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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes
- Saarland -

Vom 5. August 2026
(Amtsbl. I Nr. 32 vom 20.08.2026 S. 846)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Landesplanungsgesetzes

Das Saarländische Landesplanungsgesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. S. 2599), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die abweichend von § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes
  1. die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen und kulturellen Funktionen in Einklang bringt,
  2. zur dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum umfassenden Schutz des Klimas, zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sowie zur Verwirklichung der Geschlechter- und der Generationengerechtigkeit beiträgt und
  3. zu einer dauerhaften großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
"(2) Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), in der jeweils geltenden Fassung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die abweichend von § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes
  1. die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen und kulturellen Funktionen in Einklang bringt,
  2. zur dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum umfassenden Schutz des Klimas, zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sowie zur Verwirklichung der Geschlechter- und der Generationengerechtigkeit beiträgt und
  3. zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr. "(1) Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport."

b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:

alt neu
Die Landesplanungsbehörde ist
  1. die für den Raumordnungsplan zuständige Stelle im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes,
  2. die für die Überwachung der Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt zuständige Stelle im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  3. die zuständige Stelle im Sinne von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  4. die für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zuständige Raumordnungsbehörde im Sinne von § 14 des Raumordnungsgesetzes,
  5. die für Raumordnung zuständige Landesbehörde im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes.
"Die Landesplanungsbehörde ist
  1. die für den Raumordnungsplan zuständige Stelle im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  2. die für die Überwachung der Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt zuständige Stelle im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  3. die zuständige Stelle im Sinne von § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
  4. die für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zuständige Raumordnungsbehörde im Sinne von § 12 des Raumordnungsgesetzes,
  5. die für Raumordnung zuständige Landesbehörde im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ."

3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:

alt neu
§ 3 Landesentwicklungsplan

(1) Der landesweite Raumordnungsplan im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes trägt die Bezeichnung "Landesentwicklungsplan". Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) Abweichend von § 8 Absatz 7 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können die Festlegungen nach § 8 Absatz 5 außer den in § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Raumordnungsgesetzes genannten Gebieten auch Gebiete bezeichnen, in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).

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(Stand: 24.08.2026)

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