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Regelwerk

Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen
- Schleswig-Holstein -

Vom 22.03.2011
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 14 vom 04.04.2011 S. 196; 18.12.2012 S. 1352aufgehoben)
Gl.Nr. 2320.6



ArchivRdl. 1995 / Ergänzg. 2003

Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 22. März 2011 - IV 232 -

1 Vorbemerkungen

Der vorliegende Erlass gibt den Gemeinden und den Genehmigungsbehörden auf Basis der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und des geltenden Fachrechts Entscheidungshilfen für die Bauleitplanung und für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Windkraftanlagen (WKA) an die Hand. Für die Träger der Regionalplanung enthält er Richtlinien und Vorgaben für die Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung. Darüber hinaus wird die Berechnung des naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleichs für den Eingriff in Natur und Landschaft erläutert.

Die technische Weiterentwicklung bei den WKa hin zu immer größeren Bauwerken sowie aktuelle Rechtssprechung zur Zulässigkeit von WKa wird in diesem Erlass berücksichtigt.

Maßgeblich für die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen sind darüber hinaus die Fachgesetze aus den Bereichen Immissionsschutz, Bauen und Planung, Naturschutz, Luftverkehr, Denkmalschutz sowie weitere Fachgesetze, auf die hier nicht oder nur am Rande eingegangen wird.

2 Zulässigkeit von Windkraftanlagen

Auf Grund der Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung in den Raumordnungsplänen ist außerhalb dieser Flächen die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgeschlossen (landesplanerisches Ziel). und innerhalb der Flächen die besondere Eignung des Gebietes festgestellt (landesplanerischer Grundsatz). Damit ist auf der Maßstabsebene der Raumordnung das Erforderliche getan, um die Errichtung von Windkraftanlagen auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren und an anderen Stellen auszuschließen. Ausnahmen werden in den Ziffern 2.6 und 2.7 beschrieben.

Für alle Windkraftanlagen gelten grundsätzlich die in Ziffer 2.1 bis 2.4 genannten genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit.

Für nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässige Windkraftanlagen ist die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB zu beachten.

2.1 Raumbedeutsamkeit, Kleinanlagen und Nebenanlagen

Die naturraumtypischen Besonderheiten des Landes mit ihren vielgestaltigen und (eingriffs-)empfindlichen Landschaftsformen als Lebensraum und wesentliche Grundlage für den Tourismus in Schleswig-Holstein erfordern eine sorgfältige raumplanerische Eingliederung der Windkraftanlagenstandorte. Deshalb ist außerhalb der festgelegten Eignungsgebiete die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich - auch von Einzelanlagen - ausgeschlossen. Vorhaben gemäß Ziffer 2.6 sind davon unberührt.

Ausgenommen von dem Ausschluss sind Kleinanlagen als Einzelanlagen mit bis zu 30 Meter Gesamthöhe.

Ebenfalls ausgenommen sind Nebenanlagen, die einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB dienen, mit in der Regel bis zu 70 Meter Gesamthöhe. Voraussetzung ist, dass die Windkraftanlage der Hauptanlage, also dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB privilegierten Betrieb, unmittelbar zu- und untergeordnet ist. Nach der Zweckbestimmung muss der überwiegende Teil der erzeugten Energie (mehr als 50 Prozent) dem privilegierten Vorhaben zugute kommen.

Die Ausnahme für solche Nebenanlagen trägt zum einen der gesetzlichen Privilegierung der Hauptanlage Rechnung. Zum anderen ist bei diesen im Zusammenhang zu einem privilegierten Betrieb stehenden Anlagen durch die bauliche Vorbelastung des Standortes und die räumlichfunktionale Zuordnung grundsätzlich von geringeren Auswirkungen auf die Umwelt auszugehen als bei selbständigen Anlagen, die weder Kleinanlagen noch Nebenanlagen sind.

2.2 Abstände zur Bebauung

Für alle WKa richten sich die Abstände, die gegenüber schutzbedürftigen Gebäuden einzuhalten sind, nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) sowie den Nachbarn schützenden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) stellt hierbei vor allem auf die optisch bedrängende Wirkung der WKa ab, die durch die Drehbewegung des Rotors ausgelöst wird.

Die gemäß BImSchG einzuhaltenden Mindestabstände ergeben sich aus den Immissionsrichtwerten, die für die WKA-spezifischen Emissionen Schall und Schattenwurf gelten. WKa sind so weit von Gebäuden entfernt zu errichten, dass die nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( Ta Lärm) jeweils für das betroffene Gebäude geltenden Immissionsrichtwerte für Geräuschimmissionen nicht überschritten werden. Sie orientieren sich an der Schutzwürdigkeit des Gebietstyps nach der Baunutzungsverordnung ( BauNVO).

Für die Belastung durch Schattenwurf gilt, dass ein Abstand gewählt wird, bei dem sichergestellt ist, dass die zulässige Höchstdauer der täglichen und jährlichen Beschattung nicht überschritten wird (Länderausschuss für Immissionsschutz: Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen, Stand 13. März 2002). Durch Minimierungsmaßnahmen an der Anlage (z.B. Abschaltung) können die Abstände im Einzelfall reduziert werden.

Hinsichtlich einzuhaltender Abstände zu bewohnten oder zum regelmäßigen Aufenthalt genutzten Gebäuden auf Basis des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes soll in Genehmigungsverfahren in Ansehung der einschlägigen Rechtsprechung 1 i.d.R. ein Abstand vom dreifachen der Anlagen-Gesamthöhe nicht unterschritten werden.

2.3 Abstände zu sonstigen schutzwürdigen Nutzungen und artenschutzrechtliche Anforderungen

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für. WKa können sich aufgrund unterschiedlicher Fachbelange Abstandserfordernisse und Restriktionen ergeben, die in der Regel einzelfallbezogen zu klären sind. Sie sind in Anlage 1 aufgeführt. In der zweiten Spalte sind dort die zu beachtenden Restriktionen und Abstände genannt, die in jedem Fall einzuhalten sind. In der dritten Spalte finden sich ergänzende Erläuterungen und Hinweise auf die jeweilige Rechtsgrundlage sowie auf Besonderheiten bei der Ausweisung neuer Eignungsgebiete.

Aus artenschutzspezifischen Gründen ergibt sich darüber hinaus im Rahmen der Plan- bzw. Genehmigungsverfahren ein Prüferfordernis - u.a. aus Gründen des Vogelzuges im Zusammenhang mit der geplanten Höhe der Windkraftanlagen - für die nachfolgenden Gebiete, sofern sie nicht schon laut Anlage 2 für die Windenergienutzung ausgeschlossen sind:

Nähere Einzelheiten hierzu können der Veröffentlichung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein "Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein" entnommen werden. Die Aufnahme des in diesen Empfehlungen unter Nummer 2.2.1 genannten Widerrufsvorbehalts ist bei immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Anlagen allerdings nur nach den engen Maßgaben des § 12 Abs. 2 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz möglich (Erprobungsanlage).

2.4 Hinderniskennzeichnung

Für WKa über 100 Meter Gesamthöhe ist eine Kennzeichnung als Luftfahrthindernis gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (NFL I 142/07) erforderlich. Im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit sollte eine Kennzeichnung verwendet werden, die vom Boden aus betrachtet möglichst unauffällig ist und die Gefährdung von Zugvögeln minimiert.

2.5 Zulässigkeit innerhalb von Eignungsgebieten, Steuerungsmöglichkeiten durch die Bauleitplanung

Mit Ausweisung der Eignungsgebiete findet auf Ebene der Regionalplanung bereits eine Abwägung hinsichtlich aller wichtigen Belange, insbesondere der Landesplanung, des Naturschutzes, der Landschafts- und Denkmalpflege sowie des Tourismus, statt (vergleiche Ziffer 3). Innerhalb von Eignungsgebieten sind WKa gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, soweit nicht öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 und 3 BauGB entgegenstehen. Die -Genehmigungsfähigkeit richtet sich dann noch nach den Bestimmungen des 35 und den Vorschriften des BImSchG sowie weiterer zu beachtender Fachgesetze.

Innerhalb der Eignungsgebiete müssen die Windenergieanlagen immer so errichtet werden, dass sie einschließlich Rotor voll innerhalb des Gebietes liegen.

Die Gemeinden können die in der Regionalplanung dargestellten Eignungsgebiete durch die Bauleitplanung konkretisieren und ihre Ausnutzung (z.B. räumliche Lage der Anlagenstandorte) steuern. Hierzu ist eine städtebauliche Begründung erforderlich. So können z.B. die Abstände zu Wohngebäuden im Außenbereich vergrößert werden, wenn es sich um eine Wohnbebauung von einigem Gewicht 2 handelt. Eine Reduzierung der Anlagenzahl auf weniger als drei sollte regelmäßig nicht erfolgen. Eine Reduzierung des Eignungsgebietes auf weniger als die Hälfte der Fläche stellt eine unzulässige Einschränkung der raumordnerisch auf diese Gebiete beschränkten Privilegierend dar. Der Flächennutzungsplan kann auch Darstellungen zur Gesamthöhe von Windkraftanlagen enthalten (siehe § 16 Abs. 1 BauNVO). Es empfiehlt sich aber aus Gründen der Rechtssicherheit, solche Vorgaben von vornherein als Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen. Im Bebauungsplan (einschließlich eines Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes) kann die Gemeinde auch weitere ins Einzelne gehende Festsetzungen wie z.B. konkrete Standorte festsetzen.

2.6 Repowering außerhalb der Eignungsgebiete

Windkraftanlagen, die vor der Ausweisung von Eignungsgebieten in den Regionalplänen außerhalb der Eignungsgebiete genehmigt wurden, genießen Bestandsschutz. Sie dürfen instand gesetzt werden. Ein Ersatzbau oder ein Austausch konstruktiver Teile, die einen Standfestigkeitsnachweis erfordern oder die eine typenänderung bewirken, ist durch den bauplanungsrechtlichen Bestandsschutz nicht gedeckt. Da im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG sicherzustellen ist, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, und andere behördliche Entscheidungen mit eingeschlossen werden, kann in den genannten Fällen der Austausch einer identischen Anlage nach § 16 Abs. 5 BImSchG trotzdem unzulässig sein.

Allerdings besteht für diese WKa (Altanlagen) unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit für ein Repowering bei gleichzeitiger Konzentration der Anlagen:

Für ein Repowering im o. g. Sinne können auch Altanlagen vor Errichtung der neuen Anlagen abgebaut werden, sofern zuvor in einem Konzept das Gesamtprojekt mit allen einzubeziehenden Altanlagen sowie Anzahl, Größe und Standort der neuen Anlagen mit der Landesplanung abgestimmt wurde (Ansparmodell).

Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind auch die unter Ziffer 2.2 und 2.3 genannten Anforderungen zu erfüllen.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aus der Zulässigkeit des Repowering nach dieser Ziffer kein automatischer Anspruch auf eine erhöhte Vergütung nach § 30 Erneuerbare-Energien-Gesetz ( EEG) abzuleiten ist.

2.7 Windkraftanlagen im Innenbereich

WKa können als gewerbliche Anlagen in Industrie-, im Einzelfall auch in Gewerbegebieten, die in Bebauungsplänen ausgewiesen oder nach § 34 Abs. 2 BauGB als solche zu beurteilen sind, zulässig sein. Die planungsrechtliche Zulässigkeit bzw. das Gebot des Einfügens ist insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelfall zu prüfen. Einschränkungen können sich hier nicht nur aus der Nachbarschaft zu bauplanungsrechtlich zulässigen Wohnnutzungen, sondern auch zu Büro- oder sonstigen Nutzungen ergeben, die einen dauerhaften Aufenthalt im optischen Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen erfordern. Die Anforderungen der Rücksichtnahme sind hier regelmäßig höher einzustufen als diejenigen zu schutzwürdigen Nutzungen im Außenbereich. Nutzungseinschränkungen können sich auch aufgrund des BImSchG im Zusammenhang mit der benachbarten Nutzung und Bebauung ergeben.

3 Richtlinien zur Ausweisung von Eignungsgebieten in den Regionalplänen

Neue Eignungsgebiete können nur im Rahmen einer Fortschreibung oder Teilfortschreibung der Regionalpläne ausgewiesen werden. Die nachfolgenden Anforderungen richten sich also an die jeweils zuständigen Träger der Regionalplanung.

3.1 Abstände zur Bebauung

In neu auszuweisenden Eignungsgebieten soll grundsätzlich die Errichtung moderner Großanlagen, die Gesamthöhen von 150 Meter und mehr erreichen können, möglich sein. Für solche Anlagen sind bereits aus immissionsschutzrechtlicher Sicht und auf Basis des Gebotes der nachbarlichen Rücksichtnahme (vergleiche Ziffer 2.2) größere Abstände als für WKa mit deutlich geringerer Höhe und i.d.R. auch geringerer Leistung erforderlich. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sowie planerischer Vorsorgeaspekte ist bei Neuausweisung von Eignungsgebieten oder der Erweiterung bestehender Gebiete von den Mindestabständen in Tabelle 1 auszugehen.

Nutzungsart Abstand
Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich
(Alle Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu Wohn- und Arbeitszwecken dienen und nicht
gemäß § 34 Abs. 1, 2 und 4 BauGB den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zuzurechnen sind.)
400 m
Siedlungen allgemein 800 m
Sondergebiete, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO) 800 m
Gewerbe- und Industriegebiete, auch am Siedlungsrand 500 m
Tabelle 1: Abstände bei der Ausweisung von Eignungsgebieten

Die vorstehenden Abstandserfordernisse dienen der Minimierung der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) und berücksichtigen die unterschiedlichen Schutzansprüche im Außenbereich und in geschlossenen Siedlungen. Die größeren Abstände zu Siedlungen, Campingplätzen und Ferienhäusern sind städtebaulich auch damit begründet, dass am Rande solcher Gebiete Freiräume ohne dominierende visuelle Beeinträchtigungen, u.a. auch zur Stärkung ihrer Naherholungsfunktion, erhalten bleiben sollen.

Aus dem Schutzbedürfnis angrenzender Raumfunktionen und Nutzungen (z.B. Wohngebiete) können sich in der Regionalplanung im Einzelfall auch größere Abstände ergeben. Neue Baugebiete sollen nicht näher als die vorstehend genannten Abstände an WKa heranrücken, um die Funktion der Eignungsgebiete im Hinblick auf die technische Entwicklung von Windkraftanlagen dauerhaft zu sichern.

Die vorstehenden Abstandskriterien für Neuausweisungen von Eignungsgebieten berücksichtigen die technische Anlagenentwicklung. Bei der Abwägung zur Beibehaltung bestehender Eignungsgebiete sind aber Vertrauensschutzgesichtspunkte (erhebliche Infrastrukturinvestitionen), Eigentümerinteressen sowie Kontinuität und Verlässlichkeit in der Planung mit zu berücksichtigen.

3.2 Abstände zu sonstigen schutzwürdigen Nutzungen

Bei der Ausweisung von Eignungsgebieten sind die Abstände aus Anlage 1 einzuhalten. Einige Abstandserfordernisse können allerdings erst auf Ebene der Anlagengenehmigung geprüft werden. Sie sind für die Ausweisung von Eignungsgebieten nicht relevant oder werden dort nur pauschalierend berücksichtigt. Entsprechende Anmerkungen finden sich in der dritten Spalte der Anlage 1.

3.3 Ausschlussgebiete

In den Ausschlussgebieten der Anlage 2 dürfen keine Eignungsgebiete ausgewiesen werden. Ausnahmen gelten für Ausschlussgebiete mit der Möglichkeit der Feinsteuerung auf Regionalplanebene. In diesen Gebieten kann die Festlegung von Windenergieeignungsgebieten zulässig sein, wenn die Errichtung von WKa im Einzelfall mit dem Schutzzweck dieser Gebiete zu vereinbaren ist.

Die folgenden Gebietskategorien der Anlage 2 müssen im Zuge der für die Ausweisung neuer Eignungsgebiete erforderlichen (Teil-)Fortschreibung der Regionalpläne durch entsprechende fachliche Untersuchungen konkretisiert werden:

4 Eingriffs-Ausgleich bei Windkraftanlagen

Die Errichtung von WKa ist ein genehmigungsbedürftiger Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 BNatSchG). Bei der Abwägung spielt die Wertigkeit des Landschaftsbildes eine besondere Rolle. Zu entscheiden ist auch über die Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen bzw. eine Ausgleichszahlung. Letztere kann jedoch aus rechtlichen Gründen nicht für einen Ausgleich im Rahmen eines Bauleitplanes Anwendung finden. Im Rahmen der Bauleitplanung ist der erforderliche Ausgleich im Rahmen der Abwägung an der nachfolgenden Systematik zu orientieren.

Bei der Errichtung von WKa wird an einer pauschalierten Ermittlung des Ausgleichs festgehalten. Davon unberührt bleibt der Ausgleich für Beeinträchtigungen durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie z.B. Wegebau und Gewässerquerungen, für die Art und Umfang des Ausgleichs gesondert zu ermitteln sind.

Bei der Festlegung des Ausgleichs für Repoweringmaßnahmen sind die abzubauenden WKa gemäß den Vorgaben der Ziffer 4.1 und 4.2 analog zu berechnen und von der ermittelten Gesamtsumme für das neue Vorhaben abzuziehen.

4.1 Ausgleich von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes

Für die Ausgleichsermittlung ist bei allen Windkraftanlagen von den Anlagemaßen auszugehen. Die für die Ausgleichsmaßnahmen erforderliche Ausgleichsfläche "F" entspricht der durch die Windkraftanlage aufgespannten Querschnittsfläche, also der "Nabenhöhe x Rotordurchmesser" zuzüglich der Hälfte der von den Rotoren bestrichenen Kreisfläche. Die so ermittelte Fläche stellt annähernd den durch die Windkraftanlage beeinträchtigten Bereich (z.B. Lebensraumverlust und Zerschneidungswirkung) dar.

Die Ausgleichsfläche ist anhand folgender Formel zu ermitteln:

F = 2r x H Nabe+ π x r2 / 2

(F = Ausgleichsfläche; r = Rotorradius; H Nabe = Nabenhöhe)

4.2 Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind im näheren Wirkraum nicht ausgleichbar. Deshalb ist zusätzlich zu dem erforderlichen Flächenausgleich nach Ziffer 4.1 eine Ausgleichszahlung zu leisten, deren Höhe wie folgt zu ermitteln ist:

Ausgleichsumfang (Euro) = Grundwert x Landschaftsbildwert x durchschnittlicher Grundstückspreis/m2 (zuzüglich Sonstige Grunderwerbskosten 3

Grundwert = Ausgleichsfläche für eine Anlage (siehe Ziffer 4.1) x Faktor der Anlagenzahl (siehe Ziffer 4.4); Landschaftsbildwert = Faktor gemäß Ziffer 4.3

4.3 Stellenwert des betroffenen Landschaftsbildes

Der Raum, in dem das Landschaftsbild beeinträchtigt wird, umfasst etwa eine Fläche mit dem Radius des 15-fachen der Anlagengesamthöhe.

Bei einer Windfarm sind die äußeren Anlagen für die Ermittlung des zu bewertenden Raumes zugrunde zu legen. In diesem Raum ist der Gesamteindruck des Landschaftsbildes zu erfassen und wie folgt zu bewerten:

Hohe Bedeutung für das Landschaftsbild:

Mittlere Bedeutung für das Landschaftsbild:

Geringe Bedeutung für das Landschaftsbild:

Da Geländeüberhöhungen, Vegetation und sonstige optische Hindernisse den freien Blick auf die Anlagen verstellen können, ist der tatsächliche Sichtbarkeitsbereich einer Anlage fast immer kleiner als der theoretische (rechnerische) Sichtbarkeitsbereich. Die Verschattungsbereiche hinter Geländeüberhöhungen, Vegetation und Siedlungen lassen sich durch Geländeschnitte und Sichtlinienkonstruktionen oder über digitalisierte Geländemodelle ermitteln.

In dem zu betrachtenden Raum sind die aufgrund von Relief, Wäldern und Bebauung existierenden sichtverschattenden Bereiche, die den freien Blick auf die Anlage verstellen, bei der Festlegung des Landschaftsbildwertes entsprechend dem Grad der Sichtverschattung zu berücksichtigen.

Die Bewertung des Landschaftsbildes geht in die Berechnung des Ausgleichs (siehe Ziffer 4.2) mit folgendem Faktor als sogenannter Landschaftsbildwert ein:

hohe Bedeutung: Faktor 2,2;
mittlere bis hohe Bedeutung: Faktor 1,9;
mittlere Bedeutung: Faktor 1,6;
geringe bis mittlere Bedeutung: Faktor 1,3;
geringe Bedeutung:. Faktor 1,0.

4.4 Gestalt und Anzahl der Anlagen

Visuelle Wirkungen von Windkraftanlagen gehen insbesondere von der Gesamthöhe der Anlage und der vom Wind überstrichenen Rotorkreisfläche aus und beeinträchtigen das Landschaftsbild. Dies wird mit einem sogenannten Grundwert (siehe Ziffer 4.2) berücksichtigt, der sich entsprechend der Anlagenzahl wie folgt erhöht:

bei ein und zwei Anlagen Faktor 1,
bei drei bis sieben Anlagen Faktor 2,
bei acht bis 15 Anlagen Faktor 3,
bei 16 und mehr Anlagen Faktor 4.

5 Übergangsregelung

Für Windkraftanlagen, die außerhalb von Eignungsgebieten im Rahmen eines Repowering-Vorhabens gemäß Ziffer 2.6 oder eines Zielabweichungsverfahrens nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes errichtet werden sollen, können noch hilfsweise die Abstandsempfehlungen des Gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr "Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen (Ergänzung des Gemeinsamen Runderlasses vom 4. Juli 1995)" vom 25. November 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 893) herangezogen werden, wenn für das Vorhaben bis spätestens zwei Monate nach Erscheinen dieses Erlasses vollständige Unterlagen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren vorliegen bzw. die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB für das gegebenenfalls erforderliche Bauleitplanverfahren eingeleitet worden ist.

6 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein in Kraft; er tritt nach fünf Jahren außer Kraft.

Die nachfolgenden Erlasse sind bereits zum 1. Januar 2010 außer Kraft getreten:

.

Mindestabstände zu schutzwürdigen Nutzungen  Anlage 1:
Belang / Schutzgut Abstand (gemessen vom Mastfuß) Rechtsgrundlage, Erläuterungen
Flugplätze und Landeplätze Flugsicherungseinrichtungen In Abhängigkeit von der Entfernung zum Bauschutzbereich gibt es Bauverbots- zonen bzw. Höhenbeschränkungen § 12 und 18a Luftverkehrsgesetz ( LuftVG)
Autobahnen

Bundesstraßen und Landesstraßen

Kreisstraßen

Nicht elektrifizierte Schienenstrecken

Zu klassifizierten Straßen und Schienenstrecken sollte mindestens ein Abstand
von 1 x h bei Festlegung von Einzelstandorten eingehalten werden, wenn durch geeignete technische Maßnahmen die Gefahr des Eiswurfes ausgeschlossen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist ein Mindestabstand von 400m einzuhalten, soweit dieser Abstand nicht durch gutachterlichen Nachweis einvernehmlich verringert werden kann.

h = Nabenhöhe + Rotordurchmesser

Bei der Ausweisung von neuen Eignungsgebieten gilt vereinfachend ein Vorsorgeabstand von 130 m. Im konkreten Genehmigungsverfahren ist jedoch immer die Formel der Spalte 2 anzuwenden.

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benachbarte Grundstücke Einzelfall bezogene Berechnung, Näheres ist im nebenstehend zitierten Erlass aus- geführt n.ö.Erl. des Innenministeriums vom 17.06.2009 i.V.m. § 6 Abs. 5 LBO; nur im Genehmigungsverfahren von Einzelvorhaben zu berücksichtigen
Hoheitlich betriebene Richtfunk- strecken Auf einer Korridorbreite von 200 m gilt eine Höhenbeschränkung auf 100 m. Bei allen Anträgen zur Errichtung von WKa über 100 m ist bei den hoheitlichen Betreibern der Richtfunkstrecken (i.d.R. Bundeswehr über die Wehrbereichsverwaltung) abzufragen, ob Richtfunktrassen berührt werden. Die Richtfunktrassen sind bei jedem Antrag neu abzufragen, da sie sich häufig ändern. nur im Bauleitplanverfahren und im Genehmigungsverfahren des Vorhabens zu berücksichtigen
Militärische Anlagen Einzelfallabhängig, wenn Schutzbereichsanordnung für jew. Liegenschaft Ausschlusskriterien für WKa enthält Schutzbereicheinzelforderung oder Schutzbereichsanordnung für die jew. Liegenschaft
Hochspannungsleitungen ab 30 kV und elektrifizierte Bahntrassen mit Schwingungsschutzmaßnahmen: 1 x Rotordurchmesser

ohne Schwingungsschutzmaßnahmen: 3 x Rotordurchmesser

Im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber können im Genehmigungsverfahren auch abweichende Regelungen vereinbart werden

nur im Bauleitplanverfahren und im Genehmigungsverfahren des Vorhabens zu berücksichtigen

Maßgeblich sind die DIN-Normen für den Bau von Freileitungen (DIN EN 50423-3-4, DIN EN 50341-3-4)

Brutplätze von Großvögeln Ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Empfindlichkeit der Arten mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zu klären §§ 44 ff BNatSchG
Wälder ab 0,2 ha Größe 100 m + Rotorradius Hierbei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Mindestgröße für Waldflächen
Belang / Schutzgut Abstand (gemessen vom Mastfuß) Rechtsgrundlage, Erläuterungen
Gewässer 1. Ordnung 50 m + Rotorradius Die Abstände dienen dem Ziel der
Nationalparke, Naturschutzgebie-
te (auch geplante, soweit die Gebiete einstweilig sichergestellt sind, in Landschaftsrahmenplänen ausgewiesen und/oder ein Verfahren nach § 19 LNatSchG eingeleitet ist) sowie sonstige Schutzgebiete (u.a. nach der Ramsar-Konvention, EU-Vogelschutzgebiete) und besonders schutzwürdige Wasserflächen
und Strandwälle/Küstendünen
300 m + Rotorradius Minimierung von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Sie orientieren sich an einschlägigen Fachgutachten zu

Störeffekten von Windkraftanlagen unter anderem auf die Avifauna, Fledermäuse, das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion.

Es kann erforderlich sein, den Abstand der Windkraftanlagen zu den Schutzgebieten im Einzelfall zu vergrößern, z.B. wenn besonders empfindliche Tierarten betroffen sind.

Landesschutzdeiche landseitig bzw. von Mitteltide-Hochwasser mindestens 300 m bzw.

mindestens 500 m, jew. + Rotorradius

Erfordernisse des Küstenschutzes und des Vogelschutzes. Es handelt sich hier insbesondere um bevorzugte Nahrungsgebiete für Vögel, die aus Gründen des Artenschutzes von WEa freizuhalten sind.
Kulturdenkmäler und Archäologische Denkmäler Welterbestätten, Denkmalbereiche, Grabungsschutzgebiete Abstände sind im Einzelfall vor allem von Sichtbeziehungen abhängig. Die Denkmalbehörden sind zu beteiligen. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 Denkmalschutzgesetz; UNESCO-Welterbekonvention, Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas, Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes

.

Ausschlussgebiete auf Basis der Erfordernisse der Raumordnung  Anlage 2:
Ausschlussgebiete
Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" sowie Nordsee bis zur Hoheitsgrenze
Nordfriesische Inseln und Halligen
Ostsee bis zur Hoheitsgrenze
Elbe bis zur Hoheitsgrenze sowie sonstige Wasserflächen (Seen und Flüsse)
in den Regionalplänen festgelegte Siedlungsachsen, besondere Siedlungsräume sowie Entwicklungs- und Entlastungsorte
Vordeichflächen aller Art
bestehende Naturschutzgebiete sowie Gebiete, die die Voraussetzungen für eine. Unterschutzstellung nach § 13 LNatSchG erfüllen, für die ein Verfahren nach § 19 LNatSchG eingeleitet oder die nach § 12 LNatSchG einstweilig sichergestellt sind,
gesetzlich geschützte Biotope, EU-Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete
Wälder ab 0,2 ha Größe
größere, regelmäßig aufgesuchte bevorzugte Nahrungs- und Rastflächen sowie Bereiche zugeordneter Vogelflugfelder
in den Regionalplänen ausgewiesene charakteristische Landschaftsräume
A usschlussgebiete mit der Möglichkeit der Feinsteuerung auf Regionalplanebene

Zulässigkeit nur in Eignungsgebieten, die innerhalb der nachfolgend benannten Gebiete im Regionalplan dargestellt sind.

Regionale Grünzüge der Ordnungsräume, Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen
Umgebungsbereiche Landschafts- und Ortsbild prägender Kulturdenkmale und geschützter Ensembles (Einzelfallbetrachtung)
auf sonstigen Flächen für den Naturschutz sowie im Bereich schützenswerter Geotope (geologischgeomorphologische Sonderformen, wie zum Beispiel Moränenhügel, Tunneltalsysteme, Kleevkanten und Steilufer), soweit sie in den noch geltenden Landschaftsrahmenplänen beziehungsweise einem aktualisierten Landschaftsprogramm dargestellt sind
Pufferzonen entlang von Ufern und Deichen an Gewässern (Seen, Flüssen und Kanälen) sowie Meeresküsten und Bereiche über Land führender Vogelzugwege als Leitstrukturen für den Vogelzug.
Landschaftsschutzgebiete und Naturparke

1) BVerwG, Beschluss 4 B 72.06 vom 11. Dezember 2006 in Bestätigung des OVG Münster, Urteil 8 a 3726/05, vom 9. August 2006.

2) In Anlehnung an die Regelungen des § 35 Abs. 6 BauGB. Eine sogenannte Außenbereich-Satzung muss seitens der Gemeinde nicht ausgewiesen worden sein.

3) Dieser Zusatz entspricht dem Urteil des VG Schleswig (Az.- 1 a 5/08 -I, rechtskräftig am 7. November 2009. Hierzu gehören z.B. Makler- und Notarkosten.

ENDE

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