Änderung Bauordnung Schleswig-Holstein 1999 zurück
Änderungstext
48. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Prüfamtes" die Worte ", einer Prüfstelle" gestrichen.
bb) In Satz 4 werden die Worte "und Prüfstellen" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "und Prüfstellen" gestrichen.
c) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. ein bestimmtes Alter erreicht oder nicht überschritten hat, | "2. das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat" |
49. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Genehmigungsfreie Vorhaben "Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben"
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Einleitungssatz werden nach dem Wort "Baugenehmigung" die Worte "oder Bauanzeige" angefügt.
bb) Folgende Nummer 1a wird eingefügt:
"1a. notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10"
cc) In Nummer 3 zweiter Halbsatz werden nach den Worten "oberirdische Anlagen" die Worte "sowie Gebäude" eingefügt und die Worte ", Gebäude, Masten und Unterstützungen" gestrichen.
dd) In Nummer 5 wird das Wort "kleiner" durch die Worte "nicht größer" ersetzt.
ee) Folgende Nummer 6 a wird eingefügt:
"6a. Behinderten-, Lagerhaus- und Mühlenaufzüge,"
ff) In Nummer 7 wird das Wort "insbesondere" gestrichen.
gg) Folgende Nummer 9a wird eingefügt:
"9a. Sichtschutzwände bis zu 2,00 m Höhe und bis zu 5,00 m Länge,"
hh) In Nummer 12 erster Halbsatz werden die Worte "sowie Querschnittsverminderungen bestehender Schornsteine" gestrichen.
ii) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 15. Blockheizkraftwerke in Gebäuden und Wärmepumpen, | "15. Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Wärmepumpen," |
jj) In Nummer 29 werden nach dem Wort "Sprungtürme" die Worte "und Rutschbahnen" und nach dem Wort "Höhe" die Worte "sowie bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen" eingefügt.
kk) Nummer 31 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 31. Behälter für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m3 Behälterinhalts, | "31. Behälter a) für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m3 Behälterinhalts, b) für verflüssigte Gase mit weniger als 3 Tonnen Fassungsvermögen, c) zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis zu 1 m3 Behälterinhalts einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie der zugehörigen Betriebs- und Sicherungseinrichtungen sowie Schutzvorkehrungen, d) sonstige Behälter bis zu 50 m3 Behälterinhalts und bis zu 6 m Höhe" |
II) Nummer 32 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 32. sonstige Behälter bis zu 50 m3 Behälterinhalts und bis zu 5 m Höhe sowie landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos, ausgenommen ortsfeste Behälter mit mehr als 1 m3 Behälterinhalts für brennbare und schädliche Flüssigkeiten und für verflüssigte Gase, | "32. landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos," |
mm) In Nummer 33 werden nach dem Wort "Durchmesser" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Blitzschutzanlagen" die Worte "und Sirenen und deren Masten" eingefügt.
nn) In Nummer 37 werden nach dem Wort "Fahrgastunterstände" die Worte "und Schutzhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben" eingefügt.
oo) In Nummer 43 wird die Zahl "06" durch die Zahl "1" ersetzt.
pp) In Nummer 46 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
qq) Folgende Nummern 47 bis 54 werden angefügt:
"47. Toilettenwagen,
48. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,
49. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
50. notwendige Stellplätze bis zu 50 m2 Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen,
51. Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,
52. Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
53. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis zu 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
54. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis zu 75 m2."
c) In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils nach dem Wort "Baugenehmigung" die Worte "oder Bauanzeige" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Baugenehmigung" werden die Worte "oder Bauanzeige" eingefügt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| ortsfesten Behältern bis zu 300 m3 Behälterinhalts, | "3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit Ausnahme von gewerblich genutzten Antennenmasten, deren Höhe größer ist als der Abstand zum nächsten Gebäude." |
cc) Nummer 4. Feuerstätten. - wird gestrichen.
50. In § 70 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort "Bauherrin" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
51. § 71 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(Stand: 16.06.2018)
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