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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften

Vom 21. November 2007
(ABl. Nr.7 vom 21.02.2008 S. 278; 16.10.2012 S. 418 12)



Artikel 1
Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes

Das Saarländische Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

alt neu
Inhalt

Erster Abschnit
Allgemeines

§ 1 Aufgaben des Landes

§ 2 Zuständige Behörden, Aufsicht

§ 3 Aufgaben der Vermessungsstellen

§ 4 Informationssysteme der Verwaltung

§ 5 Vorlage- und Unterrichtungspflicht

§ 6 Betreten von Grundstücken

§ 7 Vermessungs- und Grenzmarken

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweiter Abschnitt
Landesvermessung

§ 9 Gegenstand

§ 10 Einsicht, Auskunft, Nutzungsrecht

Dritter Abschnitt
Liegenschaftskataster

§ 11 Aufgaben und Zweck

§ 12 Bestandteile und Inhalt

§ 13 Fortführung und Erneuerung

§ 14 Datenerhebung

§ 15 Beibringung von Unterlagen

§ 16 Einsicht, Auskunft, Datenübermittlung

Vierter Abschnitt
Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen

§ 17 Abmarkungspflicht

§ 18 Zweck und Wirkung der Abmarkung

§ 19 Grenzfeststellung und Abmarkung

§ 20 Grenztermin

§ 21 Niederschrift über den Grenztermin

§ 22 Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung

Fuenfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

"Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Aufgaben des Landes

§ 2 Zuständige Behörde, Aufsicht

§ 3 Aufgaben der Vermessungsstellen

§ 4 Informationssysteme der Verwaltung

§ 5 Vorlage- und Unterrichtungspflicht

§ 6 Betreten von Grundstücken

§ 7 Vermessungs- und Grenzmarken

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweiter Abschnitt
Landesvermessung

§ 9 Gegenstand

§ 10 Einsicht, Auskunft, Nutzungsrecht

Dritter Abschnitt
Liegenschaftskataster

§ 11 Aufgaben und Zweck

§ 12 Bestandteile und Inhalt

§ 13 Fortführung, Berichtigung und Erneuerung

§ 14 Datenerhebung

§ 15 Beibringung von Unterlagen

§ 16 Einsicht, Auskunft, Datenübermittlung

Vierter Abschnitt
Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen

§ 17 Bestimmung von Flurstücksgrenzen

§ 18 Abmarkung von Grenzpunkten

§ 19 Grenztermin

Fuenfter Abschnitt
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

§ 20 Rechtsstellung

§ 21 Aufgaben

§ 22 Voraussetzungen für die Bestellung, Versagung

§ 23 Bestellung

§ 24 Erlöschen der Bestellung

§ 25 Niederlassung und berufliche Zusammenarbeit

§ 26 Berufspflichten

§ 27 Vertretung, Abwicklung, Treuhänderische Fortführung

§ 28 Vergütung

§ 29 Aufsicht

§ 30 Ahndung von Pflichtverletzungen

Sechster Abschnitt
Verordnungsermächtigung, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen, Außerkrafttreten

§ 31 Verordnungsermächtigung

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Übergangsbestimmungen

§ 34 Außerkrafttreten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie erlässt Verwaltungsvorschriften über das Zusammenwirken des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen und anderen Landesbehörden."

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "im Saarland bestellten" eingefügt.

c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann Personen, die in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt sind (auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure), die Erledigung einzelner Aufträge gestatten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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