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VergVO-ÖbVI - Landesverordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. Oktober 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 05.12.2024 S. 829)
Gl.-Nr.: 219-8-10
Aufgrund des § 20 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1466), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
§ 1 Vergütungsanspruch
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erhalten für ihre Leistungen nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1466), eine Vergütung nach dieser Verordnung. Die Vergütung besteht aus den Leistungsentgelten und den Auslagen.
§ 2 Höhe der Leistungsentgelte
Die Höhe der Entgelte für Leistungen, die mit den in den Tarifstellen 2, 6, 8 und 10 bis 13 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 21. Oktober 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 817) bezeichneten Gebührentatbeständen übereinstimmen, bemisst sich nach dieser Anlage.
§ 3 Leistungsentgelte nach dem Zeitaufwand
(1) Entgelte für Leistungen, die nicht von § 2 erfasst sind, werden nach dem Zeitaufwand bemessen.
(2) Bei der Berechnung der Entgelte nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die entsprechend ausgebildete Beschäftigte unter regelmäßigen Verhältnissen für die zu erledigenden Arbeiten benötigen. Bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidbare Wartezeiten sind zu berücksichtigen.
(3) Es sind anzusetzen:
§ 4 Leistungsentgelte nach dem Wert des Gegenstandes
(1) Ist das Leistungsentgelt nach dem Wert des Bodens zu berechnen, ist dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit zugrunde zu legen. Bei der Vermessung von Baugrundstücken gilt der Verkehrswert für erschlossenes Bauland.
(2) Ist das Leistungsentgelt nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, ist bei Neubauten und Bauwerksänderungen die Summe der Herstellungskosten nach Fertigstellung, bei älteren Bauwerken der Verkehrswert maßgebend. Die Herstellungskosten umfassen sämtliche Kosten der zur Herstellung des Bauwerks aufzuwendenden oder aufgewendeten Sachlieferungen und Leistungen einschließlich des Wertes der Eigenleistungen und der Umsatzsteuer. Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat den maßgebenden Wert zu schätzen, erforderlichenfalls mit Hilfe einer oder eines Sachverständigen auf Kosten der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners, wenn diese oder dieser den Wert nicht oder unzureichend nachweist.
§ 5 Zuschläge bei Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
Werden auf Veranlassung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, werden Zuschläge für die Dauer dieser Leistungen erhoben. Der Zuschlag für Leistungen an Werktagen beträgt 25 %, für Leistungen an Sonn- und Feiertagen 50 %, für Leistungen an ersten Feiertagen und am 1. Mai 100 % der Leistungsentgelte nach § 3 Absatz 3. Ist das Leistungsentgelt nach § 2 zu ermitteln, ist der Zuschlag nach den in Satz 2 genannten Prozentsätzen für den Teil des Entgelts zu erheben, der sich aus dem Verhältnis der Dauer der Leistungen nach Satz 1 zur Dauer der gesamten Leistung ergibt.
(Stand: 08.05.2025)
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