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Regelwerk, Bau und Planung

ArchIngKG - Architekten- und Ingenieurkammergesetz
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer

- Schleswig-Holstein -

Vom 9. August 2001
(GVOBl. 2001 S. 116; 20.07.2007 S. 364 07; 09.03.2010 10; 01.06.2014 S. 92 14; 29.06.2015 S. 199 15; 14.06.2016 S. 386 16; 02.05.2018 S. 162 18; 17.03.2022 S. 301 22; 29.03.2022 S. 516 22a)
Gl.-Nr.: 2130-7


Erster Teil
Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

§ 1 Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners 07 16

(1) Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten, der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten, der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners sind in der

  1. Architektur:
    die künstlerische, technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Gebäuden sowie deren städtebauliche Einbindung unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte,
  2. Innenarchitektur:
    die künstlerische, technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Innenräumen einschließlich der damit verbundenen Änderung von Gebäuden,
  3. Landschaftsarchitektur:
    die künstlerische, technische, wirtschaftliche und biologisch-ökologische Freianlagen- und Landschaftsplanung, die landschaftspflegerische Begleitplanung sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen,
  4. Stadtplanung:
    die gestaltende, technische, wirtschaftliche, soziale und nachhaltige Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Plänen.

(2) Zu den Berufsaufgaben der in Absatz 1 genannten Personen gehört die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

(3) Ebenfalls zu den Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten, der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners gehören in der

  1. Architektur:
    die Mitwirkung an der Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung und das Aufstellen bautechnischer Nachweise,
  2. Landschaftsarchitektur:
    die Mitwirkung an der Bauwerksplanung, der Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung,
  3. Stadtplanung:
    die Mitwirkung an der Bauwerksplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung

einschließlich entsprechender Berater- und Gutachtertätigkeiten.

(4) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

§ 2 Berufsaufgaben der Ingenieurin oder des Ingenieurs 07 16

(1) Berufsaufgabe der Ingenieurin oder des Ingenieurs ist im Rahmen der Fachrichtung die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten technischer und technischwirtschaftlicher Art, die sich auf Planung, Konstruktion, Prüfung, Beratung und Begutachtung sowie die Überwachung und Koordinierung der Ausführung baulicher Anlagen einschließlich Verkehrsanlagen beziehen. Hierzu zählen auch Tätigkeiten im Vermessungswesen mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294) genannten Aufgaben.

(2) Berufsaufgabe der bauvorlageberechtigten Ingenieurin oder des bauvorlageberechtigten Ingenieurs ist die technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Gebäuden. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die Beratung und Betreuung der Bauherrin oder des Bauherrn, die Überwachung und Koordinierung der Ausführung sowie die Erstattung von Fachgutachten.

(3) Zu der Berufsaufgabe nach Absatz 2 können auch die Mitwirkung an der Orts- und Stadtplanung, der Regional- und Landesplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung einschließlich einer hierauf bezogenen Berater- und Gutachtertätigkeit gehören.

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