umwelt-online: ArchIngKG - Architekten- und Ingenieurkammergesetz - Schleswiig-Holstein - (2)

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§ 17 Pflichtmitglieder

Pflichtmitglieder der Kammer sind

  1. freischaffend tätige Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten,
  2. freischaffend tätige Stadtplanerinnen und Stadtplaner,
  3. freischaffend tätige Ingenieurinnen und Ingenieure (Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure),
  4. die in § 10 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen,

die die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen und sich nicht nur gelegentlich mit den jeweiligen Berufsaufgaben (§§ 1 und 2) befassen. Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung in der Liste.

§ 18 Freiwillige und außerordentliche Mitglieder 07

(1) Gewerblich tätige, angestellte oder beamtete Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure sind auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufzunehmen, wenn sie in einer der in § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 genannten Listen eingetragen sind. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 vorliegen. Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen, werden auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufgenommen. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Personen, die nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung eine für die Eintragung in die Liste notwendige praktische Tätigkeit ausüben und in Schleswig-Holstein ihre Hauptwohnung, Hauptniederlassung, ihren Dienstsitz oder ihre überwiegende Beschäftigung haben, sind auf Antrag als außerordentliches Mitglied aufzunehmen. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet, wenn trotz schriftlicher Aufforderung der Kammer nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die entsprechende Liste gestellt wird. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt.

(3) Freiwillige Mitglieder scheiden auf Antrag aus. Ihr Ausscheiden wird mit dem Schluss des Geschäftsjahres wirksam, sofern der Vorstand nichts anderes zulässt. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen mit der Löschung in einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Liste oder mit dem Verlust der Berechtigung, sich Ingenieurin oder Ingenieur zu nennen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2).

§ 19 Aufgaben der Kammer 10

Die Kammer hat neben ihren sonstigen Aufgaben

  1. die Baukultur, das Bauwesen, den Städtebau, die Landschaftsarchitektur und Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes zu fördern,
  2. für die berufliche Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder, der sonstigen in die Listen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 Eingetragenen und derjenigen Personen zu sorgen, die zur Vorbereitung ihrer Eintragung in die Listen eine praktische Tätigkeit ausüben,
  3. die beruflichen und sozialen Belange der Gesamtheit der Mitglieder und der sonstigen in die Listen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 eingetragenen Personen zu wahren, deren Berufsinteressen zu fördern und zu vertreten, die Berufsgrundsätze zu regeln und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
  4. Behörden in Fragen, die den Tätigkeitsbereich der in den §§ 1 und 2 genannten Personen betreffen, durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu beraten,
  5. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
  6. die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zu regeln, soweit der Kammer die Bestellung von Sachverständigen übertragen ist, bei der Bestellung von Sachverständigen mitzuwirken und auf Verlangen von Gerichten und Behörden Sachverständige zu benennen,
  7. im Wettbewerbswesen die Übereinstimmung der Wettbewerbsbedingungen mit den bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen und im Einzelfall innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen Einspruch in schriftlicher Form gegenüber der Ausloberin oder dem Auslober zu erheben,
  8. im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein und
  9. als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes zu überwachen.

§ 20 Organe, Verpflichtung von Organmitgliedern 07 10 22a

(1) Die Organe der Kammer sind

  1. die Kammerversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Eintragungsausschuss und
  4. der Ehrenausschuss.

(2) Den Organen können nur Mitglieder der Kammer angehören. Dies gilt nicht für die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter. In die Organe dürfen keine Personen berufen werden, die die Aufsicht über die Kammer führen. Die Besetzung der Organe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 soll dem Zahlenverhältnis zwischen Frauen und Männern unter den Mitgliedern der Kammer entsprechen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

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(Stand: 07.05.2024)

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