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SächsÖbVIVO - Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 3. März 2009
(GVBl. Nr. vom 31.03.2009 S. 119; 03.07.2014 S. 332 14; 20.08.2019 S. 697 19; 12.04.2021 S. 517 21; 14.08.2025 S. 355 25)
Aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz - SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) wird verordnet:
§ 1 Bestellungsverfahren 14 14 19 25
(1) Der Antrag auf Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist bei der oberen Vermessungsbehörde zu stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat nachzuweisen, dass sie oder er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllt.
(2) Der Nachweis der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers wird durch die Benennung von vier von ihr oder von ihm im Freistaat Sachsen bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen, die einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen wurden, erbracht. Ein höherer Schwierigkeitsgrad ist insbesondere bei einer Grenzwiederherstellung aufgrund
gegeben.
(1) Die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde durch die obere Vermessungsbehörde. Die Bestellung wird mit dem Tag der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat zuvor den Amtseid zu leisten. § 63 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat am Amtssitz eine Geschäftsstelle einzurichten und das Amt von dort auszuüben.
(2) Die Verlegung des Amtssitzes ist in der Regel zwei Monate vorher bei der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen. Für die Verlegung in einen anderen Amtsbezirk ist in der Regel sechs Monate vorher die Zustimmung bei der oberen Vermessungsbehörde zu beantragen. Die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk ist zulässig, wenn die Verlegung einer angemessenen örtlichen Verteilung dient und im bisherigen Amtsbezirk eine angemessene Versorgung der Katastervermessungen und Abmarkungen erhalten bleibt. Änderungen der Anschrift am Amtssitz sind der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Geschäftsstelle ist so zu führen und auszustatten, wie es für die ordnungsgemäße Amtsausübung notwendig ist, insbesondere muss die erforderliche technische Ausstattung zur Verfügung stehen. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für die Geschäftsstelle Geschäftszeiten einzurichten.
(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure können gemeinsam Büropersonal beschäftigen (Bürogemeinschaft). Die eigenverantwortliche Amtsausübung der einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs muss rechtlich und wirtschaftlich gewahrt bleiben. Die Bildung oder Auflösung einer Bürogemeinschaft ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Amtssiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen. An der Geschäftsstelle kann ein Amtsschild mit diesem Wappen sowie ein Schriftschild mit der Aufschrift "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" und dem Namen ohne Beifügung sonstiger Zusätze angebracht werden.
(2) Das Amtssiegel, das Amtsschild sowie das Schriftschild sind durch die obere Vermessungsbehörde auf Rechnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu beschaffen.
(Stand: 25.09.2025)
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