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Änderungstext
VV TB SH Ausgabe März 2025 - Technische Baubestimmungen SH
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Mai 2025
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 2025/206 vom 05.06.2025)
Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 5. Mai 2025 - IV 531 - 516.50 -
1. Auf Grund des § 85a Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 85a Absatz 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 5. Juli 2024 (GVOBl. 2024, S. 504, zuletzt geändert durch Ges. vom 13.12.2024, GVOBl. S. 875, 928) erlässt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die anliegende Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen.
2. Die Technischen Baubestimmungen werden zur Konkretisierung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 und Absatz 4 der Landesbauordnung in der Fassung 2024 vom 5. Juli 2024 erlassen. Sie gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 der Landesbauordnung.
3. Die Technischen Baubestimmungen beruhen auf der durch das Deutsche Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder am 26. August 2024 in den Amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik Ausgabe 2024/1 veröffentlichten Muster-Verwaltungsvorschrift "Technische Baubestimmungen" und auf dem Nachtrag zum Anhörungsdokument " Änderung Anhang 8, Anlage 2, Tabelle 4 (NIK-Werte-Liste 2022). Diese Ausgabe führt bauordnungsrechtlich die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise ( MHolzBauRL) in der Fassung 24. September 2024 ein und konkretisiert/vereinfacht im Teil A und im Anhang 4 einige brandschutztechnische Anforderungen. Diese Änderungen entsprechen der notifizierten Fassung der M-VV TB Ausgabe 2025/1 und sind als Abweichung von der M-VV TB Ausgabe 2024/1 entsprechend markiert.
4. Die Verpflichtung aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S.1), sind beachtet worden.
5. Soweit sich gegenüber dem notifizierten Text der Muster-Verwaltungsvorschrift "Technische Baubestimmungen" in dieser Bekanntmachung Änderungen und Ergänzungen ergeben haben ( farblich unterlegt), handelt es sich um erläuternde Hinweise oder um Angleichungen an das Recht der Landesbauordnung Schleswig-Holstein ( LBO), die jedoch keine Änderung der notifizierten Inhalte verursachen.
6. Der Abschnitt D2 in den Technischen Baubestimmungen gilt auch für die wiederverwendbaren Produkte.
7. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein am 5. Juni 2025 tritt die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung - Ausgabe März 2025 - in Kraft. Gleichzeitig tritt die Liste der Technischen Baubestimmungen - Ausgabe Mai 2022 - (Amtsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe Nr. 38, S. 1031) *) außer Kraft.
8. Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses eingeleitet worden ist ( § 68 LBO) oder für Bauvorlagen, die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind ( § 62 Abs. 3 LBO) sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben ( § 61 LBO) mit Baubeginn vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses, dürfen auch die Technischen Baubestimmungen nach der bisherigen Fassung und zugehörigen Regelungen angewendet werden.
9. Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Schleswig-Holstein (VV TB SH), Ausgabe März 2025, kann über den folgenden Link abgerufen werden:
https://www.aik-sh.de/landesrecht/technische-baubestimmungen-schleswig-holstein/.
ID: 251270
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(Stand: 08.07.2025)
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