Änderung Bauordnung Schleswig-Holstein 1999 zurück
Änderungstext
Leitungen dürfen durch Brandwände, durch Wände nach § 35 Abs. 1 Satz 2und Abs. 2 Satz 2,durch Treppenraumwände Treppenraumwände, Wände von Räumen nach § 39 Abs. 5 Satz 2 sowie durch Trennwände und Decken, die feuerbeständig sein müssen, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen.
31. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3:
(3) Feuerungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Anlagen, die der Versorgung mit Warmwasser dienen, sind so zu errichten und zu betreiben, daß sie nicht mehr Energie verbrauchen, als für ihren bestimmungsgemäßen Betrieb notwendig ist. Der Energiebedarf soll umweltschonend gedeckt werden.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8.
c) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
32. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2:
Die sparsame Verwendung von Trinkwasser soll gewährleistet sein.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Für jede Wohnung muß ein eigener geeichter Wasserzähler vorhanden sein. Dies gilt nicht für Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die nicht baulich abgeschlossen sind ( § 52 Abs. 1 Satz 2). | "(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Es sollen nur solche Armaturen und Sanitäreinrichtungen verwendet werden, die eine sparsame Verwendung des Trinkwassers gewährleisten." |
33. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Anlagen für Abwasser"
b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung der Abwässer und des Niederschlagwassers dauernd gesichert ist. | "Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers dauernd gesichert ist." |
c) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Niederschlagwasser soll, soweit örtlich möglich, auf dem Grundstück versickern können. | "Niederschlagswasser soll, soweit örtlich möglich, auf dem Grundstück versickern dürfen, soweit keine Rechtsvorschriften entgegenstehen." |
34. § 48 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 48 Einleitung der Abwässer in Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen
(1) Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen dürfen nur hergestellt werden, wenn die Abwässer in eine Sammelkanalisation nicht eingeleitet werden können. (2) Niederschlagwasser darf nicht in dieselbe Grube wie die übrigen Abwässer und nicht in Kleinkläranlagen eingeleitet werden. (3) Gruben und Kleinkläranlagen müssen wasserundurchlässig und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, daß Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen und schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Die Zuleitungen zu Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. |
" § 48 Einleitung des häuslichen Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben
(1) Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn das Schmutzwasser nicht in eine Schmutz- oder Mischwasserkanalisation eingeleitet werden kann. (2) Die Einleitung des Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder in abflusslose Sammelgruben ist nur zulässig, wenn die einwandfreie weitere Beseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist. Niederschlagswasser darf nicht in Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben für Schmutz-wasser geleitet werden. (3) Abflusslose Sammelgruben und Mehrkammergruben müssen wasserundurchlässig und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu den Anlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein." |
35. § 49 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 49 Anlagen für Stalldung und Silagen
(1) Für Stalldung oder Silagen sind Lagerstätten mit wasserundurchlässigen Böden anzulegen. Die Wände müssen bis in ausreichende Höhe wasserundurchlässig sein. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in Jauche- und Güllebehälter, aus Silagen in dichte Behälter, insbesondere Güllebehälter, zu leiten. (2) Sickeranlagen und Dungstätten sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein; sie müssen von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein. (3) Offene Dungstätten sollen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 10 m entfernt sein. |
(Stand: 16.06.2018)
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