(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,
Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an der Erdoberfläche,
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
Krane und Krananlagen,
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie weder Teil der Gebäudekonstruktion sind noch eine Erschließungsfunktion haben, und
(Gültig bis 19.01.2027 Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24; 2007 L 76 vom 16.03.2007 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.) (Gültig ab 20.01.2027 Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.06.2023 S. 1; L 169 vom 04.07.2023 S. 35; L 2025/90297, 1.4.2025), geändert durch Verordnung (EU) 2024/2748, 8.11.2024), durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist.)
Abweichend von Satz 1 Nr. 8 sind auf Windenergieanlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der(Richtlinie 2006/42/EGgültig ab 20.01.2027 Verordnung (EU) 2023/1230) unterliegen, § 6 Abs. 1 bis 5 und 9, die §§ 60 bis 66, 73 bis 82, 84, 86, 89, 90, 94 und 99 entsprechend anzuwenden.
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlagenach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch
Aufschüttungen und Abgrabungen,
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
Campingplätze, Wochenendplätze, Zeltplätze, Spiel- und Sportflächen,
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,
Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche und
Freizeit- und Vergnügungsparks.
Anlagen sind bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
Gebäudeklasse 1:
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche und
freistehende Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 des Baugesetzbuchs ( BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung dienen,
Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,
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