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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer, zur Befristung, zur Aufhebung und zur Änderung von Vorschriften des Landesrechts

Vom 19. September 2012
(Amtsbl. I Nr. 26 vom 31.10.2012 S. 418; 16.10.2012 S. 418 12)


Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Befristung und Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes

Das Saarländische Gesetz über die Landesvermessung und das Liegen schaftskataster ( Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1760), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Ministerium für Umwelt" die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt.

b) In Absatz 5 wird nach der Angabe "Absatz 4" das Komma gestrichen.

2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Auszügen" die Wörter "oder durch Bereitstellung eines automatisierten Abrufverfahrens" eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Daten aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 regelmäßig übermittelt oder im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens bereitgestellt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist. "Die regelmäßige Übermittlung und die Übermittlung durch Bereitstellung eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß § 31 Nr. 2."

3. In § 31 Nummer 7 werden vor dem Wort "Grenzfeststellung" die Wörter "Ausführung von Liegenschaftsvermessungen," eingefügt.

4. In § 34 wird die Angabe "31. Dezember 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.

5. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Katastervermessungen" durch das Wort "Liegenschaftsvermessungen" ersetzt.

6. In § 11 Absatz 3, § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Katastervermessung" durch das Wort "Liegenschaftsvermessung" ersetzt.

Artikel 2
Entfristung des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften

Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278)

(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über die Rückführung der Marksteinschutzflächen

Das Gesetz über die Rückführung der Marksteinschutzflächen vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278, 287)

Gesetz über die Rückführung der Marksteinschutzflächen

§ 1

Das Eigentum des Saarlandes an den im Grundbuch eingetragenen Marksteinschutzflächen geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der durch die Überlassung der Marksteinschutzflächen verkleinerten Grundstücke über. Das Grundbuch ist von Amts wegen kostenfrei zu berichtigen. Für die Überlassung der Marksteinschutzflächen erhaltene Geldentschädigungen müssen nicht zurückgezahlt werden.

§ 2

Ist das Eigentum an einer im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Marksteinschutzfläche nicht auf das Saarland übergegangen, ist die Bildung der Marksteinschutzfläche im Liegenschaftskataster von Amts wegen kostenfrei rückgängig zu machen. § 1 Satz 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

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