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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

Denkmalschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Denkmale

- Schleswig-Holstein -

Vom 30. Dezember 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 26.01.2015 S. 2; 01.09.2020 S. 508 20)
Gl.-Nr.: 224-11



Archiv: 1996 2012

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Präambel

Grundlage für die Gestaltung der Zukunft ist die Erinnerung an die Vergangenheit. Sie stützt sich auf Orte, bewegliche und unbewegliche Objekte und immaterielle Zeugnisse wie Sprache, Brauchtum, traditionelle Handwerkstechniken oder Musik. Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, diesem Grundbedürfnis des Einzelnen und der Gesellschaft nach Erinnerung zu dienen. Dies setzt die Zusammenarbeit von Behörden und Eigentümerinnen und Eigentümern, aber auch von anderen Betroffenen, z.B. Nutzerinnen und Nutzern oder ehrenamtlich Tätigen voraus. Denkmale sind materielle Zeugen menschlichen Wirkens. Sie dokumentieren historische Ereignisse und Entwicklungsen, künstlerische Leistungen, technische Errungenschaften, soziale Lebenswirklichkeiten, unabhängig davon ob diese heute positiv oder negativ bewertet werden. Sie sind Teil des heutigen Lebensraumes und der heutigen Kultur. Durch Denkmale schützt und vertieft die Gesellschaft ihre Identität sowie Toleranz und Solidarität mit verschiedenen Gruppierungen, einschließlich den Minderheiten. Denkmalschutz und Denkmalpflege ermöglichen es künftigen Generationen, Geschichte zu erfahren, wahrzunehmen, zu interpretieren und zu hinterfragen. Erkenntnisse über Denkmale müssen daher öffentlich zugänglich sein. Daher ist es der Gesellschaft ein Anliegen, den überlieferten Denkmalbestand zu. erhalten. Eine angemessene Nutzung begünstigt die langfristige Erhaltung. Jede Nutzung muss sich an der Substanzerhaltung orientieren.

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege

(1) Denkmalschutz und Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse. Sie dienen dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen, die auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der Gemeinschaft anvertraut sind. Mit diesen Kulturgütern ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen.

(2) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Denkmale nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erfassen, wissenschaftlich zu erforschen und zu dokumentieren und das Wissen über Denkmale zu verbreiten. Dabei wirken Denkmalschutzbehörden und Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und die sonst Verfügungsberechtigten zusammen.

(3) Das Land, die Kreise und die Gemeinden fördern diese Aufgabe. Das Land, die Kreise und die Gemeinden und alle. Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben sich ihren Denkmälern in besonderem Maße anzunehmen und diese vorbildlich zu pflegen.

§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Kulturdenkmale und Schutzzonen.

(2) Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen aus vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Kulturdenkmale können beweglich und unbeweglich sein. Sie sind insbesondere Baudenkmale, archäologische Denkmale und Gründenkmale. Nach diesem Gesetz sind

  1. Baudenkmale bauliche Anlagen oder Teile oder Mehrheiten von baulichen Anlagen oder Sachgesamtheitern
  2. archäologische Denkmale solche, die sich im Boden, in Mooren oder in einem Gewässer befinden oder befanden und aus denen mit archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann; hierzu gehören auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse pflanzlichen und tierischen Lebens, wenn aus ihnen mit archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann;
  3. Gründenkmale von Menschen gestaltete Garten- und Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen; Gründenkmale können insbesondere Garten-, Park- und Friedhofsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wasser- und Waldflächen sein; sie können außerdem Alleen und Baumreihen sein;
  4. bewegliche Kulturdenkmale Einzelgegenstände, Sammlungen und sonstige Gesamtheiten beweglicher Einzelgegenstände, die für die Geschichte und Kultur Schleswig-Holsteins eine besondere Bedeutung haben, nationales Kulturgut darstellen oder aufgrund internationaler Empfehlungen zu schützen sind.

Zu einem Kulturdenkmal können auch sein ortsfestes Zubehör und seine Ausstattung gehören.

(3) Schutzzonen sind Welterbestätten, soweit sie nicht als Kulturdenkmale geschützt sind, sowie Denkmalbereiche . und Grabungsschutzgebiete. Nach diesem Gesetz sind

  1. Welterbestätten die gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. II 1977 S. 215) in die "Liste des Erbes der Welt" eingetragenen Stätten, soweit sie dort nicht ausschließlich als Naturerbe eingetragen sind,
  2. Pufferzonen definierte Gebiete um eine Welterbestätte zum Schutz ihres unmittelbaren Umfeldes, wesentlicher Sichtachsen und weiterer wertbestimmender Merkmale,

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