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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Denkmalratsverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 19. Mai 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 78 vom 12.06.2025)


Aufgrund des § 6 Absatz 3 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508, 510), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Artikel 1

Die Denkmalratsverordnung vom 10. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch die Landesverordnung vom 18. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 299), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Denkmalrat kann aus seiner Mitte eine zweite Vertreterin oder einen zweiten Vertreter der oder des Vorsitzenden wählen."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Mitglieder, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, erhalten anlässlich der Teilnahme an Sitzungen und Besichtigungen eine Entschädigung in Höhe des Tagegeldes für mindestens 24-stündige Abwesenheit sowie Reisekostenvergütung (ohne Tagegeld) nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes. Darüber hinaus werden Entschädigungen oder Vergütungen nicht gezahlt. "(1) Mitglieder erhalten anlässlich der Teilnahme an Sitzungen und Besichtigungen eine Entschädigung in Form eines Tagegeldes sowie Reisekostenvergütung, ohne Tagegeld, nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes. Die Höhe des Tagegeldes entspricht der Höhe des Tagesgeldes für eine mehr als achtstündige Abwesenheit nach Bundesreisekostengesetz. Darüber hinaus werden Entschädigungen oder Vergütungen nicht gezahlt."

b) Absatz 2

(2) Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisekostenvergütung nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften.

wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird zu Absatz 2.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe",Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Satz 2

Sie tritt mit Ablauf des 29. Juni 2025 außer Kraft.

wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung (13.06.2025) in Kraft.

ID: 251322


ENDE

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(Stand: 20.06.2025)

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