umwelt-online: LandesstraßenG Rheinland-Pfalz (2)

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§ 23 Zustimmungspflicht für bauliche Anlagen an öffentlichen Straßen

(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bedürfen Genehmigungen zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen andersartigen Nutzung von baulichen Anlagen in einer Entfernung bis 40 m bei Landesstraßen und bis 30 m bei Kreisstraßen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, der Zustimmung der Straßenbaubehörde, soweit nicht § 22 Abs. 1 anzuwenden ist. § 22 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht für unter der Erdoberfläche liegende öffentliche Anlagen zur Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität und Wärme sowie für unter der Erdoberfläche liegende öffentliche Abwasseranlagen, wenn die Lage der Anlagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften genehmigt oder überprüft wird.

(2) Der Zustimmung bedürfen auch landwirtschaftliche Aussiedlungen im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 .

(3) Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge unmittelbar oder mittelbar an Landes- oder Kreisstraßen angeschlossen sind, wesentlich geändert oder wesentlich anders genutzt werden sollen.

(4) § 22 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt für die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Bedürfen bauliche Anlagen keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde. In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt hierfür § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.

(6) Die Zustimmung oder Genehmigung der Straßenbaubehörde darf nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(7) Die Belange nach Absatz 6 sind bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten zu berücksichtigen.

(8) § 22 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.

§ 24 Anlagen der Außenwerbung

Die § § 22 und 23 gelten auch für Anlagen der Außenwerbung aller Art an Landes- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten. An Brücken außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden.

§ 25 (aufgehoben) 25

§ 26 Freihaltung der Sicht an Kreuzungen und Einmündungen

Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden schienengebundenen Bahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden. Das Gleiche gilt für höhengleiche Einmündungen von Straßen. § 22 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.

§ 27 Schutzmaßnahmen 13 25

(1) Zum Schutz der öffentlichen Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen vorübergehend oder im Bedarfsfalle auch dauernd die jeweils erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden. Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen mit Zustimmung der Straßenbaubehörde auch selbst durchführen; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, soweit sie den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können. Werden Einrichtungen entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast von dem Eigentümer oder dem Besitzer des Grundstücks binnen einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann der Träger der Straßenbaulast die Einrichtungen im Wege der Ersatzvornahme nach den §§ 63, 66 des Landesvollstreckungsgesetzes ( LVwVG) beseitigen; die Frist nach § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG hat mindestens zwei Wochen zu betragen.

(3) Soweit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen mit Zustimmung der Straßenbaubehörde auch selbst durchführen. Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern und Besitzern die durch die Beseitigung entstandenen Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.

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(Stand: 27.01.2026)

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