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Regelwerk, Bau und Planung

LBO - Landesbauordnung für das Saarland
- Saarland -

Vom 18. Februar 2004
(Amtsbl. Nr. 18 vom 16.04.2004 S. 822; 19.05.2004 S. 1498 04; 21.11.2007 S. 278 08; 21.11.2007 S. 2393; 16.06.2010 S. 1312 10; 11.12.2012 S. 1554 12;15.07.2015 S. 632 15; 13.07.2016 S. 714 16; 13.06.2018 S. 358 18; 13.06.2018 S. 632 18a, ber. S. 683; 13.02.2019 S. 324 19; 19.06.2019 S.639 19a; 04.12.2019 S. 211 20, ber. S. 760; 16.02.2022 S. 456 22; 16.03.2022 S. 648 22a; 17.05.2023 S. 762 23; 12.12.2023/24 S. 212 24; 19.02.2025 S. 369_2 25; 27.08.2025 S. 854 25a)
Gl.-Nr: 2130-1



Archiv
Siehe Fn. 1 2 3 4 5 25

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
15

§ 1 Anwendungsbereich 08 15 24 25

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und für Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,
  2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden,
  3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung, der Telekommunikation, dem Rundfunk oder dem Fernsehen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Masten, Unterstützungen und Gebäuden,
  4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Unterstützungen und Gebäuden,
  5. Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen,
  6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
  7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben,
  8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; berichtigt durch ABl. L 76 vom 16.03.2007 S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom 20.06.2019 (ABl. L 198 vom 25.07.2019. S. 241), durch eine Konformitätsbescheinigung und eine CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist.

Abweichend von Satz 1 Nr. 8 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 5 bis 8, 57 bis 65, 68 bis 76, 76a, 79, 81 und 87 entsprechend anzuwenden.

§ 2 Begriffe 08 15 18a 20 24 25

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen,
  2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
  3. Sport- und Spielflächen,
  4. Camping-, Wochenend- und Zeltplätze,
  5. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
  7. Gerüste,
  8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
  9. Regale im Freien und Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben.

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Es gehören an:

  1. der Gebäudeklasse 1:
    1. freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und
    2. freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
  2. der Gebäudeklasse 2:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
  3. der Gebäudeklasse 3:
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
  4. der Gebäudeklasse 4:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,

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