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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht; Technische Baubestimmungen

VV TB SH - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Mai 2025
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 2025/206 vom 05.06.2024)
Gl.-Nr.: 2130.126
Ausgabe März 2025

Basierend auf der MVV TB Ausgabe 2025/1
(DIBt-Mitteilungen vom 20.05.2025)



Archiv 2020, 2021,  2022
Archiv Liste der Technischen Baubestimmungen

Vorbemerkungen

1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO) enthält in § 85a Abs. 1 die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren.

In § 85a Abs. 2 LBO werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB SH) als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind.

Die VV TB SH basiert auf der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) notifizierten und vom Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden bekannt gemachten Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (M-VV TB) Ausgabe 2024/1 und dem Nachtrag zum Anhörungsdokument (Änderung Anhang 8, Anlage 2, Tabelle 4 [NIK-Werte-Liste 2022]). Diese Ausgabe führt bauordnungsrechtlich die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise ( MHolzBauRL) in der Fassung 24. September 2024 ein und konkretisiert /vereinfacht im Teil a und im Anhang 4 einige brandschutztechnische Anforderungen. Diese Änderungen entsprechen der notifizierten Fassung der M-VV TB Ausgabe 2025/1 und sind als Abweichung von der M-VV TB Ausgabe 2024/1 entsprechend markiert.

2 Struktur und Gliederung der VV TB SH

2.1 Die Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile gegliedert:

A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind

Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke gem. Anhang I der EU-BauPVO wie folgt:

a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
a 2 - Brandschutz,
a 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
a 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
a 5 - Schallschutz und
a 6 - Wärmeschutz.

B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind

C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten

D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

2.2 Wesentliche Inhalte der Kapitel in Teil A sind:

Kapitel a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit - beinhaltet die Eurocodes zu den Grundlagen für die Tragwerksplanung, zu den Einwirkungen auf Bauwerke sowie zur Bemessung. Aus deren Anwendung ergibt sich, welche Merkmale und konkreten Leistungen die verwendeten Produkte am Bauwerk zur Erfüllung der bauwerksbezogenen Anforderungen ausweisen müssen.

Kapitel a 2

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