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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes
- Saarland -
Vom 5. August 2026
(Amtsbl. I Nr. 32 vom 20.08.2026 S. 846)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes
Das Saarländische Landesplanungsgesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. S. 2599), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die abweichend von § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes
|
"(2) Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), in der jeweils geltenden Fassung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die abweichend von § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes
|
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr. | "(1) Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
| alt | neu |
Die Landesplanungsbehörde ist
|
"Die Landesplanungsbehörde ist
|
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Landesentwicklungsplan
(1) Der landesweite Raumordnungsplan im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes trägt die Bezeichnung "Landesentwicklungsplan". Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. (2) Abweichend von § 8 Absatz 7 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können die Festlegungen nach § 8 Absatz 5 außer den in § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Raumordnungsgesetzes genannten Gebieten auch Gebiete bezeichnen, in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete). |
(Stand: 24.08.2026)
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