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Änderungstext
Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Sächsischen Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- Sachsen -
Vom 14. August 2025
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 24.09.2025 S. 355)
Auf Grund des § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a bis d, f bis j und l des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Die Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| SächsÖbVIVO - Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen |
"Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure - SächsÖbVIVO)". |
2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bestellung" die Wörter "zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllt. | "Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat nachzuweisen, dass sie oder er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllt." |
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Leistungsfähigkeit" die Wörter "der Antragstellerin oder" eingefügt und die Wörter "vom Antragsteller" werden durch die Wörter "von ihr oder von ihm" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2
(2) Die obere Vermessungsbehörde prüft jährlich zum 31. Dezember, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder mehrerer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure (§ 20 Absatz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorliegen. Der Prüfung, ob eine angemessene Versorgung mit Leistungen der Katastervermessung und Abmarkung gegeben ist, sind für jeden Amtsbezirk einer unteren Vermessungsbehörde insbesondere die Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, der Fachkräfte, der Flurstücke, der gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer im zurückliegenden Kalenderjahr zugrunde zu legen.
Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gegenüber der oberen Vermessungsbehörde schriftlich zugesichert, dass er in dem auf die Prüfung nach Satz 1 folgenden Jahr seine Entlassung aus dem Amt beantragen wird, ist dieser Umstand zu berücksichtigen. Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, welcher das 63. Lebensjahr vollendet hat, gegenüber der oberen Vermessungsbehörde schriftlich erklärt, mit einem Antragsteller die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 6 Abs. 1 anzustreben, ist dieser Umstand ebenfalls zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob im betreffenden Amtsbezirk innerhalb der nächsten zehn Jahre ein entsprechender Bedarf zu erwarten ist; für dessen Berechnung sind die Kriterien nach Satz 2 auf die voraussichtliche Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Amtsbezirk in zehn Jahren, unter der Annahme einer Beendigung der Tätigkeit mit Vollendung des 67. Lebensjahrs, anzuwenden.
und Absatz 4
(4) Übersteigt die Anzahl der Anträge die Anzahl möglicher Bestellungen, führt die obere Vermessungsbehörde ein Auswahlverfahren durch. Dabei werden die bis zum Stichtag nach Absatz 2 Satz 1 gestellten Anträge einbezogen, soweit die Antragsteller die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllen. Die Auswahl unter mehreren Antragstellern richtet sich insbesondere nach Eignung, Leistungsfähigkeit und Berufserfahrung der Antragsteller.
werden aufgehoben.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 25.09.2025)
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