  2. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 3 Abs. 5 die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 7 Änderung des Ingenieurkammergesetzes

Das Ingenieurkammergesetz vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 763), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2005 (GVBl. S. 154), BS 714-1, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. berechtigt sind, die nach den §§ 1, 2 und 5 des Ingenieurgesetzes vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 237, BS 714-2) in der jeweils geltenden Fassung geschützte Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung zu führen,".

§ 8 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Ingenieurgesetz vom 22. Dezember 1970 (GVBl 1971 S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 518), BS 714-2 außer Kraft.

______________
*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141).
ENDE

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