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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure*
Vom 23. März 2011
(GVOBl. Nr. 6 vom 07.04.2011 S. 113)
Aufgrund des § 20 Nr. 3 Buchst. d des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294) verordnet das Innenministerium:
Die Landesverordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 10 der Verordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850), wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
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| " § 2 Höhe der Leistungsentgelte
(1) Die Höhe der Entgelte für Leistungen, die mit den in den Tarifstellen 5.1, 6, 8 und 10 bis 13 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden (VermGebVO) vom 7. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 40) bezeichneten Gebührentatbeständen übereinstimmen, bemisst sich nach dieser Anlage. (2) Das Leistungsentgelt für die Erteilung von analogen Auszügen oder druckaufbereiteten Auszügen in Dateiform aus dem Katasterbuchwerk bzw. dem Flurkartenwerk beträgt einschließlich der Umsatzsteuer 100 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.2.1 bzw. 3.2 der Anlage zu § 1 VermGebVO. |
" § 2 Höhe der Leistungsentgelte
Die Höhe der Entgelte für Leistungen, die mit den in den Tarifstellen 2, 6, 8 und 10 bis 13 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (VermGebVO) vom 23. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 97) bezeichneten Gebührentatbeständen übereinstimmen, bemisst sich nach dieser Anlage." |
2. In § 3 Abs. 3 Nr. 1 werden die Beträge "28,50" und "19,00" durch die Beträge "29,50" und "19,50" ersetzt.
(1) Für Arbeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter, wenn die beantragten Arbeiten bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen sind.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
(Stand: 16.06.2018)
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