umwelt-online: Archivdatei 2004 VollzBekThürBO - VollzBekThürBO - Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung (3)
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42 Kleinkläranlagen, Gruben ( § 42)
Die Regelungen zur Abwasserbeseitigung sind entfallen. Die geordnete Abwasserentsorgung ist Bestandteil der bauplanungsrechtlich erforderlichen Erschließung. Anforderungen können sich auch aus dem Thüringer Wassergesetz ergeben.
43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe ( § 43)
Die Regelung bezieht sich auf häusliche Abfälle und ist auf andere Abfälle wie z.B. Produktionsreststoffe nicht anwendbar.
Blitzschutzanlagen können erforderlich sein bei Anlagen, die ihre Umgebung überragen, die von zahlreichen Personen genutzt werden, die keine Bedachung haben oder bei der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr.
Zur Definition von Aufenthaltsräumen vgl. § 2 Abs. 6. Die Anforderungen beschränken sich auf Raumhöhe, Belichtung und Belüftung. Besondere Anforderungen an Aufenthaltsräume in Keller- und Dachgeschossen werden nicht gestellt, da die für alle Aufenthaltsräume geltenden Mindestanforderungen ausreichend sind.
45.2.1 "Lichte Raumhöhe" ist der Abstand der Oberkante des fertigen Fußbodens bis zur Unterkante der fertigen Decke. Einzelne Bauteile, wie Balken oder Unterzüge schränken die sonst eingehaltene lichte Höhe nicht ein. Dies gilt jedoch nicht, wenn z.B. die gesamten Sparren oder Deckenbalken bzw. Galerien die erforderliche lichte Raumhöhe unterschreiten.
Eine ausreichende Belüftung kann z.B. durch Lüftung über Eck, Querlüftung oder Lüftung über raumlufttechnische Anlagen bewirkt werden. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist ausreichend, wenn die nach Satz 2 erforderlichen Fensteröffnungen eingehalten werden.
45.2.2 Die Regelung zur Fenstergröße dient ausschließlich der Sicherstellung der Beleuchtung und Belüftung. Die unter dem Gesichtspunkt der Rettung von Personen erforderlichen Maße von Fenstern sind dagegen in § 35 Abs. 5 geregelt.
Bei der Bemessung der Netto-Grundfläche des Raumes ist die als technische Baubestimmung eingeführte DIN 277 zu Grunde zu legen. Die Grundfläche von Vorbauten und Loggien ist nur in die Grundfläche einzubeziehen, wenn diese verglast sind. Da auf das Rohbaumaß abzustellen ist, sind die Fensterrahmen nicht einzurechnen.
Bedenken gegen ein geringes Fenstermaß bestehen wegen der Lichtverhältnisse z.B. nicht bei Schlafräumen, die nach Art, Lage und Größe nur für diese Nutzung in Betracht kommen sowie bei Aufenthaltsräumen nach Absatz 3. Als "ähnliche Räume" kommen Hörsäle, Sitzungssäle und sonstige Räume in Frage, in denen sich derselbe Personenkreis nur während weniger Stunden aufhält. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 können regelmäßig Abweichungen zugelassen werden.
Die Regelung wurde auf die Festlegung von Mindeststandards beschränkt. Der Wegfall der Anforderung, dass Wohnungen abgeschlossen sein müssen, hat keine Auswirkungen auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WEG, da hierfür die Verwaltungsvorschrift zum WEG eine eigenständige Regelung enthält. Aus § 28 Abs. 2 ergibt sich für Wohnungen ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 indirekt die Erforderlichkeit eines Abschlusses von anderen Wohnungen.
46.1 Auf die Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen (Nr. 6.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen) wird hingewiesen.
46.2.1 Die Größe des Abstellraums richtet sich nach der Art und Größe der Wohnung. Die in § 46 Abs. 4 ThürBO 1994 genannte Größe (6 m2, davon mindestens 1 m2 innerhalb der Wohnung) kann allenfalls als Orientierungswert für Wohnungen herangezogen werden, die für 4-Personen-Haushalte geeignet sind. Anstelle eines (abgeschlossenen) Abstellraumes kann auch eine Abstellfläche vorgesehen werden.
46.2.2 Die Forderung nach Abstellräumen für Kinderwagen und Fahrräder beschränkt sich auf Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5. Leicht erreichbar und gut zugänglich sind sie in der Regel dann, wenn sie zu ebener Erde oder im Keller angeordnet sind. Die Abstellräume können auch in Nebengebäuden außerhalb der Wohngebäude bzw. als Gemeinschaftsanlage für mehrere benachbarte Gebäude hergestellt werden.
49 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder ( § 49)
49.1.1 Zur Definition der Begriffe Stellplatz und Garage vgl. § 2 Abs. 5. Weitere Anforderungen ergeben sich aus der Thüringer Garagenverordnung ( ThürGarVO, GVBl. 1995 S. 185).
Soweit konkrete Einzelanforderungen entfallen sind, sind sie teilweise im Begriff des "geeigneten" Stellplatzes nach Absatz 1 Satz 1 enthalten. Geeignet sind Stellplätze, wenn sie den ihnen zugedachten Zweck erfüllen, die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr zu entlasten, der von baulichen Anlagen ausgelöst wird. Hierzu gehört, dass der Anordnung auf dem Baugrundstück keine Hindernisse tatsächlicher, bauplanungsrechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Art oder allgemein aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere des Verkehrs, entgegenstehen. "Gefangene" Stellplätze (hintereinander liegende Stellplätze, bei denen der hintere nur über den davor liegenden Stellplatz befahren werden kann) können im Regelfall nicht als notwendige Stellplätze anerkannt werden (OVG RP, Urt. v. 22.08.2002, BauR 2002, 1840). Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 bestehen dagegen regelmäßig keine Bedenken gegen hintereinander liegende Stellplätze.
49.1.2 Bei Umbaumaßnahmen im Bestand oder Nutzungsänderungen ist ungeachtet bisher fehlender Stellplätze nur der durch das konkrete Vorhaben neu ausgelöste Mehrbedarf zu befriedigen. Es ist ein Vergleich des Bedarfs der Anlage vor und nach der Änderung/Nutzungsänderung vorzunehmen.
Sind für die bisherige Nutzung nach derzeitigem Recht zu wenig Stellplätze vorhanden, ist dieser Mangel "bestandsgeschützt", wenn
49.1.3 Bei Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren Stellplatzbedarf maßgebend. Ist bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen eine wechselseitige Belegung der Stellplätze möglich, verringert sich der Stellplatzbedarf entsprechend (z.B. bei Gebäuden, die Einzelhandelsbetriebe und Gaststätten aufweisen, die nicht gleichzeitig geöffnet sind).
49.1.4 Bei Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr können auch Stellplätze für Lastkraftwagen erforderlich sein. Dies gilt sinngemäß auch für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Omnibusse zu erwarten ist.
49.1.5 Wenn wegen einer untypischen Art der Nutzung von einem gegenüber den Richtzahlen verringerten Stellplatzbedarf ausgegangen wird (vgl. z.B. Nr. 49.1.3), empfiehlt es sich, im Baugenehmigungsverfahren darauf hinzuweisen, dass Veränderungen der zugrunde gelegten Rahmenbedingungen eine Nutzungsänderung darstellen und zu einer Neuberechnung der Stellplatzverpflichtung (in der Regel verbunden mit einer Erhöhung der Anzahl erforderlicher Stellplätze) führen können.
49.1.6 Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Dabei ist insbesondere auch die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu berücksichtigen. Ein Bauvorhaben kann mit der Folge der Reduzierung des Stellplatzbedarfs z.B. dann überdurchschnittlich gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wenn es weniger als 400 m von einem ÖPNV-Haltepunkt entfernt ist und dieser Haltepunkt während der normalen Nutzungszeiten von mindestens einer Linie des ÖPNV in zeitlichen Abständen von jeweils höchstens zwanzig Minuten angefahren wird. Die gute Erreichbarkeit kann aber nur dann berücksichtigt werden, wenn auch erwartet werden kann, dass tatsächlich die Nutzer in nennenswertem Umfang den ÖPNV nutzen werden. Dies wird bei Anlagen mit überörtlichem Einzugsbereich dann nicht der Fall sein, wenn der Einzugsbereich nicht ebenfalls über den ÖPNV gut angebunden ist.
49.1.7 Der durch ein Bauvorhaben ausgelöste Stellplatzbedarf wird von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 63c beurteilt und entschieden. Im Übrigen ist der Bauherr selbst verantwortlich; eine Abstimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze mit der Bauaufsichtsbehörde ist zu empfehlen. Die nachfolgende Tabelle bietet lediglich einen Anhaltspunkt für den durchschnittlichen Bedarf an Stellplätzen ausgewählter Nutzungen. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse oder der Art oder Nutzung der baulichen Anlage muss der Bedarf konkretisiert werden. Identische Gebäude können je nach Standort einen unterschiedlichen Stellplatzbedarf auslösen.
49.2 Die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück, einem anderen Grundstück und die Ablösung in Geld sind gleichberechtigte Möglichkeiten. Als zumutbare Entfernung zu einem anderen Grundstück kann bei Wohnungen im Allgemeinen von einer Entfernung bis zu 300 m Fußweg zwischen Baugrundstück und Stellplatz ausgegangen werden. Bei Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen, kann je nach Nutzung eine Entfernung bis zu 1 000 m Fußweg zwischen Baugrundstück und Stellplatz vertretbar sein. Auch eine Unterscheidung zwischen Stellplätzen für Mitarbeiter und Stellplätzen für Besucher kann gerechtfertigt sein. Abstellplätze für Fahrräder werden nach allgemeiner Erfahrung nur angenommen, wenn der Weg vom Abstellplatz zu der baulichen Anlage nur wenige Schritte beträgt.
49.3.1 Das Einverständnis der Gemeinde mit der Stellplatzablösung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens, wenn die Stellplätze nicht real hergestellt werden. Bei Vorhaben, für die nur ein Genehmigungsfreistellungsverfahren ( § 63a) oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ( § 63b) durchzuführen ist, in dem das Bauordnungsrecht und damit auch die Einhaltung der Stellplatzpflicht nicht präventiv geprüft wird, darf mit der Errichtung eines Vorhabens erst begonnen werden, wenn die Gemeinde ihr Einverständnis mit der Ablösung erklärt hat. Über die Ablösung entscheidet die Gemeinde allein; sie ist auch für eine gegebenenfalls erforderliche zwangsweise Durchsetzung ihrer Forderungen aus der Ablösevereinbarung zuständig.
49.3.2 Über die Höhe des Geldbetrages zur Ablöse kann die Gemeinde in Abhängigkeit vom Parkraumkonzept differenzierte, tage- und nutzungsbezogene Regelungen treffen, die sich im Rahmen der Obergrenze von 60 % der durchschnittlichen Kosten (einschließlich Grunderwerb) bewegen. Bei den Durchschnittskosten kann auf ein in die Zukunft gerichtetes Gesamtkonzept (z.B. Mischung von ebenerdigen Stellplätzen und Parkhäusern) abgestellt werden. Hat die Gemeinde die Errichtung von Stellplätzen nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 ganz oder teilweise untersagt, sind diese nach Absatz 1 insoweit auch nicht abzulösen.
49.5 Abstellmöglichkeiten für Fahrräder sind zu schaffen, wenn mit erheblichem Fahrradverkehr zu rechnen ist. Das ist dort zu bejahen, wo eine Behinderung des ruhenden oder fließenden Verkehrs ohne Abstellplätze zu befürchten wäre. Dies ist z.B. bei Schulen, Jugendeinrichtungen oder Sportstätten der Fall. Die Regelung des § 46 Abs. 2 zu Abstellräumen für Fahrräder und Kinderwagen bleibt unberührt.
52.1 Die Begriffsdefinition für Sonderbauten erfolgt in § 2 Abs. 4.
52.1.1 Soweit in Sonderbauverordnungen aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 4 keine Einzelfallermächtigungen zu weiter gehenden materiellen Anforderungen enthalten sind, können Anforderungen, die über die Sonderbauverordnungen hinausgehen, nur bei atypischen Fällen gestellt werden, um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr zu begegnen.
Bei Sonderbauten i. S. d. § 2 Abs. 4, die die Schwelle zur Anwendung der jeweiligen Sonderbauverordnung nicht erreichen, können Sonderbauverordnungen für die nach § 52 zu treffenden Entscheidungen als Anhaltspunkt herangezogen werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Gebäude eben nicht der Sonderbauverordnung unterliegen. Erhöhte Anforderungen nach den Sonderbauten stellen daher regelmäßig die Obergrenze dar.
52.1.2 Erleichterungen von Anforderungen der Sonderbauverordnungen können nur durch eine Abweichung nach § 63e zugelassen werden. Erleichterungen von der ThürBO, die sich aus den Möglichkeiten des § 52 ergeben, müssen dagegen nicht gesondert ausgesprochen werden.
52.1.3 Gibt es keine Sonderbauverordnungen, können noch nicht umgesetzte Muster-Verordnungen der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) oder Sonderbaurichtlinien zur Orientierung herangezogen werden. Da diese Materialien keine Rechtssatzqualität haben, ist bei ihrer Anwendung auf Folgendes zu achten:
Die Baugenehmigung ist zu erteilen ( § 70 Abs. 1), wenn der jeweilige Sonderbau den materiellen Anforderungen der ThürBO oder aufgrund der ThürBO entspricht. Werden Muster-Verordnungen oder Richtlinien der ARGEBAU herangezogen, müssen die darin enthaltenen Betriebs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1 als Auflage in der Baugenehmigung angeordnet werden, um für den Bauherrn verbindlich zu sein. Sofern ein Verstoß gegen Betriebs- oder Prüfvorschriften als Ordnungswidrigkeit bezeichnet ist, müssen die Anordnungen (Auflagen) mit dem Hinweis auf § 81 Abs. 1 Nr. 2 versehen werden, dass ein Verstoß gegen die Anordnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
52.1.4 Nr. 18: Die Zahl der Toiletten kann sich aus den entsprechenden Sonderbauverordnungen ergeben. Sie kann im Einzelfall abweichend festgelegt werden. Enthält eine Sonderbauverordnung keine Regelung, kann eine bestimmte Zahl von Toiletten nur verlangt werden, wenn sie für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Ein Bauherr ist nicht verpflichtet, für die Öffentlichkeit nutzbare Toiletten herzustellen.
Nr. 19: Umfang und Inhalt des Brandschutzkonzeptes werden in einer Verordnung nach § 82 Abs. 3 geregelt (Bauvorlagenverordnung). Bis zu deren In-Kraft-Treten wird auf die im ThürStAnz Nr. 17/2004 S. 1115 bekannt gemachten Hinweise verwiesen.
Nr. 21: Die Anforderungen an die Qualifikation des Bauleiters können sich im Einzelfall auch aus der besonderen Bedeutung der Funktion sicherheitsrelevanter Anlagen im Rahmen der Bauausführung ergeben.
53 Barrierefreies Bauen ( § 53)
Die bundesrechtlichen Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes ( BGG) vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1468) bleiben unberührt.
53.1 Die Verpflichtung zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen eines Geschosses gilt nur bei Neubaumaßnahmen und baulichen Änderungen sowie Nutzungsänderungen.
Bestehende bauliche Anlagen bleiben bestandsgeschützt. Die barrierefreie Erreichbarkeit muss von der Straße sowie vom Pkw-Stellplatz aus gegeben sein.
53.2 Zu den Menschen mit Behinderungen gehören auch Menschen mit Sinnesbehinderungen, denen in gleicher Weise wie anderen Menschen die Nutzung einer öffentlich zugänglichen Anlage ermöglicht werden muss. Dafür können z.B. besondere Farbgestaltungen oder Leiteinrichtungen erforderlich sein.
"Öffentlich zugänglich" sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich von jedermann betreten und genutzt werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher oder privater Natur ist oder ob sie unentgeltlich oder gegen Entgelt erbracht wird.
Die barrierefreie Erreichbarkeit und zweckentsprechende Nutzung muss nur in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen gewährleistet sein. Bereiche, die in der baulichen Anlage Beschäftigten vorbehalten sind, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Anforderungen an eine barrierefreie Ausgestaltung dieser Bereiche können sich aus Sonderbauverordnungen ergeben oder im Einzelfall auf Grund des § 52 gestellt werden.
53.3 Die genannten Grundanforderungen des barrierefreien Bauens werden durch die als technische Baubestimmungen eingeführten DIN-Normen DIN 18 024 und DIN 18 025 ergänzt.
53.4 Die Regelung wird vorrangig auf bestehende Gebäude anzuwenden sein. Unverhältnismäßig kann ein Mehraufwand insbesondere dann sein, wenn die zusätzlichen Kosten dauerhaft nicht aus Erträgen erwirtschaftet werden können.
Der Bauherr und die anderen am Bau Beteiligten tragen die Verantwortung für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch insoweit, als diese im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden bzw. ein Genehmigungsverfahren nicht erforderlich ist. Neben den Rechtsnormen sind dabei auch die eingeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten.
55.1.1 Die Tätigkeit des vom Bauherrn bestellten Objektplaners umfasst Vorbereitung, Überwachung und Ausführung des Bauvorhabens und endet mit der Fertigstellung der baulichen Anlage. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung stellt damit auf die wesentlichen Leistungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ab. Der Bauherr kann die Aufgaben des Entwurfsverfassers selbst wahrnehmen, wenn er hierfür geeignet ist; das setzt seine Bauvorlageberechtigung voraus.
55.1.2 Die Verpflichtung des Bauherrn, geeignete Beteiligte zu bestellen, kann notfalls durch die allgemeine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde nach § 60 Abs. 2 durchgesetzt werden. Das kann z.B. bei Abbrucharbeiten notwendig sein.
55.1.3 Der Bauherr muss nicht gleichzeitig Grundstückseigentümer sein. Nach § 64 Abs. 4 kann in diesem Fall die Bauaufsichtsbehörde aber die Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Bauantrag verlangen.
56.1 Eine Voraussetzung für die Eignung des Entwurfsverfassers ist bei nicht verfahrensfreien Vorhaben die Bauvorlageberechtigung nach § 65. Im Einzelfall können jedoch hinsichtlich Sachkunde und Erfahrung auch höhere oder andere Anforderungen gestellt werden, als sie allgemein aus der Bauvorlageberechtigung folgen. Der Entwurfsverfasser muss die Bauvorlagen nicht unbedingt selbst erstellen. Ausreichend ist die verantwortliche Leitung und Koordinierung der Gesamtplanung.
56.2 Wird die Ausführungsplanung durch Dritte angefertigt, z.B. bei Fertighäusern oder von Bauträgern oder bei Bewehrungsplänen, so handelt es sich um Fachplanung. Die Verantwortung des Entwurfsverfassers bleibt unberührt. Der Entwurfsverfasser hat sich davon zu überzeugen, dass die Ausführungsplanung mit den genehmigten Bauvorlagen übereinstimmt.
57.1.1 Unternehmer ist unabhängig des Vertragsverhältnisses mit dem Bauherrn jeder, der die Ausführung von Bauarbeiten unternimmt. Unterauftragsverhältnisse sind für die Bauaufsichtsbehörde unbeachtlich. Die Beauftragung eines Unternehmers ist nicht generell erforderlich, wenn die Baudurchführung in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit erfolgt.
57.1.2 Unbeschadet weiter gehender zivilrechtlicher Ansprüche ist jeder Unternehmer zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen verpflichtet. Dazu gehört auch die den genehmigten oder im Verfahren nach 63a eingereichten Bauvorlagen entsprechende Bauausführung.
58.1 Für die Überwachung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie eines sicheren bautechnischen Betriebs ist für jedes nicht verfahrensfreie Vorhaben ein Bauleiter zu bestellen. Sind Bauleiter und Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach der Baustellenverordnung - BaustellV (BGBl. I S. 1283) nicht identisch, ist ihr jeweiliger Aufgabenumfang genau abzustimmen. Der Bauleiter i. S. d. § 58 hat nicht die privatrechtlichen Aufgaben, die üblicherweise von Bauleitern bauausführender Firmen wahrgenommen werden (z.B. Qualitätssicherung); eine Vereinigung beider Aufgabengebiete in einer Person ist jedoch möglich.
58.2 Die Anforderungen an die Qualifikation des Bauleiters ergeben sich aus der Schwierigkeit des Bauvorhabens und der Bauausführung. Eine Bauvorlageberechtigung ist nicht erforderlich. Der Bauleiter muss nur insoweit auf der Baustelle anwesend oder durch eine geeignete Person vertreten sein, wie dies für eine ordnungsgemäße Überwachung erforderlich ist.
59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden ( § 59)
Untere Bauaufsichtsbehörden sind neben den Landkreisen und kreisfreien Städten auch die Großen kreisangehörigen Städte, soweit ihnen in der Rechtsverordnung aufgrund § 6 Abs. 4 ThürKO diese Aufgabe übertragen wurde.
60 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden ( § 60)
60.2.1 Die Überwachungspflicht der Bauaufsichtsbehörden gilt unabhängig davon, ob es sich um verfahrens- oder genehmigungsbedürftige Anlagen handelt oder nicht. Auch gegen verfahrensfreie aber materiell rechtswidrige Baumaßnahmen ist i. d. R. einzuschreiten. Dabei sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignete Mittel zur Erreichung des Regelungszwecks der Vorschrift zu wählen (einschließlich Nutzungsuntersagung und Beseitigungsverfügung).
60.2.2 "Öffentlich-rechtliche Vorschriften" i. S. d. Satzes 1 umfassen über das Bauordnungsrecht hinaus das gesamte öffentliche Recht, soweit dieses baulichen Bezug hat. Andere Behörden sind jedenfalls dann sachnäher und damit vorrangig zuständig, wenn die materielle Zulässigkeit einer Maßnahme vorrangig von einem anderen Fachrecht abhängt (so stellt nach § 2 Abs. 1 die Verfüllung eines Hohlwegs zwar auch eine bauliche Anlage dar, ist aber vorrangig unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen). Das gilt jedoch nicht für die Durchführung der Baugenehmigungsverfahren, die immer Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden ist.
60.2.3 Die allgemeine Befugnisnorm erlaubt es den Bauaufsichtsbehörden, zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 im Einzelfall Anforderungen zu stellen, die nicht (mehr) geregelt sind. So kann z.B. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Einfriedung eines Baugrundstückes gefordert oder verboten werden (vgl. § 10 ThürBO 1994).
60.2.4 Schließt die Baugenehmigung andere Genehmigungen ein, beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die jeweilige Fachbehörde bei der Überwachung der Baumaßnahme und gibt ihr Gelegenheit zur Teilnahme an Ortseinsichten. Werden bei der Überwachung Verstöße gegen die Baugenehmigung und sonstiges öffentliches Recht festgestellt, sollte zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen die Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch insoweit anordnen, als gegen fachrechtliche Auflagen verstoßen wurde. Eine andere Handhabung ist unter Berücksichtigung des Kriteriums der Sachnähe sinnvoll, wenn nur eine bestimmte Fachbehörde betroffen ist und sich damit die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörde auf die Weiterleitung von Schreiben beschränken würde.
60.3 Zur Gefahrenabwehr und Sicherung der Schutzziele nach § 3 sind nicht nur bei Sonderbauten ( § 52), sondern bei allen Anlagen weiter gehende Anforderungen als nach den §§ 15 bis 53 möglich. Diese Auffangregelung ist geeignet, im begründeten Einzelfall zur Abwehr von erheblichen Gefahren erhöhte Anforderungen zu stellen.
62 Genehmigungsbedürftige Vorhaben ( § 62)
Die Genehmigungspflicht ist der Normalfall, die Genehmigungs- oder Verfahrensfreiheit die Ausnahme. Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich eng auszulegen. Eine Anwendung auf scheinbar vergleichbare Baumaßnahmen ist daher nicht zulässig.
63 Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen ( § 63)
63.1.1 Verfahrensfreie Vorhaben können grundsätzlich ohne jede (bauaufsichtliche) Beteiligung der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden (unberührt bleiben besondere Genehmigungserfordernisse wie z.B. nach §§ 144, 173 BauGB). Bauvorlagen sind nicht einzureichen. Die Verfahrensfreiheit von Vorhaben entbindet jedoch nicht von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die im Ergebnis ein verfahrensfreies Vorhaben auch unzulässig machen können. Lässt ein Bebauungsplan z.B. Garagen nicht oder nur auf bestimmten Flächen zu, ändert sich an dieser Beschränkung durch die Verfahrensfreiheit nach Absatz 1 Nr. 1b nichts. Die Garage darf dann nicht gebaut werden.
63.1.2 Die Verfahrensfreiheit stellt eine Ausnahmeregelung dar und ist daher eng auszulegen. Steht ein verfahrensfreies Vorhaben im Zusammenhang mit der Errichtung einer nicht verfahrensfreien Anlage, nimmt es selbst auch am Verfahren teil. Enthält eine Baugenehmigung Nebenbestimmungen zu Anlagen oder Bauteilen aus dem Katalog des Absatzes 1, sind diese zu erfüllen, da sie materielle Anforderungen an diese Anlagen stellen.
63.1.3 Soll bei verfahrensfreien Vorhaben von Bestimmungen der ThürBO oder von aufgrund der ThürBO erlassenen Vorschriften (ausgenommen Satzungen aufgrund des § 83) abgewichen werden, ist eine isolierte Abweichung nach § 63e erforderlich, die von der Baugenehmigungsbehörde erteilt wird. Soll von einer gemeindlichen Satzung nach § 83 oder nach dem BauGB abgewichen werden, erteilt die Gemeinde nach § 63e die Abweichung. Soll sowohl von einer Bestimmung der ThürBO als auch von einer gemeindlichen Satzung abgewichen werden, sind zwei Abweichungen zu beantragen.
63.1.4 Sollen im räumlichen Zusammenhang oder auf einem Grundstück mehrere verfahrensfreie Vorhaben (z.B. Garagen) errichtet werden, ändert das an der Verfahrensfreiheit nichts. Je größer die insgesamt bebaute Fläche wird, umso eher wird das Gesamtvorhaben aber insbesondere wegen Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen unzulässig sein.
63.1.5 Als genehmigte Wochenendplätze. i. S. d. Nr. 1 i) sind Wochenendsiedlungen anzusehen, für die es eine Gesamtplanung und -genehmigung gibt. Ein Bebauungsplan i. S. d. § 8 BauGB ist nicht zwingende Voraussetzung.
63.1.6 Wird eine Antennenanlage nach Nr. 4 a) auf einer anderen Anlage errichtet, wird die Höhe der anderen Anlage bei der zulässigen Höhe nicht berücksichtigt. Wird die Versorgungseinheit einer Antenne innerhalb einer bestehenden baulichen Anlage untergebracht, gilt für die Volumenbegrenzung von 10 m3 die Größe ihrer möglichen Einhausung.
63.1.7 Nr. 1 b) und 13 b) betreffen regelmäßig nur nicht notwendige Stellplätze, da die Errichtung notwendiger Stellplätze im Allgemeinen Gegenstand des Verfahrens nach §§ 63a bis 63c ist.
63.3.1 Die Regelung soll nur sicherstellen, dass bei der Beseitigung von Anlagen nicht die Standsicherheit benachbarter Gebäude gefährdet wird. Bei der Beseitigung von frei stehenden Gebäuden ist daher nur dann ein Standsicherheitsnachweis erforderlich, wenn sich die Beseitigung z.B. aufgrund besonderer Geländeverhältnisse auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. Entsprechend dem Regelungsziel kann ein an sich der Gebäudeklasse 2 zuzuordnendes Gebäude als Gebäude der Gebäudeklasse 1 behandelt werden, wenn es insgesamt als einheitliche Maßnahme beseitigt wird. Ebenso kann entsprechend dem Regelungsziel das abzubrechende Gebäude abweichend von der Definition in Nr. 2.3.3 auch als frei stehend behandelt werden, wenn es mit dem Nachbargebäude nicht konstruktiv verbunden ist oder sich der Abbruch auch aus anderen Gründen nicht auf Nachbargebäude auswirken kann (z.B. Beseitigung eines Carports, der die Grenzen des § 63 Abs. 1 Nr. 1 b überschreitet).
63.3.2 Eine Abbruchanzeige ist für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht erforderlich.
63.3.3 Die Standsicherheit der zu beseitigenden Anlage in allen Phasen des Abbruchvorgangs ist nicht Regelungsinhalt. Insoweit sind die Bestimmungen des Arbeitsschutzes zu beachten.
63.3.4 Die Abbruchanzeige erfordert keine Eingangsbestätigung. Gebühren fallen nicht an.
63.3.5 Ggf. erforderliche Genehmigungen nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz oder naturschutzrechtliche Bestimmungen (Artenschutz) bleiben unberührt. Bittet eine Fachbehörde um die Übersendung von Abbruchanzeigen, um in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, ist diesem Anliegen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Näheres sollte untereinander abgestimmt werden.
63a Genehmigungsfreistellung ( § 63a)
63a.1 Werden verfahrensfreie Bauvorhaben (z.B. Garagen) im Zusammenhang mit dem Hauptgebäude errichtet, nehmen sie nach § 63a Abs. 1 Nr. 4 am Genehmigungsfreistellungsverfahren teil. Werden sie nachträglich errichtet, verbleibt es bei der Verfahrensfreiheit.
63a.2.1 Ein Bauvorhaben, das nur nach der Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB genehmigt werden kann, widerspricht im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 dem Bebauungsplan und ist daher in einem Verfahren nach § 63b zu behandeln. Das gilt auch, wenn die Ausnahme oder Befreiung bereits in einem gesonderten Verfahren zugelassen wurde. Dagegen steht das Erfordernis einer Abweichung von Bestimmungen der ThürBO oder aufgrund der ThürBO nicht entgegen; insoweit ist eine isolierte Abweichung nach § 63e Abs. 2 erforderlich.
63a.3 Nach Ablauf der Monatsfrist kann der Bauherr formell legal mit der Ausführung beginnen. Wird der Bebauungsplan nach Durchführung des Verfahrens aber vor Baubeginn geändert, wird das Vorhaben unzulässig. Das Gleiche gilt für sonstige Änderungen der zu beachtenden Bestimmungen.
63a.4.1 Die Beteiligung der Gemeinde dient ausschließlich der Sicherung ihrer Planungshoheit. Die Gemeinde treffen keine Prüfpflichten. Sie ist daher weder verpflichtet, die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan noch die gesicherte Erschließung zu prüfen. Auch die "Freigabe" des Bauvorhabens nach Absatz 3 Satz 3 stellt keine Bestätigung der materiellen Rechtmäßigkeit des Vorhabens dar.
63a.4.2 Die Gemeinde kann frei entscheiden, ob sie die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauGB verlangt. Ein entsprechendes Verlangen kann insbesondere bei Zweifeln an der Plankonformität des Vorhabens sinnvoll sein oder zur Ermöglichung einer Bebauungsplanänderung aus Anlass eines konkreten Vorhabens.
63a.5 Die Genehmigungsfreistellung entbindet nicht von den Anforderungen bezüglich der Erstellung und ggf. Prüfung bautechnischer Nachweise i. S. d. § 63d. Soweit eine Prüfung der Nachweise für Vorhaben nach § 63a erforderlich ist, kann der Bauherr den Prüfauftrag nach § 2 Abs. 1 ThürPPVO selbst erteilen. Die bautechnischen Nachweise gehören nicht zu den einzureichenden Bauvorlagen.
63b Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ( § 63b)
Der Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens umfasst die gleichen Bauvorhaben wie § 63a, soweit sie außerhalb eines Bebauungsplangebiets errichtet werden sollen oder einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB bedürfen oder soweit die Gemeinde die Durchführung dieses Verfahrens verlangt hat.
Wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wegen einer Erklärung der Gemeinde nach § 63a Abs. 2 Nr. 4 erforderlich, ist auch die Gemeinde zu beteiligen. Die Gemeinde kann aber zusammen mit ihrer Erklärung auch eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgeben und nach § 67 Abs. 1 S. 2 auf eine erneute Beteiligung verzichten.
63b.1.1 Zur Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit gehören im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange. Im Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB sind insbesondere bei Gemengelagen Immissionsschutzbelange zu prüfen, soweit sie im Hinblick auf die Beachtung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots oder der Beurteilung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung eine Rolle spielen. Bei der Frage, ob sich ein Vorhaben im Hinblick auf die Grundstücksfläche einfügt, die überbaut werden soll, ist auch der Standort des Gebäudes zu beurteilen. Fügt sich das Vorhaben an einem Standort an der Grundstücksgrenze ein, wird damit indirekt auch die Entbehrlichkeil: von Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 bestätigt.
63b.1.2 Regelungen der ThürBO oder aufgrund der ThürBO werden unbeschadet des § 63d nicht geprüft. Etwas anderes gilt bei nach § 63e beantragten Abweichungen auch soweit eine Kompensation durch andere Maßnahmen in Betracht kommt.
63b.1.3 Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sind nach § 85 Abs. 3 bis zum 31.12.2005 wie bisher im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Etwas anderes gilt, wenn dafür ein gesondertes Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, das nicht durch eine Baugenehmigung ersetzt wird. Nur diese Anforderungen werden ab 01.05.2004 nicht mehr geprüft. Ab 01.01.2006 wird nur noch das Fachrecht geprüft, das ein eigenes Genehmigungsverfahren vorsieht, das wiederum durch eine Baugenehmigung ersetzt wird (sog. "aufgedrängtes" Fachrecht). Hierunter fallen derzeit die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ( § 9 ThürNatG), die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ( § 12 ThürDSchG), bestimmte wasserrechtliche ( §§ 79 und 81 ThürWG) und straßenrechtliche Entscheidungen ( §§ 9 Abs. 2 FStrG, 24 Abs. 2 ThürStrG).
63b.1.4 Der Katalog der zu prüfenden Bereiche ist abschließend. Erkennt die Bauaufsichtsbehörde Mängel außerhalb des von ihr zu prüfenden Bereichs oder erhält sie davon Kenntnis (z.B. aufgrund von Nachbarbeschwerden oder aufgrund entsprechender Hinweise der Gemeinde), kann sie deren Behebung verlangen. Die Ablehnung einer Entscheidung überhaupt wegen fehlenden Bescheidungsinteresses ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wegen der Fiktionsfrist des Absatzes 2 nicht möglich.
63b.1.5 Stellt die Bauaufsichtsbehörde Verstöße gegen nicht zu prüfendes Fachrecht fest, kann sie auch die zuständigen Fachbehörden informieren. Nebenbestimmungen hinsichtlich der nicht zu prüfenden Bereiche sind dagegen nicht möglich.
63b.1.6 Die bautechnischen Nachweise müssen nicht mit dem Bauantrag eingereicht werden. Sie müssen auch noch nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag vorliegen. In die Baugenehmigung kann aber eine Nebenbestimmung zum Vorliegen bautechnischer Nachweise bis zum Baubeginn aufgenommen werden. Soweit die bautechnischen Nachweise noch nicht erstellt sind, können die in den Bauantragsformularen vorgesehenen Erklärungen der Nachweisberechtigten auch noch nicht abgegeben werden. Möglich ist, nach § 79 Abs. 1 zu verlangen, den Baubeginn anzuzeigen. Diese Forderung kann mit der "Freigabe" der Bauarbeiten für den Fall verbunden werden, dass der Anzeige die erforderlichen Erklärungen der Nachweisberechtigten beigefügt werden.
63b.1.7 In der Baugenehmigung sollte auf die ggf. erforderliche Prüfung der Nachweise vor Baubeginn und die Regelungen der § 70 Abs. 6, § 79 Abs. 2 hingewiesen werden.
63b.2.1 Ein Überschreitung der Fristen führt zu einer fiktiven Baugenehmigung gemäß dem Inhalt des Bauantrages. Die Frist beginnt mit Vollständigkeit des Bauantrags bzw. der Behebung sonstiger erheblicher Mängel i. S. d. § 67 Abs. 2.
63b.2.2 Die Baugenehmigung oder die Verlängerung der Entscheidungsfrist muss dem Bauherrn oder seinem Beauftragten innerhalb der Frist zugegangen sein; andernfalls tritt die Fiktion der Baugenehmigung ein. Es genügt nicht, dass die Entscheidung innerhalb der Frist von der Bauaufsichtsbehörde abgesandt worden ist. Der Zwischenbescheid, mit dem die Verlängerung erfolgt, ist eine nach § 44a VwGO nicht isoliert anfechtbare Verfahrenshandlung (OVG Lüneburg, 25.01.1993 - 1 L 85/90, NVwZ 1994, 81 zur Fristverlängerung nach § 19 Abs. 3 BauGB a. F.)
63b.2.3 Ein wichtiger Grund zur Verlängerung der Entscheidungsfrist kann insbesondere dann vorliegen, wenn das Einvernehmen anderer Stellen erforderlich ist und die diesen Stellen eingeräumte Frist (einschließlich erforderlicher Postlaufzeiten) die Bearbeitungsfrist fast vollständig ausschöpft oder überschreitet. Ein wichtiger Grund kann aber auch bestehen, wenn z.B. eine erforderliche Baulasterklärung nicht rechtzeitig vorgelegt werden kann.
63b. 2.4 Die Frist kann auch mehrfach verlängert werden, jedoch nicht über den gesetzlich bestimmten Gesamtzeitraum von zwei Monaten hinaus. Kann z.B. wegen fehlender Unterlagen oder Baulasterklärungen die Genehmigungsfähigkeit nicht festgestellt werden, ist der Antrag abzulehnen.
63c Baugenehmigungsverfahren ( § 63c)
Der Prüfumfang unterscheidet sich von dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur durch die Prüfung der Anforderungen der ThürBO oder aufgrund der ThürBO. Im Übrigen wird auf Nr. 63b verwiesen. Eine maximale Bearbeitungsfrist mit Genehmigungsfiktion ist nicht vorgesehen. Daher ist es möglich, bei Verstößen gegen nicht zu prüfende Anforderungen eine Entscheidung zum Bauantrag abzulehnen. Denn an einer Genehmigung für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung durch eine Baueinstellung verhindert oder dessen Beseitigung verlangt werden kann, besteht kein Rechtsbescheidungsinteresse (OVG RP, Beschl. v. 18.11.1991, BauR 1992, 219).
63d Bautechnische Nachweise ( § 63d)
63d.1 Bautechnische Nachweise sind außer für verfahrensfreie Vorhaben für alle Bauvorhaben zu erstellen. Grundsätzlich ist die Bauvorlageberechtigung nach § 65 ausreichend. Etwas anderes gilt nur für die in Absatz 2 und 4 genannten Nachweise, wenn die Prüfung der Nachweise entfallen soll.
63d.1.2 Bautechnische Nachweise sind Bauvorlagen und müssen mit den Bauzeichnungen und Baubeschreibungen übereinstimmen. Sie müssen jedoch zum Zeitpunkt des Bauantrags und/oder der Baugenehmigung noch nicht vorliegen. Das aus der ThürBO 2004 hervorgehende Gesamtkonzept (insbesondere die Hinweise auf das Unberührt bleiben des § 63d in § 63a Abs. 5, § 63b Abs. 1, § 63c) ist als gesetzliche Zulassung des Nachreichens von Unterlagen i. S. d. § 5 Abs. 5 BauPrüfVO aufzufassen.
63d.1.3 Ergibt sich aus nachträglich erstellten Nachweisen, dass ein Bauvorhaben nicht so ausgeführt werden kann, wie es genehmigt wurde, ist eine Änderung der Baugenehmigung zu beantragen. Dabei handelt es sich in der Sache um ein neues Genehmigungsverfahren, bei dem vorhandene Unterlagen ggf. genutzt werden können. Soweit durch die Änderungen von Fachbehörden zu vertretende Belange nicht neu oder anders berührt werden, ist deren Beteiligung entbehrlich.
63d.1.4 Umfang und Inhalt des Brandschutznachweises werden auf Dauer in einer Verordnung nach § 82 Abs. 3 geregelt. Bis zu deren In-Kraft-Treten wird auf die "Hinweise zur Erstellung von Brandschutzkonzepten nach § 52 Satz 3 Nr. 19 ThürBO und Brandschutznachweisen nach § 63d ThürBO" vom 7. April 2004 (ThürStAnz Nr. 17/2004 S. 1115) verwiesen.
63d.2.1 An die Ersteller bautechnischer Nachweise werden in Abhängigkeit von der Schwierigkeit der baulichen Anlagen unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt. Ein Vier-Augen-Prinzip ist nur teilweise vorgesehen.
63d.2.2 Ein Standsicherheitsnachweis ist immer erforderlich. Die Prüfpflicht ergibt sich aus Absatz 3. Allein eine Sonderbaueigenschaft eines Gebäudes führt nicht zur Prüfung des Standsicherheitsnachweises, da Sonderbauten nicht generell höhere Probleme im Bereich der Standsicherheit aufweisen.
63d.2.3 Für den Brandschutznachweis gilt Folgendes:
| Anlage | Brandschutznachweis | Bauaufsichtl. Prüfung |
| GK 1 - 31 | In Bauvorlagen enthalten | |
| GK 41 | erforderlich | nein |
| GK 51 | erforderlich | ja Sonderbauten2, 3 |
| 1) ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen 2) einschließlich Mittel- und Großgaragen 3) Ein Brandschutznachweis für Anlagen, die keine Gebäude sind (z.B. Windkraftanlagen) ist regelmäßig nicht erforderlich. |
||
63e.1 "Vorschriften" i. S. d. Absatz 1 Satz 1 sind nur solche des materiellen Bauordnungsrechts; bauordnungsrechtliche Verfahrensregelungen und Verwaltungsvorschriften sind hiervon nicht erfasst. Soll von technischen Regeln oder von nach § 3 Abs. 3 eingeführten Technischen Baubestimmungen abgewichen werden, ist nicht die Zulassung einer Abweichung i. S. d. § 63e erforderlich. Es sind die dafür geltenden Bestimmungen zu beachten.
63e.2.1 Die Zulassung von Abweichungen setzt einen Antrag voraus, der zu begründen ist. Stellt die Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung eines Bauantrags nach § 63c oder auf andere Weise fest, dass die Zulassung einer Abweichung erforderlich ist, sollte der Bauherr darauf hingewiesen und eine Frist zur Nachreichung gesetzt werden. Wird der Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist gestellt, ist die Baugenehmigung im Verfahren nach § 63c zu versagen. Im Verfahren nach § 63b muss die Baugenehmigung wegen der Gefahr einer fiktiven Genehmigung versagt werden. Eine Baueinstellung unmittelbar nach Baubeginn ist aber möglich.
63e.2.2 Satz 2 ist im Genehmigungsfreistellungsverfahren ( § 63a) auf Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan nicht anwendbar, da die Notwendigkeit einer Ausnahme oder Befreiung zur Durchführung eines (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahrens führt.
63e.3.1 Die Gemeinde entscheidet, wenn es um Abweichungen von gemeindlichen Bauvorschriften nach § 83 oder von städtebaulichen Satzungen geht und das Vorhaben nach § 63 verfahrensfrei ist. Die Gemeinde muss dabei ausschließlich entscheiden, ob sie eine Abweichung von den von ihr selbst erlassenen Regeln zulassen will. Sonstiges öffentliches Recht ist nicht zu prüfen. Die Zulassung der Abweichung bedeutet daher auch keine Aussage über die Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt.
63e.3.2 Beantragt ein Bauherr keine Abweichung, obwohl sie erforderlich ist oder beachtet er die von der Gemeinde mit der Abweichung verbundenen Nebenbestimmungen nicht, ist für die Verfolgung des rechtswidrigen Zustands die Bauaufsichtsbehörde zuständig.
63e.3.3 Sowohl Satzungen nach § 83 als auch städtebauliche Satzungen werden im eigenen Wirkungskreis erlassen; daher ist auch die Entscheidung nach Absatz 3 dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnen. Widerspruchsbehörde bei kreisangehörigen Gemeinden ist daher das Landratsamt.
64 Bauantrag und Bauvorlagen ( § 64)
64.2.1 Einzureichen sind die nach der BauPrüfVO erforderlichen Unterlagen. Angaben zur Einhaltung materieller Anforderungen außerhalb des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts sind nur erforderlich, soweit diese Anforderungen im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. § 60 Abs. 2 Satz 2, wonach die Bauaufsichtsbehörde zulassen kann, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden, bleibt unberührt.
64.2.2 Die bautechnischen Nachweise i. S. d. § 63d gehören nicht zu den einzureichenden Unterlagen. Sie müssen jedoch rechtzeitig vor Baubeginn vorliegen. Ist eine Prüfung der Nachweise erforderlich, wird sie bei Vorhaben nach §§ 63b, 63c durch die Baugenehmigungsbehörde in Auftrag gegeben. Die Nachweise müssen dann so rechtzeitig vorgelegt werden; dass die Prüfung vor Baubeginn abgeschlossen ist. Auf Nr. 63b.1.5, 63b. 1.6 und 63d wird hingewiesen.
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