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Regelwerk, Bau, Wasser

WasBauPVO -Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von
Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung

- Schleswig-Holstein -

Vom 19. März 1999
(GVOBl. 1999 S. 87aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 23 Abs. 4 und des § 27 Abs. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verordnet das Innenministerium:

§ 1

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 24, 25 und 28 bis 30 LBO in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 31 LBO zu führen:

  1. Abwasserbehandlungsanlagen:
    1. Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,
    2. LeichtfIüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
    3. Fettabscheider,
    4. Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
    5. Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
    6. Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m3/Tag bemessen sind,
    7. Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen und mineralölhaltigen Abwässern,
    8. Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
    9. Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen.
  2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
    1. Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
    2. Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
    3. Behälter,
    4. Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
    5. Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
    6. Sicherheitseinrichtungen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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