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Regelwerk

Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen

Vom 4. Juli 1995
(ABl. 1995 S. 478; 25.11.2003 S. 893;::22.10.2008 S. 981 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2320.2



zur aktuellen Fassung

Archiv: Ergänzungs-RdErl 2003

Gemeinsamer Runderlass des Innenministers, des Ministers für Finanzen und Energie, der Ministerin für Natur und Umwelt und der Ministerpräsidentin - Landesplanungsbehörde vom 4. Juli 1995 - IV 8, VI 6, XI 3 und StK 3 -

Bezug: Gemeinsamer Runderlass des Innenministers, des Ministers für Soziales, Gesundheit und Energie und des Ministers für Natur, Umwelt und Landesentwicklung vom 11. September 1991 - IV 8, IX 3, XI 8 - (Amtsbl. Schl.-H. S. 560)

I. Vorbemerkungen

In dem als Starkwindgebiet einzustufenden Land Schleswig-Holstein ist die Nutzung der umweltschonenden und erneuerbaren Windkraft in den vergangenen Jahren immer bedeutender geworden. In Folge des Gesetzes über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz ( Stromeinspeisungsgesetz) vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633) und der damit deutlich verbesserten Wirtschaftlichkeit von Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung hat die Landesregierung ihre im Energiekonzept Schleswig-Holstein dargelegten energiepolitischen Ziele darauf ausgerichtet, bis zum Jahre 2010 25 % des Strombedarfs aus Windenergie abzudecken. Hierfür sind ca. 2.000 Windenergieanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von 1.200 Megawatt (MW) erforderlich.

Die Anzahl der zur Erreichung dieses Zieles erforderlichen Anlagen ist abhängig von der elektrischen Nennleistung. Die Entwicklung geht zu leistungsstärkeren Anlagen mit verminderten Geräuschemissionen.

Zur Zeit installiert sind ca. 1.000 Anlagen mit insgesamt ca. 315 MW Leistung; dies ist durch intensive Bemühungen der Kreise und Kommunen sowie entsprechende Fördermaßnahmen aus dem Programm "Erneuerbare Energien - Wind" des Ministers für Finanzen und Energie erreicht worden.

Diese Rahmenbedingungen haben zu einer Vielzahl von Anträgen geführt. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung ergibt sich nachhaltig das Erfordernis einer systematischen Planung, damit die insbesondere aus umweltpolitischen Gesichtspunkten bedeutsame Nutzung der Windenergie eine tragfähige und verlässliche Grundlage erhält. Auf der anderen Seite kann nur durch eine geordnete Planung auch die unverzichtbare Akzeptanz von Windenergieanlagen in der Bevölkerung erhalten werden.

Der am 11. September 1991 vom Innenminister, dem Minister für Soziales, Gesundheit und Energie und dem Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung herausgegebene Erlass über Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen wird durch diesen Erlass ersetzt. Seine Inhalte werden fortgeschrieben, um der eingetretenen technischen Weiterentwicklung, der auf mehreren Gebieten geänderten Rechtslage und der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen.

Die Standortplanung von Windenergieanlagen soll zukünftig insgesamt auf eine neue überörtliche Basis unter Mitwirkung der Kreisebene gestellt werden. Aus der Verantwortung für die wirtschaftliche Entwicklung und den Schutz von Natur und Umwelt in ihrem Gebiet kommt den Kreisen hierbei eine wichtige, gemeindeübergreifende Koordinierungsfunktion zu.

II. Rechtslage

Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1994, Az.: 4 C 20.93) wie auch die obergerichtliche Rechtsprechung des Landes (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 15. September 1994, Az.: 1 L 128/94) hat klargestellt, dass Windenergieanlagen grundsätzlich nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind.

Lediglich Einzelanlagen sind im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB als untergeordnete Nebenanlage im Rahmen der privilegierten Hauptnutzung zum überwiegenden Eigenverbrauch (Landwirt, Gewerbebetrieb oder Abwasseranlage) denkbar.

Im übrigen richtet sich die planungsrechtliche Beurteilung von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 2 BauGB mit der Folge, dass vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung in der Regel davon auszugehen ist, dass sich die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählten öffentlichen Belange gegenüber einer nicht privilegierten Nutzung durchsetzen, es sei denn, es liegt ein einschlägiger Flächennutzungsplan vor. Anders als bei privilegierten Vorhaben fehlt es hier an dem gesetzgeberischen Willen, solche Vorhaben "planartig" dem Außenbereich zuzuweisen und damit die öffentlichen Belange in ihrer Durchsetzungskraft gegenüber privilegierten Vorhaben zu relativieren.

Nicht privilegierte Windenergieanlagen können daher in der Regel nur über eine Bauleitplanung realisiert werden. Wird demzufolge ein Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt, muss er die in den Planungsgrundsätzen (§ 1 Abs. 5 BauGB) zusammengestellten öffentlichen Belange beachten und die Gemeinde sich im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB damit auseinandersetzen.

Unabhängig von der Entwicklung der Rechtslage zu § 35 BauGB ist ein geordnetes Planungsverfahren dringlich und unverzichtbar.

III. Verfahren

Land und Kommunen haben sich darüber verständigt, dass für die Windenergiestandortplanung insbesondere von den für die Windenergienutzung besonders in Betracht kommenden Kreisen in ihrer Zuständigkeit als unterer Naturschutz- und Denkmalschutzbehörde, Anzeige- bzw. Genehmigungsbehörde für Bebauungspläne sowie unterer Bauaufsichtsbehörde kreisübergreifende fachliche Betrachtungen angestellt werden, die in Abstimmung mit den Landesdienststellen in Standortkonzepte münden, an deren Erarbeitung die Gemeinden zu beteiligen sind (Kreiskonzepte).

Damit soll unter Wahrung der in § 1 Abs. 5 und § 35 Abs. 3 BauGB zum Ausdruck kommenden öffentlichen Belange, insbesondere von Bevölkerung, Siedlung, Natur, Landschafts- und Denkmalpflege sowie Fremdenverkehr, eine in allen beteiligten Kreisen an gleichartigen Kriterien ausgerichtete optimierte Verteilung der Windenergieanlagen und damit die Umsetzung der im Energiekonzept enthaltenen Ziele erreicht werden.

Die Kreiskonzepte müssen darüber hinaus weitere erforderliche fachliche Ebenen einbeziehen und mit den Interessen der dort wohnenden Bevölkerung und den sonstigen Nutzungsansprüchen abgestimmt werden.

Die von den Kreisen erarbeiteten Konzepte dienen als fachliche Grundlage für entsprechende Aussagen der Regionalplanung und haben im Rahmen des Bauleitplanverfahrens den Rechtscharakter eines öffentlichen Belanges im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB.

Aufgrund der planerischen Vorabklärungen unter Einbeziehung der Gemeinden ist das Kreiskonzept in die gemeindliche Abwägung einzustellen und angemessen zu gewichten. Ausgehend von den Kreiskonzepten sollten die Gemeinden Flächen für Windenergieanlagen in den Flächennutzungsplänen ausweisen und hierdurch dem Erfordernis ordnender Planung Rechnung tragen. Hierdurch wird dem Erfordernis ordnender Planung Rechnung getragen, ohne die die Gefahr einer ungeordneten und nicht steuerbaren Entwicklung und damit einer unvertretbaren Belastung von Natur-, Landschafts- und Ortsbild besteht und die wünschenswerte Akzeptanz dieser ressourcenschonenden Art der Energiegewinnung insbesondere in Fremdenverkehrsgebieten auf Dauer gefährdet würde. Bei der Darstellung im Flächennutzungsplan empfiehlt es sich, sofern es nicht um eng umgrenzte Sondergebiete geht, als Grundnutzung "Fläche für die Landwirtschaft" darzustellen und die zusätzliche Nutzungsmöglichkeit für das Errichten von Windenergieanlagen durch Randsignaturen darzustellen.

Im Übrigen sollte die Gemeinde zum Ausdruck bringen, dass sie die Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle des Gemeindegebietes ablehnt.

Im Flächennutzungsplan sollen die öffentlichen Belange grundsätzlich und möglichst weitgehend - soweit es die Maßstabsebene des vorbereitenden Bauleitplanes zulässt - geklärt sein; dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Einzelvorhabens zusätzliche, bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes noch nicht berücksichtigte öffentliche Belange beachtet werden müssen.

Durch die Darstellungen im Flächennutzungsplan werden Eingriffe vorbereitet, durch die Natur und Landschaft erstmalig oder schwerer als nach der bisherigen Planung beeinträchtigt werden können. Deshalb ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Landesnaturschutzgesetz umgehend ein Landschaftsplan aufzustellen; im Einzelfall kann hiervon gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Landesnaturschutzgesetz eine Ausnahme zugelassen werden.

Eine Gemeinde kann im Rahmen einfacher Bebauungspläne darauf hinwirken, dass eine Gruppenbildung und eine systematische Anordnung der Einzelstandorte erfolgt. Auch auf Gestaltung, Höhe und Auswirkung der Anlagen kann sie so Einfluss nehmen. Bestandteil der gemeindlichen Abwägung soll auch sein, ob eine oder wenige Anlagen mit größerer Leistung und Höhe installiert werden oder ob etwa mit Rücksicht auf die landschaftlichen Gegebenheiten einer Vielzahl kleinerer Anlagen mit jeweils geringerer Leistungskapazität und Höhe der Vorzug eingeräumt werden soll.

Weiterhin haben die Gemeinden die Möglichkeit, von den Instrumenten des "Städtebaulichen Vertrages" (§ 6 Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz) und des "Vorhaben- und Erschließungsplanes" (§ 7 Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz) Gebrauch zu machen, um eine geordnete Nutzung der Flächen für Windenergie zu gewährleisten.

Die Vorgaben des Kreiskonzeptes sind jeweils bei der Abwägung einzustellen und angemessen zu berücksichtigen.

Haben Gemeinden keinen Flächennutzungsplan und wollen für Windenergieanlagen auch keinen aufstellen, kann die Errichtung von Windenergieanlagen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB über einen selbständigen Bebauungsplan ermöglicht werden. Auch hier ist ein bestehendes Kreiskonzept zu berücksichtigen.

Landesplanerische Möglichkeiten und Instrumente Auf der Grundlage der Kreiskonzepte, die mit den betroffenen Landesdienststellen abgestimmt sind, sollen die Regionalpläne zur rechtlichen Absicherung ergänzt bzw. fortgeschrieben werden. Dem energiepolitischen Konzept der Landesregierung entsprechende textliche Zielformulierungen werden in die Raumordnungspläne aufgenommen und in den Regionalplänen Eignungs- und Ausschlussgebiete für Windenergieanlagen dargestellt.

Wenn die Fortschreibung der Regionalpläne eingeleitet ist, können solche Windenergiestandortplanungen nach Maßgabe von § 15 Landesplanungsgesetz i.V.m. § 7 Raumordnungsgesetz einstweilen untersagt werden, bei denen zu befürchten ist, dass die Durchführung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

IV. Allgemeine Planungsgrundsätze und Kriterien

Als Standorte für Windenergieanlagen sind solche Flächen besonders geeignet, die in windhöffigen Gebieten liegen und eine möglichst geringe Oberflächenrauhigkeit und kein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen.

An der Nutzung der Windenergie sind bisher vor allem die Küstenräume der Kreise Nordfriesland, Dithmarschen und Ostholstein - hier insbesondere der Insel Fehmarn - beteiligt.

Aufgrund der fortgeschrittenen Technik reichen jedoch mittlerweile auch Windgeschwindigkeiten in weniger windhöffigen Gebieten aus, um den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage zu erlauben.

Standorte für Windenergieanlagen sollten insbesondere aus landesplanerischen und ökologischen, aber auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen

günstig zu Umspannwerken liegen und möglichst ohne neuen Leitungsbau im Hochspannungsnetz auskommen,

durch Gemeindestraßen oder befestigte Wirtschaftswege erschlossen sein.

Unter diesen Voraussetzungen wird zur Erreichung der o.g. energiepolitischen Ziele der Landesregierung eine Verteilung von Windenergieanlagen auf die Kreise angestrebt.

In Nationalparks, bestehenden und geplanten Naturschutzgebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten flächenhaften Landschaftsbestandteilen oder vergleichbaren Schutzgebieten (Artenschutzgebiete, EU-Vogelschutzgebiete u.a.) ist die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen; das gleiche gilt auch für sonstige vorrangige Flächen für den Naturschutz (§ 15 Landesnaturschutzgesetz), soweit diese in bestehenden Landschaftsplänen oder im Landschaftsrahmenplan dargestellt sind. In den Landschaftsschutzgebieten sollen in der Regel keine Windenergieanlagen errichtet werden.

In großräumigen Landschaftsschutzgebieten können in Teilbereichen mit einer weniger hochwertigen Naturausstattung Ausnahmen in Betracht kommen. Im Regelfall wird eine Entlassung der betreffenden Fläche aus dem Landschaftsschutz erforderlich werden. Für Naturparke, die nach § 29a Abs. 2 Nr. 2 Landesnaturschutzgesetz überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind oder als solche ausgewiesen werden sollen, gilt für die jeweils betroffenen Gebietsteile Entsprechendes.

Die Halligen und die Geestteile der Inseln Amrum, Föhr und Sylt sowie Vordeichflächen aller Art sollen von Windenergieanlagen freigehalten werden. Das gleiche gilt für schätzenswerte geologische Formationen (z.B. Kleekante und Steilufer).

Größere, regelmäßig aufgesuchte bevorzugte Nahrungs- und Rastflächen sowie zugeordnete Vogelflugfelder sollen von Windenergieanlagen freigehalten werden.

Denkmalpflege

Durch die Errichtung von Windenergieanlagen in der Umgebung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung darf der Eindruck des Kulturdenkmals nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Hierbei sind für Baudenkmale die Kartierungen der Ausschlussgebiete durch das Landesamt für Denkmalpflege zu berücksichtigen.

Im einzelnen sollen die Flächen für Windenergieanlagen so geplant werden, dass zu Einzelanlagen folgende Abstände nicht unterschritten werden;

Einzelhäuser und Siedlungssplitter (bis 4 Häuser) 300 m
ländliche Siedlungen 500 m
städtische Siedlungen, Ferienhaus-/Wochenendhausgebiete und Campinglätze 1.000 m
Bundesautobahnen, hochbelastete Bundesstraßen und Schienenstrecken ca. 100 m
übrige Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen ca. 50 m
Flugplätze und Landeplätze Bauschutzzone
Hochspannungsleitungen ab 30 kV 50 m
Richtfunkstrecken 50- 100 m
militärische Anlagen äußere Schutzbereichszone
Landschaftsschutzgebiete Prüfung im Einzelfall
Nationalparke, Naturschutzgebiete
auch geplante, soweit die Gebiete einstweilig sichergestellt sind, in Landschaftsrahmenplänen ausgewiesen und/oder ein Verfahren nach § 53 Landesnaturschutzgesetz eingeleitet ist) sowie sonstige Schutzgebiete (u.a. nach der Ramsar-Konvention, EU-Vogelschutzgebiete) und besonders schutzwürdige Wasserflächen und Strandwälle/ Küstendünen mindestens
200 m
im Einzelfall bis 500 m
Waldgebiete 200 m
Gewässer 1. Ordnung und Gewässer mit Erholungsschutzstreifen mindestens 50 m
Landesschutzdeiche landseitig mindestens 300 m
jedoch von Mitteltide Hochwasser mindestens 500 m
sonstige Deiche und vorgeschichtliche Bau-, Boden und Naturdenkmale; Archäologische Denkmale Prüfung im Einzelfall

Die Anwendung dieser Richtwerte ist am Maßstab der jeweils handelnden Planungs- bzw. Konzeptionsebene auszurichten.

Sofern ein Kreiskonzept oder die Regionalplanung diese Richtwerte aufgrund ihres gröberen Maßstabes nicht einbeziehen kann, muss die Berücksichtigung dieser Werte in der Bauleitplanung bzw. dem Baugenehmigungsverfahren erfolgen.

Eine Förderung von Windenergieanlagen mit öffentlichen Mitteln erfolgt grundsätzlich nur in Übereinstimmung mit den vorstehenden Grundsätzen.

V. Abschließende Hinweise

Auf der Grundlage dieses Erlasses sollen "Grundsätze der Landesplanung zur Standortplanung von Windenergieanlagen" bei der Fortschreibung des Landesraumordnungsplanes in diesen übernommen und nach Maßgabe der Ziffer III Buchst. c in den Regionalplänen weiter vertieft werden.

VI. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft. Der Bezugserlass vom 11. September 1991 über Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen (Amtsbl. Schl.-H. S. 560) tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Weitergeltung des Erlasses über Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen und des Erlasses über Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen

Vom 22. Oktober 2008
(ABl. Nr. 45 vom 03.11.2008 S. 981)

Der Gemeinsame Runderlass über Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen, Gl.Nr. 2320.2, vom 4. Juli 1995 (Amtsbl. Schl.-H. S. 478), Fristverlängerung durch Erlass vom 5. September 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 677), in der Fassung der Ergänzung durch den Gemeinsamen Runderlass vom 25. November 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 893), gilt über den 31. Dezember 2008 hinaus weiter bis zum 31. Dezember 2009.

Der Gemeinsame Runderlass über Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen, Gl.Nr. 2320.5, vom 25. November 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 893) gilt über den 1. Dezember 2008 hinaus weiter bis zum 31. Dezember 2009.

ENDE

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