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BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Januar 2022
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 1 vom 27.01.2022 S. 16 i.K.; 09.10.2023 S. 472 23; 14.12.2023 S. 638 23a; 08.07.2025 Nr. 109 25)
Gl.-Nr.: 2130-19-1
Aufgrund des § 85 Absatz 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriff, Beschaffenheit, Verfahren 23 23a 25
(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags ( § 68 Absatz 2 Satz 1 LBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung ( § 61 Absatz 3 Satz 3 LBO) oder für die Genehmigungsfreistellung ( § 62 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 LBO) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 52a und § 337b des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt; die Formerfordernisse für Bauvorlagen können durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, das über ein verifiziertes Nutzerkonto im Sinne des § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), übermittelt ist. Formerfordernisse zu bautechnischen Nachweisen, die gemäß § 66 LBO einer bauaufsichtlichen Prüfung bedürfen, können elektronisch ersetzt werden, wenn die Bauvorlagen in dem elektronischen Portal der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik e. V. (ELBA) eingereicht werden; die prüfenden Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit oder für Brandschutz haben sicherzustellen, dass die geprüften Bauvorlagen nach Abschluss der Prüfung an die Bauherrin oder den Bauherren sowie an die untere Bauaufsichtsbehörde übermittelt werden.
(2a) Jede Bauvorlage, die in einem verifizierten Nutzerkonto im Sinne des § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes eingereicht wird, muss als einzelne Datei im archivfähigen PDF/a nach ISO 19005-1 erstellt sein. Dateianlagen innerhalb der PDF/A-Dateien sind unzulässig. Die Dateinamen der einzelnen Dateien müssen das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) und den Inhalt der Bauvorlage gemäß dieser Verordnung bezeichnen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann darüberhinausgehende Anforderungen zu den Dateinamen bekannt geben. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.
(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(4) In jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, die den numerischen Bildmaßstab repräsentiert. Die Maßstabsleiste ist auf jeder Bauzeichnung an der gleichen Stelle in der Nähe des Schriftfeldes anzuordnen.
(5) Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(7) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
§ 2 Anzahl
Nicht elektronisch nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 eingereichte Bauvorlagen sind dreifach einzureichen; ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, sind sie zweifach einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde verlangt Mehrausfertigungen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 69 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBO (Sternverfahren) erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 LBO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen.
Teil 2
Vorzulegende Bauvorlagen
§ 3 Bauliche Anlagen
Bei baulichen Anlagen sind vorzulegen
(Stand: 26.11.2025)
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