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Regelwerk, Bau und Planung

SLPG - Saarländisches Landesplanungsgesetz
- Saarland -

Vom 18. November 2010
(Amtsbl. Nr. 36 vom 23.12.2010 S. 2599; 13.10.2015 S. 790 15; 13.02.2019 S. 324 19; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 230-1



Archiv SLPG2002

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Leitvorstellung der Landesplanung

(1) Landesplanung ist die Raumordnung für das Landesgebiet.

(2) Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die abweichend von § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes

  1. die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen und kulturellen Funktionen in Einklang bringt,
  2. zur dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum umfassenden Schutz des Klimas, zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sowie zur Verwirklichung der Geschlechter- und der Generationengerechtigkeit beiträgt und
  3. zu einer dauerhaften großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Leitvorstellung nach Absatz 2 maßgeblich für die Anwendung und Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung.

§ 2 Landesplanungsbehörde

(1) Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.

(2) Die Landesplanungsbehörde ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz oder im Raumordnungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Landesplanungsbehörde ist

  1. die für den Raumordnungsplan zuständige Stelle im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes,
  2. die für die Überwachung der Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt zuständige Stelle im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  3. die zuständige Stelle im Sinne von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  4. die für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zuständige Raumordnungsbehörde im Sinne von § 14 des Raumordnungsgesetzes,
  5. die für Raumordnung zuständige Landesbehörde im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes.

§ 3 Landesentwicklungsplan

(1) Der landesweite Raumordnungsplan im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes trägt die Bezeichnung "Landesentwicklungsplan". Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) Abweichend von § 8 Absatz 7 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können die Festlegungen nach § 8 Absatz 5 außer den in § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Raumordnungsgesetzes genannten Gebieten auch Gebiete bezeichnen, in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).

(3) Der Umweltbericht nach § 9 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes ist ein gesonderter Teil der Begründung des Landesentwicklungsplans.

(4) Die Landesplanungsbehörde erarbeitet den Entwurf des Landesentwicklungsplans unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden. Sie gibt den kommunalen Gebietskörperschaften frühzeitig Gelegenheit, an der Ausarbeitung des Entwurfs mitzuwirken, und hört den Rat für Nachhaltigkeit nach § 44 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung an.

(5) Die Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans und seine Begründung mit dem Umweltbericht der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Beteiligung nach § 10 des Raumordnungsgesetzes vor. Sie leitet den von der Landesregierung gebilligten Planentwurf, seine Begründung und den Umweltbericht folgenden Stellen zur Stellungnahme zu:

  1. den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen,
  2. den Personen des Privatrechts im Sinne von § 5 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  3. den nach § 63 Absatz 2 Nummer 3 und § 74 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligenden anerkannten Naturschutzvereinigungen,
  4. den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene und
  5. den nach § 10

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