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Regelwerk

Änderungstext

Elftes Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 5. Mai 2020
(GVBl. Nr. 17 vom 08.05.2020 S. 157)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 92), BS 91-1, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

" § 42a Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde Flächen auf öffentlichen Straßen für stationsbasiertes Carsharing bestimmen und im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem Carsharinganbieter für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung stellen. Das Auswahlverfahren ist öffentlich bekannt zu machen und kann auch durch ein von der Gemeinde damit beliehenes kommunales Unternehmen erfolgen. Die §§ 2 und 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 und 4 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Carsharinganbieter jede natürliche oder juristische Person unabhängig von ihrer Rechtsform sein kann. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. §§ 41 und 42 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf.

(2) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann auch davon abhängig gemacht werden, dass der Erlaubnisnehmer umweltbezogene oder solche Kriterien erfüllt, die einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs besonders dienlich sind."

2. § 49 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Straßenbaubehörden bei der Ausführung dieses Gesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes bestimmt das für den Straßenbau zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. "(4) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Straßenbaubehörde bei der Ausführung dieses Gesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes und des Carsharinggesetzes bestimmt das für den Straßenbau zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung."

3. In § 53 Abs. 1 Nr. 5 werden nach der Verweisung " § 41 Abs. 1" die Worte ", auch in Verbindung mit § 42a Abs. 1 Satz 5," eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 200775

ENDE

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(Stand: 19.08.2020)

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