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VergVO-ÖbVI - Landesverordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. November 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 19 vom 29.11.2012 S. 732;16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungenaufgehoben)
Gl.-Nr.: 219-8-6
Aufgrund des § 20 Nr. 3 Buchst. d des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294) verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
§ 1 Vergütungsanspruch.
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erhalten für ihre Leistungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure eine Vergütung nach dieser Verordnung. Die Vergütung besteht aus den Leistungsentgelten und den Auslagen.
§ 2 Höhe der Leistungsentgelte
Die Höhe der Entgelte für Leistungen, die mit den in den Tarifstellen 2, 6, 8 und 10 bis 13 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 6. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 716) bezeichneten Gebührentatbeständen übereinstimmen, bemisst sich nach dieser Anlage.
§ 3 Leistungsentgelte nach dem Zeitaufwand
(1) Entgelte für Leistungen, die nicht von § 2 erfasst sind, werden nach dem Zeitaufwand bemessen.
(2) Bei der Berechnung der Entgelte nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die entsprechend ausgebildete Beschäftigte unter regelmäßigen Verhältnissen für die zu erledigenden Arbeiten benötigen. Bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidbare Wartezeiten sind zu berücksichtigen.
(3) Es sind anzusetzen:
| 1. | Für die Erledigung örtlicher und häuslicher Arbeiten je volle oder angefangene Arbeitshalbstunde | ||
| a) einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder von Beschäftigten mit der Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst | 39,50 Euro | ||
| b) einer Vermessungstechnischen Fachkraft | 30,00 Euro | ||
| c) einer oder eines sonstigen Beschäftigten | 24,50 Euro | ||
| d) einer von der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gestellten Messgehilfin oder eines gestellten Messgehilfen oder einer entsprechend eingesetzten Hilfskraft | 21,50 Euro, | ||
| 2. | für den Einsatz von Kraftfahrzeugen | ||
| - je Kilometer | 0,80 Euro | ||
| mindestens | 17,00 Euro je Einsatztag; |
||
| mit diesem Entgelt sind die Kosten für die Beförderung von Beschäftigten, geodätischen Instrumenten, Arbeitsgeräten und Abmarkungsmaterial abgegolten; der Betrag ist anteilig anzusetzen, wenn mehrere Anträge ohne zwischenzeitliche Rückkehr zur Geschäftsstelle gleichzeitig oder nacheinander bearbeitet werden. | |||
§ 4 Leistungsentgelte nach dem Wert des Gegenstandes
(1) Ist das Leistungsentgelt nach dem Wert des Bodens zu berechnen, ist dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit zugrunde zu legen. Bei der Vermessung von Baugrundstücken gilt der Verkehrswert für erschlossenes Bauland.
(2) Ist das Leistungsentgelt nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, ist bei Neubauten und Bauwerksänderungen die Summe der Herstellungskosten nach Fertigstellung, bei älteren Bauwerken der Verkehrswert maßgebend. Die Herstellungskosten umfassen sämtliche Kosten der zur Herstellung des Bauwerks aufzuwendenden oder aufgewendeten Sachlieferungen und Leistungen einschließlich des Wertes der Eigenleistungen und der Umsatzsteuer. Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat den maßgebenden Wert zu schätzen, erforderlichenfalls mit Hilfe einer oder eines Sachverständigen auf Kosten der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners, wenn diese oder dieser den Wert nicht oder unzureichend nachweist.
§ 5 Zuschläge bei Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
Werden auf Veranlassung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, werden Zuschläge für die Dauer dieser Leistungen erhoben. Der Zuschlag für Leistungen an Werktagen beträgt 25 %, für Leistungen an Sonn- und Feiertagen 50 %, für Leistungen an ersten Feiertagen und am 1. Mai 100 % der Leistungsentgelte nach § 3 Abs. 3. Ist das Leistungsentgelt nach § 2 zu ermitteln, ist der Zuschlag nach den in Satz 2 genannten Prozentsätzen für den Teil des Entgelts zu erheben, der sich aus dem Verhältnis der Dauer der Leistungen nach Satz 1 zur Dauer der gesamten Leistung ergibt.
§ 6 Auslagen
(1) Werden im Zusammenhang mit einer Leistung Auslagen notwendig, die nicht in das Leistungsentgelt einbezogen sind, hat die Vergütungsschuldnerin oder der Vergütungsschuldner sie zu erstatten. Nicht in das Leistungsentgelt einbezogen sind
(2) Verwaltungsgebühren, die das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein für notwendige Überarbeitungen eingereichter Vermessungsschriften erhebt, dürfen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt werden.
§ 7 Umsatzsteuer
Die von der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erhebende Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Vergütung zusätzlich anzusetzen und gesondert auszuweisen.
§ 8 Rücknahme von Anträgen, Unterbrechung von Tätigkeiten
(1) Wird in den Fällen des § 2 ein Antrag
§ 6 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, die Tätigkeit vorzeitig beendet wird.
(3) Wird eine vorzeitig beendete Tätigkeit auf erneuten Antrag oder nach Wegfall der Hinderungsgründe fortgesetzt, sind die nach Absatz 1 berechneten Leistungsentgelte insoweit anzurechnen, als die frühere Teilleistung verwertet werden kann.
§ 9 Zahlungen, Vorschüsse
(1) Die Vergütung ist nach Erfüllung des Auftrages mit der Übersendung der Rechnung über die Höhe der Vergütung fällig. In die Rechnung sind die nach dieser Verordnung für die Höhe der Vergütung maßgebenden Angaben aufzunehmen.
(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann die Ausführung des Auftrages von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung abhängig machen. Bei umfangreichen Arbeiten kann die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten verlangen.
§ 10 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (VergVO-ÖbVI) vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 60) *, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 113), außer Kraft.
(2) Für Arbeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind, gilt die in Absatz 1 Satz 2 aufgehobene Verordnung weiter, wenn die beantragten Arbeiten bis zum 30. Juni 2013 abgeschlossen worden sind.
(3) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
*) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 219-8-4
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