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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von bauordnungsrechtlichen Verordnungen
- Saarland -
Vom 26. August 2026
(Amtsbl. I Nr. 36 vom 17.09.2026 S. 907)
Aufgrund von § 86 Absatz 3, bezogen auf Artikel 1, § 86 Absatz 1 Nummer 4, bezogen auf Artikel 2, der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
Die Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 856), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Angabe "Obersten" durch die Angabe "obersten" ersetzt.
2. In § 6 wird die Angabe "Oberste" durch die Angabe "oberste" ersetzt.
3. § 9 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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| (1) Die Anerkennungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Saarland, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Saarland, solange die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Länder, deren Anerkennungen von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Brandschutz als gleichwertig gelten, werden in der Liste nach § 6 Absatz 4 bekannt gegeben. | "(1) Anerkennungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Personen für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten vorbehaltlich von Satz 3 auch im Saarland, sofern die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Anerkennungen im Fachbereich Brandschutz gelten auch im Saarland, sofern die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist. In die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste werden die Länder, deren Anerkennungen im Fachbereich Brandschutz gleichwertig sind, eingetragen. Bescheinigungen werden nicht erteilt." |
4. § 11 Absatz 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
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| (1) Die Oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) bildet einen Prüfungsausschuss. Soweit ein Prüfungsausschuss nicht mehr eingerichtet ist, kann von der Anerkennungsbehörde bestimmt werden, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen Einrichtung der Länder besteht.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
eingeleitete Prüfungsverfahren können abgeschlossen werden. Unbeschadet des Satzes 3 Nummer 4 ist die Oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. |
"(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) bildet einen Prüfungsausschuss. Soweit ein Prüfungsausschuss nicht mehr eingerichtet ist, kann von der Anerkennungsbehörde bestimmt werden, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen Einrichtung der Länder besteht.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
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(Stand: 17.09.2026)
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