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Regelwerk

SLPG - Saarländisches Landesplanungsgesetz
- Saarland -

Fassung vom 12. Juni 2002
(Amtsbl. vom 01.08.2002 Nr. 37 S. 1506; 05.04.2006 S. 726 06; 16.05.2007 S. 1390 07; 21.11.2007 S. 2393 07a; 26.10.2010 S. 1406 10; 18.11.2010 S. 2599aufgehoben)
Gl.-Nr.: 230-1


Zur aktuellen Fassung

§ 1 Aufgabe der Landesplanung, Landesplanungsbehörde 07 10

(1) Aufgabe der Landesplanung ist

  1. die zusammenfassende, übergeordnete staatliche Planung für eine den sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechende nachhaltige räumliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume,
  2. die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen einer geordneten räumlichen Entwicklung des Landes und seiner Teilräume.

Dabei sind die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum unter Beachtung der dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Geschlechtergerechtigkeit, der Familienverträglichkeit und der Generationengerechtigkeit gegeneinander abzuwägen und miteinander in Einklang zu bringen.

(2) Die angestrebte räumliche Struktur des Landes soll sich in die Raumordnung des Bundesgebietes einfügen und die räumlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit im europäischen Raum unter besonderer Berücksichtigung der Lage des Saarlandes schaffen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf das Nachbarland Rheinland-Pfalz oder auf Nachbarstaaten haben können, sind mit dem Nachbarland Rheinland-Pfalz und nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit mit den Nachbarstaaten abzustimmen.

(3) Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.

§ 2 Landesentwicklungsplan 06 07

(1) Der. Landesentwicklungsplan konkretisiert die Grundsätze der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), in der jeweils geltenden Fassung und legt die Ziele der Raumordnung zur räumlichen Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landes und seiner Teilräume fest. Im Landesentwicklungsplan können weitere Grundsätze der Raumordnung aufgestellt werden, soweit diese dem § 1 und dem § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes nicht widersprechen. Ziele der Raumordnung können auch für einzelne, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen festgelegt werden, die für das Land von Wichtigkeit sind. Ziele der Raumordnung sind im Landesentwicklungsplan als solche zu bezeichnen.

(2) Der Landesentwicklungsplan wird für das ganze Land aufgestellt. Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(3) Der Landesentwicklungsplan wird für einen Zeitraum von zehn Jahren (Planungszeitraum) aufgestellt. Bis zum Wirksamwerden eines neuen Landesentwicklungsplans gilt der bestehende Landesentwicklungsplan weiter, auch wenn der Planungszeitraum überschritten ist.

(4) Der Landesentwicklungsplan besteht aus textlichen oder zeichnerischen Darstellungen oder aus einer Verbindung von textlichen und zeichnerischen Darstellungen. Dem Landesentwicklungsplan ist eine Begründung beizufügen. Die Begründung des Landesentwicklungsplans enthält als gesonderten Bestandteil

  1. einen Umweltbericht mit den auf Grund der Umweltprüfung nach § 4 Abs. 1 ermittelten, beschriebenen und bewerteten Belangen der Umwelt,
  2. eine zusammenfassende Erklärung, wie die im Umweltbericht dargelegten Umweltbelange, die Ergebnisse der Anhörung nach § 3 Abs. 3 und der Auslegung nach § 3 Abs. 4 sowie die geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten in der Abwägung berücksichtigt wurden, und
  3. eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans gemäß § 13 Abs. 3 durchgeführt werden sollen.

Die textlichen und zeichnerischen Darstellungen sowie die Begründung dürfen keine personenbezogenen Informationen enthalten.

(5) Der Landesentwicklungsplan enthält Festlegungen zur Raumstruktur, insbesondere zu:

  1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu gehören mindestens
    1. Raumkategorien,
    2. zentrale Orte,
    3. Achsen,
    4. Siedlungsentwicklung (Wohnen, Gewerbe),
  2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu gehören mindestens
    1. großräumig übergreifende Freiräume und Siedlungszäsuren,
    2. schutzbezogene Festlegungen für Natur und Landschaft sowie für Hoch- und Grundwasserschutz, zur Neuordnung des Landesplanungsrechts (SLPG)
    3. nutzungsbezogene Festlegungen für Rohstoffgewinnung, Landwirtschaft sowie für Freizeit und Erholung,
  3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu gehören mindestens
    1. Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,
    2. Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.

Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können.

(6) Der Landesentwicklungsplan soll auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes enthalten, die zur Aufnahme in den Landesentwicklungsplan geeignet und nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 zur Koordinierung von Raumordnungsansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Hierzu gehören insbesondere:

  1. die Darstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts,
  2. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes im Landschaftsprogramm auf Grund der Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), in der jeweils geltenden Fassung.
  3. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Vorplanung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. August 1997 (BGBl. I S. 2027), in der jeweils geltenden Fassung,
  5. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Die Festlegungen nach den Absätzen 5 und 6 können auch Gebiete bezeichnen,

  1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
  2. in denen bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
  3. die zum Außenbereich gehören und für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).

Es kann vorgesehen werden, dass Vorranggebiete für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen im Außenbereich zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben.

(8) Der Landesentwicklungsplan ist auf den Raumordnungsplan für das Gebiet des Nachbarlandes Rheinland-Pfalz abzustimmen.

§ 3 Aufstellung des Landesentwicklungsplans 06 07

(1) Bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplans sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 sowie die Anregungen aus dem Beteiligungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung und des Saarländischen Naturschutzgesetzes  zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-, Flora-, Habitat-Richtlinie).

(2) Der Entwurf des Landesentwicklungsplans wird von der Landesplanungsbehörde unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden erarbeitet. Den kommunalen Gebietskörperschaften soll möglichst frühzeitig Gelegenheit gegeben werden, an der Ausarbeitung des Entwurfes mitzuwirken. Der Rat für Nachhaltigkeit gemäß § 44 des Saarländischen Naturschutzgesetzes ist anzuhören.

(3) Die Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Anhörung und Auslegung vor. Sie leitet den von der Landesregierung gebilligten Entwurf des Landesentwicklungsplans den nachfolgenden Stellen, soweit sie von den Planungen berührt sein können, zur Stellungnahme zu:

  1. den kommunalen Gebietskörperschaften,
  2. den sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Nr. 5 des Raumordnungsgesetzes,
  3. den Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll,
  4. den kommunalen Spitzenverbänden des Saarlandes,
  5. den nach § 41 des Saarländischen Naturschutzgesetzes anerkannten Vereinen,
  6. dem Nachbarland Rheinland-Pfalz.

Wird die Verwirklichung des Landesentwicklungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines Nachbarstaates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu sind dem zuständigen Ministerium des Nachbarstaates oder der von ihm benannten Behörde der Planentwurf mit Begründung und Umweltbeschluss so rechtzeitig zuzuleiten, dass die zuständige Behörde Stellung nehmen und dazu die Öffentlichkeit einbeziehen kann.

(4) Der Entwurf des Landesentwicklungsplans wird bei der Landesplanungsbehörde auf die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind im Amtsblatt des Saarlandes mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Auslegung kann gleichzeitig mit der Anhörung nach Absatz 3 erfolgen.

(5) Aufgrund der Ergebnisse der Anhörung und Auslegung überprüft die Landesplanungsbehörde den Planentwurf und entscheidet darüber, ob wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs eine erneute Auslegung erforderlich ist. Absatz 4 gilt entsprechend; die nach Absatz 3 beteiligten Stellen sind gesondert über die erneute Auslegung zu unterrichten. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; die Auslegungsfrist kann in diesem Fall bis auf zwei Wochen verkürzt werden.

(6) Die Landesregierung erlässt den Landesentwicklungsplan als Rechtsverordnung. Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Landesentwicklungsplan ist mit der Begründung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.

(7) Der Landesentwicklungsplan ist bei Bedarf auch vor Ablauf des Planungszeitraums durch Änderung oder Ergänzung der weiteren Entwicklung anzupassen (Fortschreibung). Für die Fortschreibung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 4 Umweltprüfung 07

(1) Bei der Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans ist eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Dabei sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Landesentwicklungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Landesentwicklungsplans in einem Umweltbericht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht hat die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG genannten Angaben zu enthalten, soweit sie unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissenstands auf der Ebene der Landesplanung erkennbar und von Bedeutung sind.

(2) Der Umweltbericht wird von der Landesplanungsbehörde auf der Grundlage von Stellungnahmen der obersten Landesbehörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Belange gehört, die in Anhang I Buchstabe f der Richtlinie 2001/42/EG genannt sind.

(3) Geringfügige Änderungen des Landesentwicklungsplans bedürfen nur dann keiner Umweltprüfung, wenn nach den Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Feststellung ist von der Landesplanungsbehörde unter Beteiligung der in Absatz 2 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in den Entwurf der Begründung der Planänderung aufzunehmen.

§ 5 Planerhaltung 07

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Aufstellung und bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Landesentwicklungsplans oder seiner Fortschreibung bei der Landesplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Hierauf ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen.

(2) Unabhängig von der Geltendmachung nach Absatz 1 ist unbeachtlich:

  1. die Unvollständigkeit der Begründung des Landesentwicklungsplans oder seiner Fortschreibung, außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung betreffenden Begründung nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2, sofern hier abwägungserhebliche Angaben fehlen,
  2. Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(3) Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen. nicht zur Nichtigkeit des Landesentwicklungsplans oder seiner Fortschreibung. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Landesentwicklungsplan oder seine Fortschreibung insofern keine Bindungswirkungen.

§ 6 Zielabweichungsverfahren 07a

(1) Von einem im Landesentwicklungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der Landesentwicklungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird.

(2) Über die Abweichung entscheidet die Landesplanungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag im Einvernehmen mit den fachlich berührten Landesministerien und im Benehmen mit den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften. Antragsbefugt sind alle öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes, wenn und soweit sie das betreffende Ziel der Raumordnung zu beachten haben.

(3) Bei Zielabweichungsverfahren, welche die Belange von öffentlichen Stellen oder Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes berühren, gibt die Landesplanungsbehörde den betroffenen öffentlichen Stellen oder Personen des Privatrechts vor einer Entscheidung Gelegenheit, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

(4) Dient das Zielabweichungsverfahren der Klärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Vorhabens, für das ein Raumordnungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 erforderlich ist, und liegt das Einvernehmen der fachlich berührten Landesministerien zu der Zielabweichung vor, können beide Verfahren miteinander verknüpft werden. Die Vorschriften über Raumordnungsverfahren sind entsprechend anzuwenden. Die Raumordnerische Beurteilung nach § 10 Abs. 1 hat gleichzeitig eine Aussage über das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens zu treffen.

§ 7 Verwirklichung des Landesentwicklungsplans

(1) Zur Verwirklichung des Landesentwicklungsplans soll die Landesplanungsbehörde die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts fördern. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für Teilräume erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwicklungskonzepte). Die Landesplanungsbehörde unterstützt die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (Städtenetze). Sie koordiniert raumbedeutsame und strukturwirksame Fördermaßnahmen. Zur Vorbereitung und Verwirklichung des Landesentwicklungsplans können vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden.

(2) Auf Verlangen der Landesplanungsbehörde sind bestehende Planungen der öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(3) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass der Stadtverband oder die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.

§ 8 Landesplanerische Untersagung

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes erfasst werden, können durch die Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich berührten Landesministerien untersagt werden:

  1. zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
  2. zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Die befristete Untersagung kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes rechtserheblich sind.

(3) Die Anfechtungsklage gegen eine Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Höchstdauer der befristeten Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.

§ 9 Raumordnungsverfahren 07

(1) Die Landesplanungsbehörde führt auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder von Amts wegen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) von überortlicher Bedeutung, die in § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 22a des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung genannt sind in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch. Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde. Bei Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes entscheidet die Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person. Auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn ein Vorhaben einer landesplanerischen Abstimmung in einem Raumordnungsverfahren nicht bedarf, weil

  1. es Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder
  2. es den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder
  3. es in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist oder
  4. eine ausreichende Berücksichtigung landesplanerischer Erfordernisse aufgrund besonderer Umstände im Zulassungsverfahren gewährleistet ist.

(3) Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

(4) Bei Raumordnungsverfahren für Vorhaben der in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. 2797), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in der jeweils geltenden Fassung genannten Art führt die Landesplanungsbehörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch, die den materiellen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).

§ 10 Durchführung des Raumordnungsverfahrens 07

(1) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen.

(2) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem, Träger des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens und legt Art, Umfang und Anzahl der vom Träger des Vorhabens vorzulegenden Unterlagen fest. Die Unterlagen sollen sich auf die Angaben beschränken, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Notwendig sind in der Regel folgende Angaben:

  1. Beschreibung des Vorhabens nach Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden. einschließlich der vom Träger des Vorhabens eingeführten Standort- und Trassenalternativen unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe,
  2. Beschreibung der entsprechend dem Planungsstand zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs- und Infrastruktur sowie auf die Umwelt, und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft.

Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und gesondert vorzulegen. Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. Sie prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie den Verfahrensabschnitt nach Absatz 3 einleitet. Die Landesplanungsbehörde kann weitere Unterlagen nachfordern, wenn neue Tatsachen bekannt werden oder sie für die Raumordnerische Beurteilung unentbehrlich sind.

(3) Die Landesplanungsbehörde beteiligt die in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 genannten Stellen, soweit diese von dem Vorhaben berührt sein können. Äußert sich ein Beteiligter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist von höchstens einem Monat für seine Stellungnahme, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht.

(4) Bei Raumordnungsverfahren mit raumordnerischer Umweltverträglichkeitsprüfung bezieht die Landesplanungsbehörde die Öffentlichkeit über die Gemeinden nach Satz 2 bis 4 und die Behörden und die Öffentlichkeit der Nachbarstaaten nach Maßgabe der §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, haben die Unterlagen nach Absatz 2 einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Jede Person kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde zu dem Vorhaben schriftlich äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu; sie kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Die Kosten für die Auslegung, die ortsübliche Bekanntmachung und die Weiterleitung der vorgebrachten Äußerungen an die Landesplanungsbehörde sind der Gemeinde vom Träger des Vorhabens zu erstatten.

(5) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet den Träger des Vorhabens auf Verlangen über die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

(6) Der Träger des Vorhabens ist im Rahmen der Durchführung des Raumordnungsverfahrens zur Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen nur verpflichtet, soweit dies für das Verfahren unerlässlich ist; er ist hierauf schriftlich hinzuweisen. Informationen dieser Art dürfen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden.

(7) Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung entscheidet das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben nach Absatz 2 sowie über die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach Absatz 4.

§ 11 Ergebnis des Raumordnungsverfahrens 07

(1) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die Landesplanungsbehörde in einer Raumordnerischen Beurteilung fest,

  1. ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und
  2. wie das Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung durchgeführt und auf andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen abgestimmt werden kann

(Raumverträglichkeitsprüfung).

Diese Feststellung schließt die Prüfung vom Träger des Vorhabens eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein.

(2) Die Raumordnerische Beurteilung ist in den betroffenen Gemeinden auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen. Bei Vorhaben nach § 10 Abs. 7 entscheiden die dort genannten Stellen darüber, ob und in welchem Umfang die Raumordnerische Beurteilung öffentlich ausgelegt wird.

(3) § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) Ist nicht innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Raumordnerischen Beurteilung das Zulassungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet oder bei zulassungsfreien Vorhaben mit deren Verwirklichung begonnen worden, hat die Landesplanungsbehörde die Raumordnerische Beurteilung zu überprüfen.

§ 12 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

(1) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen untereinander abzustimmen. Sie haben alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, dass dieser die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung noch möglich ist.

(2) Auf Verlangen der Landesplanungsbehörde sind die Mitteilungen nach Absatz 1 auch von sonstigen Personen des Privatrechts zu machen, soweit nicht die Erteilung der Auskunft auf Grund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann. Die Auskünfte sind geheim zu halten.

§ 13 Raumordnungskataster, Überwachung 06    07

(1) Die Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster. Es soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanungsbehörden von Bedeutung sind.

(2) Auf schriftlichen Antrag können öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes in das Raumordnungskataster Einsicht nehmen, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

(3) Die Landesplanungsbehörde überwacht die bei der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans eintretenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, um insbesondere frühzeitig unvorhersehbare Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzt dabei die im Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 angegebenen Überwachungsmaßnahmen sowie Mitteilungen über solche Auswirkungen von den Behörden, deren Aufgabenbereich davon berührt ist. Die Ergebnisse der Überwachung sind den jeweils betroffenen Behörden mitzuteilen.

§ 14 Entschädigung

(1) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), in der jeweils geltenden Fassung entschädigen, weil sie einen rechtskräftigen Bebauungsplan auf Verlangen der Landesplanungsbehörde nach § 6 Abs. 2 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde Selbst ein Vermögensschaden entstanden ist.

(3) Die Gemeinde kann Ersatzleistung oder Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einer oder einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen des § 6 Abs. 3.

§ 15 Überleitungsbestimmungen 07

(1) Der Landesentwicklungsplan "Umwelt (Flächenvorsorge für Freiraumfunktionen, Industrie und Gewerbe)" vom 18. Dezember 1979 (Amtsbl. 1980 S. 345), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 23. März 1999 (Amtsbl. S. 697), und der Landesentwicklungsplan "Siedlung" vom 11. September 1997 (Amtsbl. S. 1316) gelten bis zu ihrer Aufhebung durch die Landesregierung als Teilabschnitte des Landesentwicklungsplans im Sinne von § 2 Abs. 2 fort. Für ihre Änderung oder Ergänzung (Fortschreibung) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Aufstellungsverfahren befindliche Landesentwicklungsplan "Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)" wird als Teilabschnitt des Landesentwicklungsplans im Sinne des § 2 Abs. 2 nach den Vorschriften des Saarländischen Landesplanungsgesetzes in der bisherigen Fassung aufgestellt, beschlossen und bekannt gemacht. Er wird mit seiner Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes wirksam. Für seine Fortschreibung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 16 Außerkrafttreten 10

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

ENDE

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