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Regelwerk, Bau und Planung

SVermKatG - Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz
Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

- Saarland -

Vom 16. Oktober 1997
(Amtsbl. S. 1130; 07.11.2001 S. 2158; 18.02.2004 S. 822; 15.02.2006 S. 474 06; 21.11.2007 S. 278 08 In-Kraft-Treten; 20.08.2008 S. 1760 08a; 16.10.2012 S. 418 12; 22.08.2018 S. 674 18; 11.11.2020 S. 1262 20; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 219-2



Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Aufgaben des Landes

Die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters sind Aufgaben des Landes, die nach den Erfordernissen der Planung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes wahrzunehmen und ständig dem Fortschritt der geodätischen und kartographischen Wissenschaft und Technik anzupassen sind. Die notwendige Einheitlichkeit der Vermessungs- und Landeskartenwerke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren. Die Ergebnisse und Nachweise der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind in automatisierter Form zu führen.

§ 2 Zuständige Behörden, Aufsicht 08 12

(1) Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde führt die Aufsicht über das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen. Sie erlässt Verwaltungsvorschriften über das Zusammenwirken des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen und anderen Landesbehörden.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, obliegen die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen Dritter bedienen.

(3) Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen,
  2. die im Saarland bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure und
  3. die Vermessungsdienststellen sonstiger Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden.

Die Vermessungsstellen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 unterstehen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz der Fachaufsicht der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde.

(4) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann Personen, die in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen oder bestellt sind (auswärtige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure), die Erledigung einzelner Aufträge gestatten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Gegen Entscheidungen der Vermessungsstellen nach Absatz 3 Satz 1 und der Personen nach Absatz 4 findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in der jeweils geltenden Fassung nicht statt.

§ 3 Aufgaben der Vermessungsstellen 08 12

(1) Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 haben

  1. Vermessungen auszuführen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden (Liegenschaftsvermessungen) und
  2. Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen.

Die Befugnis des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen, Liegenschaftsvermessungen auszuführen und Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vorzunehmen, bleibt unberührt; das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen wirkt darauf hin, dass der Anteil der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure an den Aufgaben nach Satz 1 überwiegt. Im Übrigen wirken die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 mit.

(2) Die Vermessungsdienststellen der Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden dürfen Liegenschaftsvermessungen ausführen und Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen vornehmen, wenn die Arbeiten von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen geleitet werden, der Erfüllung eigener Aufgaben der jeweiligen Verwaltung dienen und nicht im Auftrag oder auf Kosten Dritter erfolgen. Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann die Befugnis nach Satz 1 auch einräumen, wenn die Arbeiten von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden.

(3) Die Vermessungsstellen nach § 2

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